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Eine arglistige Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens eine nach Art und Umfang außergewöhnliche Reparaturhistorie des Fahrzeugs ungefragt verschweigt. Eine solche Offenbarung durfte der Käufer nach Treu und Glauben erwarten, unabhängig davon, ob die Reparaturhistorie einen Sachmangel darstellt oder nicht, da § 123 BGB dem Schutz der Entscheidungsfreiheit dient. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |