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Die Klage auf Rückabwicklung eines privaten Kaufvertrags über ein gebrauchtes Kraftrad wegen angeblich geringerer Motorleistung als in Inserat und Kaufvertrag angegeben wurde abgewiesen. Streitig war dabei, ob die Leistungsangabe eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellte, die einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss überwindet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |