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Ein ordnungsgemäß abgestelltes und ordnungsgemäß verschlossenes Fahrzeug ist kein verlorenes Gut im Sinne des § 965 Abs. 1 BGB. Ein Ansichnehmen im Sinne dieser Vorschrift setzt die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, also des unmittelbaren Besitzes, voraus, was bei einem verschlossenen Fahrzeug ohne Schlüssel nicht gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |