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Ein im Kaufvertrag handschriftlich eingefügter Gewährleistungsausschluss ("Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, da Privatkauf") ist wirksam, wenn den Parteien bewusst war, dass sie als Verbraucher handelten und den Ausschluss gerade wegen des Privatkaufs vereinbaren wollten. Ansprüche wegen Mängeln am Automatik-Getriebe oder bei der Nachlackierung des Fahrzeuges werden hierdurch ausgeschlossen. Selbst bei einer möglichen Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses wegen einer zugesicherten Eigenschaft fehlt es für einen Rücktritt an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung, die auch nicht entbehrlich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |