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BGH v. 06.05.2025: Gerichtsstand bei Widerruf eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags und Kfz-Kaufvertrags




Der BGH (Beschluss vom 06.05.2025 - X ARZ 38/25) hat entschieden:

   Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag im Sinne von § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags führt nicht dazu, dass alle Ansprüche auf Rückabwicklung an demselben Ort zu erfüllen sind. Der Leistungsort für die geltend gemachte Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen liegt vielmehr am Sitz der jeweiligen Beklagten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gerichtsstand

Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht Mönchengladbach.

Gründe:


I. Der in Hanau ansässige Kläger nimmt die Beklagten - eine im Bezirk des Amtsgerichts

Seligenstadt ansässige Kraftfahrzeughändlerin und eine im Bezirk des Amtsgerichts

Mönchengladbach ansässige Bank - vor dem Amtsgericht Seligenstadt auf Rückzahlung

von Zins- und Tilgungsleistungen in Anspruch.

Der Kläger hat bei der Beklagten zu 1) im August 2023 ein Kraftfahrzeug gekauft. Einen

Teil des Kaufpreises hat er mit einem bei der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag

finanziert. Dieser kam auf Vermittlung der Beklagten zu 1) in deren Räumlichkeiten

zu Stande. Im Zeitraum von August 2023 bis Januar 2024 erbrachte der Kläger an die

Beklagte zu 2) Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 1.420,37 Euro.

Der Kläger ist aufgrund von Sachmängeln am Fahrzeug vom Kaufvertrag zurückgetreten.

Anfang Dezember 2023 erhielt er die an die Beklagte zu 1) entrichtete Anzahlung sowie

seinen in Zahlung gegebenen Altwagen zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Februar

2024 erklärte er gegenüber der Beklagten zu 2) den Widerruf des Darlehensvertrages,

weil ihm die nach § 492 BGB erforderlichen Informationen nicht erteilt worden seien.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 erklärte die Beklagte zu 2), die Finanzierung mit

dem Kläger habe ihre Erledigung gefunden. Dem Begehren nach Rückzahlung der erbrachten

Zins- und Tilgungsleistungen kam sie nicht nach.

Der Kläger nimmt die beiden Beklagten vor dem Amtsgericht Seligenstadt gesamtschuldnerisch

auf Zahlung von 1.420,37 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten

in Anspruch.

Die Beklagte zu 2) hat die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt.

Der Kläger hat daraufhin beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Bestimmung eines

gemeinsamen Gerichtsstands beantragt. Dieses hält die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung

für erfüllt, sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung aber durch die Rechtsprechung

anderer Oberlandesgerichte gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof

vorgelegt.

II. Die Vorlage ist zulässig.

1. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36 Abs. 2

ZPO an Stelle des Bundesgerichtshofs mit der Zuständigkeitsbestimmung befasst ist,

die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung

eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will.

Für die Zulässigkeit der Vorlage reicht es aus, dass die für klärungsbedürftig gehaltene

Rechtsfrage nach Auffassung des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich ist und

dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt ist. Dagegen

ist nicht erforderlich, dass der Bundesgerichtshof diese Frage ebenfalls für entscheidungserheblich

Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 7).

2. Danach sind die Voraussetzungen für eine Vorlage erfüllt.

10

a) Nach Auffassung zahlreicher Oberlandesgerichte sind sämtliche Ansprüche im Zusammenhang

mit der Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrags und eines damit

im Sinne von § 358 BGB verbundenen Kaufvertrags an dem Ort zu erfüllen, an dem sich

die veräußerte Sache im Zeitpunkt des Widerrufs vertragsgemäß befindet (OLG Hamm,

Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 114/18, juris Rn. 78; OLG Braunschweig, Beschluss

vom 16. Juni 2021 - 4 U 20/21, juris Rn 6; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil

vom 13. August 2020 - 4 U 100/19, juris Rn. 180; OLG Dresden, Urteil vom 5. November

2020 - 8 U 1084/20, juris Rn. 52, 54; OLG Köln, Beschluss vom 14. April 2020 - 12 U 46/20,

11

Auf der Grundlage dieser Auffassung kommt, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt

hat, eine Gerichtsstandbestimmung nicht in Betracht, weil für beide Beklagten ein

gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht.

12

b) Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist der Erfüllungsort in der genannten

Konstellation hingegen für jeden Anspruch gesondert zu bestimmen. Im Streitfall führe

dies dazu, dass es keinen gemeinsamen Erfüllungsort für die beiden Beklagten gebe.

Deshalb sei eine Gerichtsstandbestimmung zulässig.

13

Damit ist die Entscheidungserheblichkeit der in Rede stehenden Frage hinreichend dargelegt.

14

III. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung liegen vor.

15

1. Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann über den Wortlaut

der Vorschrift hinaus nicht nur im Vorfeld einer Klage erfolgen, sondern auch dann,

wenn wie im Streitfall bereits Klage erhoben worden ist (Senat, Beschluss vom 14. Juli

2020 - X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 10; Beschluss vom 27. November 2018 - X ARZ 321/18,

NJW-RR 2019, 238 Rn. 10).

16

2. Die Beklagten werden als Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO in Anspruch

genommen und haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten.

17

3. Zu Recht hat das vorlegende Gericht angenommen, dass ein gemeinsamer besonderer

Gerichtsstand nicht besteht.

18

Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag im Sinne von § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags

führt nicht dazu, dass alle Ansprüche auf Rückabwicklung an demselben Ort zu erfüllen

sind.

19

a) Der Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO bestimmt sich grundsätzlich nach materiellem

Recht.

20

Für vertragliche Verpflichtungen regelt § 269 BGB den Leistungsort, der dem Erfüllungsort

entspricht. Danach hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner

zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz bzw. seine Niederlassung

hatte. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien einen anderen Leistungsort vereinbart

haben oder wenn sich aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses,

NJW-RR 2007, 777 Rn. 11).

21

Danach ist der Leistungsort grundsätzlich auch bei gegenseitigen Verträgen für jede

Leistung gesondert zu bestimmen. Dass dies zu unterschiedlichen Gerichtsständen führen

kann, ist prinzipiell hinzunehmen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04,

NJW-RR 2007, 777 Rn. 12; Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546 f.).

22

b) Auf dieser Grundlage liegt der Leistungsort für die geltend gemachte Rückzahlung

von Zins- und Tilgungsleistungen am Sitz der jeweiligen Beklagten.

23

Im Streitfall haben die beiden Beklagten folglich keinen gemeinsamen Gerichtsstand

des Erfüllungsorts.

24

c) Aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt sich im Streitfall kein abweichendes

Ergebnis.

25

aa) Aus der Natur des Schuldverhältnisses kann sich ein einheitlicher Leistungsort

für alle Vertragspflichten ergeben, wenn diese einen besonderen Bezug zu einem bestimmten

Ort haben.

26

So wird ein einheitlicher Leistungsort bejaht bei klassischen Ladengeschäften des

täglichen Lebens, bei denen regelmäßig sofort an Ort und Stelle gezahlt wird (BGH,

Urteil vom 8. Dezember 2011 - III ZR 114/11, NJW 2012, 860 Rn 15). Entsprechendes

gilt für einen Bauwerkvertrag, bei dem auch der Besteller eine seiner Hauptpflichten,

nämlich die Abnahme des Werks, am Ort des Bauwerks zu erfüllen hat und bei dem es

im wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien liegt, eine gerichtliche Auseinandersetzung

über etwaige Mängel des Bauwerks in dessen räumlicher Nähe durchführen zu können (BGH,

Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935). Auch für einen Energie-

oder Wasserlieferungsvertrag ist im Hinblick darauf, dass der Abnehmer am Ort der

Abnahme wesentliche Nebenpflichten zu erfüllen hat, ein einheitlicher Leistungsort

VIII ZR 321/02, NJW 2003, 3418).

27

Ein einheitlicher Erfüllungsort ist auch für Ansprüche aus der Wandelung eines Kaufvertrags

nach der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung von § 462 BGB bejaht worden. Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind in dieser Konstellation sowohl der

Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache als auch der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises

an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Wandelung vereinbarungsgemäß

juris Rn. 14). Diese auf das Reichsgericht zurückgehende Rechtsprechung beruht auf

der Erwägung, dass der Käufer nach einer Wandelung grundsätzlich so gestellt werden

soll, wie er ohne Abschluss des Kaufvertrages stünde, und dass die Rückzahlung des

Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache zu erfolgen hat (RG, Urteil vom

16. Juni 1903 - Rep. II 543/02, RGZ 55, 105, 112 f.).

28

bb) Diese Erwägungen lassen sich auf den Widerruf von zwei verbundenen Verträgen

nach der seit 13. Juni 2014 geltenden Rechtslage nicht übertragen.

29

Allerdings sind auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage die beiderseits empfangenen

Leistungen grundsätzlich zurückzugewähren, die Vertragsparteien also im Wesentlichen

so zu stellen, wie sie ohne den Abschluss des widerrufenen Vertrags gestanden hätten.

30

Anders als nach der bis 12. Juni 2014 geltenden Regelung in § 358 Abs. 4 Satz 1 und

§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. sind nach einem Widerruf jedoch nicht mehr die Regeln

über den gesetzlichen Rücktritt entsprechend anwendbar, die in § 348 Abs. 1 BGB eine

Erfüllung Zug um Zug vorsehen. Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 und § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB

n.F. kann der Unternehmer die Rückzahlung vielmehr verweigern, bis er die Waren zurückerhalten

oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Damit

fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsorts

für die wechselseitigen Verpflichtungen.

31

cc) Der Umstand, dass die Darlehensgeberin mit Ausübung des Widerrufs gemäß § 358

Abs. 4 Satz 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten

des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt, hat auf den Erfüllungsort ebenfalls

keinen Einfluss.

32

§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB hat nicht das Ziel, dem Schuldner zusätzliche Ansprüche zu

verschaffen. Die Vorschrift dient lediglich dem Zweck, eine bilaterale Abwicklung

zwischen Verbraucher und Darlehensgeber zu gewährleisten, und lässt hierzu die Grundlage

des mit einer Rückabwicklung "übers Dreieck" intendierten Schutzes eines jeden Beteiligten

vor Einwendungen des jeweiligen Schuldners aus einem anderen Rechtsverhältnis entfallen

(BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, NJW 2016, 2118 Rn. 35).

33

Zur Erreichung dieses Ziels bedarf es nicht der Begründung eines anderen oder zusätzlichen

Erfüllungsorts. Eine einheitliche Geltendmachung aller aus dem Widerruf resultierenden

Ansprüche des Verbrauchers ist schon dadurch möglich, dass die Klage am Sitz des Darlehensgebers

erhoben wird.

34

4. Ein gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 12,

§ 17 Abs. 1 Satz 1 und § 21 ZPO.

35

Die Vermittlung des Darlehensvertrages durch die Beklagte zu 1) begründet keine Niederlassung

der Beklagten zu 2) am Ort der Vermittlung (ebenso für diese Konstellation: OLG Hamm,

Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 114/18, juris Rn. 65).

36

Für einen Gerichtsstand nach § 21 ZPO ist erforderlich, dass die Leitung der Niederlassung

das Recht hat, aus eigener Entscheidung Geschäfte abzuschließen. Die bloße Vermittlung

1987, 3081).

37

5. Die in der Klageerhebung liegende Wahl des Gerichtsstands (§ 35 ZPO) steht der

Zulässigkeit der Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen.

38

Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn sich ein gemeinschaftlich bestehender

Gerichtsstand am gewählten Ort zuverlässig feststellen ließe (BGH, Beschluss vom 27. November

2018 - X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 17).

39

IV. Der Senat bestimmt als zuständiges Gericht das Amtsgericht Mönchengladbach.

40

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und

unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen (vgl. nur BGH, Beschluss

vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20).

41

Für eine Bestimmung des Amtsgerichts Seligenstadt spricht im Streitfall der Umstand,

dass dort bereits ein schriftliches Vorverfahren stattgefunden hat. Für die Bestimmung

des Amtsgerichts Mönchengladbach spricht hingegen, dass bislang nur die Beklagte zu 2)

der Klage entgegengetreten ist und dass der Darlehensgeber gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5

BGB derjenige Vertragspartner ist, gegen den die Rechtsfolgen eines Widerrufs grundsätzlich

geltend zu machen sind. Den zuletzt genannten Gesichtspunkten kommt im Streitfall

das größere Gewicht zu.

42

V. Mit der Bestimmung des Amtsgerichts Mönchengladbach als zuständiges Gericht

geht die Rechtshängigkeit ohne weiteres auf dieses über (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober

2020 - X ARZ 124/20, WM 2021, 40 Rn. 65).

Bacher Hoffmann Deichfuß

Marx von Pückler

Quelle: Open Legal Data (de.openlegaldata.io), de.openlegaldata.io/case/357611/ - ECLI:DE:BGH:2025:060525BXARZ38.25.0

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