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Ein im Internet inseriertes Fahrzeug stellt eine "invitatio ad offerendum" dar. Die Unterschrift des Verkäufers auf einem Bestellformular für ein Gebrauchtfahrzeug ist keine Annahme des Kaufangebots, wenn das Formular und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutig regeln, dass der Kaufvertrag erst durch eine Annahmebestätigung in Textform oder die Ausführung der Lieferung zustande kommt. Die Bezeichnung "Unterschrift des Verkäufers zur Bestellung" verdeutlicht, dass sich die Unterschrift auf die Entgegennahme der Bestellung bezieht und nicht auf den Abschluss des Kaufvertrages. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |