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Die Klage auf Geltendmachung von Garantieansprüchen wegen eines Motorschadens an einem Leasingfahrzeug wurde abgewiesen. Der Streit betraf die Anwendbarkeit einer Garantieklausel, die Ansprüche bei Betankung mit nicht spezifikationsgerechtem Kraftstoff ausschließt, sowie die Ursache des Motorschadens (Bauteilversagen vs. falscher Kraftstoff). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |