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Für die Beurteilung der Frage, ob eine auf der Mangelhaftigkeit des gelieferten Fahrzeugs beruhende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Ursache einer Fehlfunktion des Motors trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche noch nicht ermittelt, ist ein solcher Befund regelmäßig als erheblicher Mangel einzustufen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mangel unerheblich ist, trägt der Verkäufer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |