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Verweisungsbeschlüsse sind im Interesse der Prozessökonomie sowie zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten unanfechtbar und nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend, es sei denn, sie sind willkürlich ergangen. Willkür liegt nur dann vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung orientiert sich mangels abweichender Vereinbarungen bzw. besonderer Umstände des Einzelfalles gemäß § 269 Abs. 1 und Abs. 2 BGB am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners (Verkäufers); die Übergabe der Kaufsache am Wohnort des Käufers bei einem Internetkauf ist kein zwingender Grund für eine abweichende Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |