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Ein Fahrzeug, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster) ausgestattet ist, weist einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a. F. auf. Dies gilt im Hinblick auf eine drohende Betriebsbeschränkung oder -untersagung unabhängig davon, ob bereits behördliche Maßnahmen gegenüber dem Hersteller getroffen wurden. Der Verkäufer kann sich bei der Implementierung eines Thermofensters nicht mit Nichtwissen erklären, wenn eine Informationspflicht besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |