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Die vertragliche Verjährungsverkürzung bei Sachmängelansprüchen für gebrauchte Sachen gemäß § 476 Abs. 2 BGB ist zwar richtlinienwidrig, bleibt aber bis zu einer Neuregelung durch den deutschen Gesetzgeber anwendbar. Eine richtlinienkonforme Auslegung, die den Wortlaut der Norm sprengen würde, ist nicht möglich, da der Gesetzgeber Verjährung im Rechtssinne gemeint hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |