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Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag im Sinne von § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags führt nicht dazu, dass alle Ansprüche auf Rückabwicklung an demselben Ort zu erfüllen sind. Der Leistungsort für die geltend gemachte Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen liegt vielmehr am Sitz der jeweiligen Beklagten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |