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Der Kläger hat von dem nichtberechtigten Verkäufer gutgläubig gemäß § 932 BGB das Eigentum an dem von der Beklagten zuvor vermieteten Pkw erworben. Der gutgläubige Erwerb ist nicht nach § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen, da die Sache nicht abhandengekommen ist, weil die Beklagte ihren Besitz durch die Vermietung freiwillig aufgegeben hatte. Der Kläger handelte auch nicht grob fahrlässig, da er das Fahrzeug zu einem üblichen Preis erwarb, die wesentlichen Unterlagen prüfte und der Einbehalt eines Teilbetrages des Kaufpreises wegen des fehlenden Zweitschlüssels plausibel begründet war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |