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Ein objektiver Dritter würde die Inbezugnahme eines Mobility-Checks beim Gebrauchtwagenkauf nicht als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen, dass das Fahrzeug abgesehen von den im Bericht festgestellten Mängeln mangelfrei ist, wenn daneben ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart ist. Der Verkäufer will damit vielmehr das Risiko des Käufers mindern, ohne selbst das Risiko für verdeckte Mängel zu übernehmen. Dies gilt insbesondere, wenn der Mobility-Check auf Wunsch des Käufers und nicht auf Initiative des Verkäufers durchgeführt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |