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Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzt voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Der Anspruch scheitert bereits an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |