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Das OLG Karlsruhe bestätigt, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln eines Gebrauchtfahrzeugs nicht nach § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen ist, wenn der Käufer das Fahrzeug trotz eines Angebots des Verkäufers, es zur Mängelbeseitigung vor Ort zu belassen, mitnimmt und überführt. Ein solches Verhalten ist nicht als endgültige Verweigerung der Annahme der Nachbesserung oder als Verzicht auf deren Erbringung zu verstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |