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Einem Käufer steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe eines mangelhaften Pkw zu. Auf eine im Kaufvertrag vereinbarte Ausschlussklausel für das Rücktrittsrecht kann sich der Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf gemäß § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht berufen, wenn die Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweicht und der Mangel nicht vor Ausschluss des Rücktrittsrechts mitgeteilt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |