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Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach Versäumung einer Rechtsmittelfrist beginnt bei einem Prozesskostenhilfegesuch nicht bereits mit dem Hinweis des Gerichts auf einen unvollständigen Antrag, sondern erst mit der Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |