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Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Für Rückabwicklungsschuldverhältnisse nach Anfechtung eines Kaufvertrages ist einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand der Ort, wo sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts befindet. Für Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Vertragsverhandlungen geführt und die behauptete Pflichtverletzung begangen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |