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OLG Dresden v. 09.08.2021: Kein Individualschutz der RL 2007/46/EG für Vermögensinteressen bei unionsrechtlicher Staatshaftung im Dieselabgasskandal




Das OLG Dresden (Urteil vom 09.08.2021 - 1 U 2429/20) hat entschieden:

   Die Richtlinie 2007/46/EG dient nicht dazu, einen Fahrzeugverkäufer vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen, die ihm entstehen, wenn er ein Fahrzeug erwirbt, dessen Motor über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Weder die primär als verletzt gerügte Norm noch das Typengenehmigungsrecht der Europäischen Union insgesamt bezwecken den Individualschutz von Fahrzeugen bzw. ihren Eigentümern, sondern dienen dem Schutz der Güter der Allgemeinheit.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Gründe:


I.

Die Parteien streiten über behauptete Schadensersatzansprüche der Klagepartei aus

unionsrechtlicher Staatshaftung in Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal.

Die Klagepartei erwarb am 11.12.2012 einen ......, welcher mit einem Motor ...... ausgestattet

ist, zum Kaufpreis von 22.117,- €. Sie hat mit ...... einen Vergleich über 4.100,- €

abgeschlossen, mit welchem alle Ansprüche der Klagepartei gegenüber ...... abgegolten

sind.

Nachdem die Klage erstinstanzlich abgewiesen worden ist, begehrt die Klagepartei in der

Berufung zuletzt Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen

Unterlassung hinreichender Sanktionen iSv Art. 46 RL 2007/46/EG, hilfsweise wegen der

Erteilung der Typengenehmigung für den konkreten Fahrzeugtyp, hilfsweise wegen der ihr

aus der Manipulation des Fahrzeugs entstehenden Schäden: Weiter hilfsweise begehrt die

Klagepartei Zahlung von 18.017,- € Zug um Zug gegen Nutzungsentschädigung sowie

Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

II.

1.

Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die Feststellungsklage wegen Vorrangs der

Leistungsklage und wegen fehlender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bereits

unzulässig wäre, denn das Feststellungsinteresse ist nur für ein stattgebendes Urteil echte

Prozessvoraussetzung (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.09.2011, Az.: II ZR

256/09, Rn. 9; Urteil vom 17.04.2018, Az.: XI ZR 446/16, Rn. 27 - die Entscheidungen sind,

soweit nicht anders angegeben, vorstehend und auch im Weiteren jeweils zitiert nach juris).

Der Klagepartei steht der behauptete Schadensersatzanspruch jedoch nicht zu, sodass die

Berufung unbegründet ist.

2.

Die Feststellungsklage ist sowohl im Hauptantrag wie auch im Hilfsantrag nicht begründet.

Die Auffassung des Landgerichts stimmt mit der einhelligen Rechtsprechung der

Oberlandesgerichte überein, vgl.: OLG München, Beschluss vom 25.08.2020, Az.: 1 U

3827/20, n.v.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.10.2020, Az.: 6 U 4/20, n.v.; KG,

Beschluss vom 03.11.2020, Az.: 9 U 1033/20; Thüringisches Oberlandesgericht, Beschluss

vom 15.12.2020, Az.: 4 U 364/20, n.v.; OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2020, Az.: 7 U

50/20; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2020, Az.: 7 U 56/20; OLG Köln, Beschluss vom

29.12.2020, Az.: 7 U 86/20; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom

03.02.2021, Az.: 2 U 102/20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2021, Az.: 4 U 466/20;

18.03.2021, Az.: 1 U 183/20; OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2021, Az.: 11 U 56/20). Dem

schließt sich der erkennende Senat an. Im Gegensatz zur Berufung hält der Senat diese

Auffassung im Ergebnis und in den maßgeblichen Begründungselementen, auf die er zur

Vermeidung von Wiederholungen verweist, für richtig.

Zusammenfassend gilt daher das Folgende für den vorliegenden Fall:

2.1

Die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gegen die

Beklagte sind nicht erfüllt.

Voraussetzung eines solchen Schadensersatzanspruches ist nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofes (EuGH), dass gegen eine Rechtsnorm verstoßen worden ist, die

bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und

zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem

entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom

05.03.1996, Az.: C 46/93 - Brasserie du Pecheur - und C 48/93 - Factortame; BGH, Urteil

vom 24.10.1996, Az.: III ZR 127/91; BGH, Urteil vom 12.05.2011, Az.: III ZR 59/10).

a)

Hier fehlt es bereits an der Voraussetzung einer gerade auch die Klagepartei individuell

schützenden

Rechtsnorm.

Die

Richtlinie

2007/46/EG

dient

nicht

dazu,

einen

Fahrzeugverkäufer vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen, die ihm entstehen, wenn er

ein Fahrzeug erwirbt, dessen Motor über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Sie

dient vielmehr dem Schutz der Güter der Allgemeinheit, wie sie sich aus den der Richtlinie

2007/46/EG vorangestellten Erwägungsgründen ergeben.

aa)

Wie die anderen Oberlandesgerichte geht auch der erkennende Senat davon aus, dass die

von der Klagepartei herangezogenen Normen, insbesondere Art. 8 i.V.m. Art. 12 der RL

2007/46 sowie deren Art. 46 nicht dem Schutz der von ihr in diesem Rechtsstreit angeführten

individuellen Interessen dient. Dazu hat das OLG Köln im Beschluss vom 21.12.2020, a.a.O.,

ausgeführt: "Die Richtlinie ist vielmehr dem Schutz der Allgemeinheit verpflichtet, wie sich

aus den Erwägungsgründen 2, 3, 14, 17 und 23 der RL 2007/46 auch nach Auffassung des

Senats hinreichend ergibt. Die zur vollständigen Harmonisierung der technischen

Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union zielen

insofern vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz,

rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung (vgl. BGH, Urteil

vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rdnr. 74, beck-online). Sofern der

Kläger sich darauf beruft, dass auch die menschliche Gesundheit und die Sicherheit des

Einzelnen ganz maßgebliche Gesichtspunkte seien, die von der Richtlinie 46/2007

hervorgehoben würden … verkennt er, dass eine behauptete Beeinträchtigung dieser

Interessen nicht Gegenstand seiner Klage ist. Der Kläger verfolgt die Feststellung einer

Schadensersatzverpflichtung der Beklagten vielmehr mit der Begründung, er habe

merkantilen Minderwert bei der Veräußerung des Fahrzeugs, eine rückwirkende Änderung

der Kraftfahrzeugsteuer zu seinen Lasten und .... zu befürchten. Dem Schutz dieser

(Vermögens-)Interessen des Individuums dient die Richtlinie 46/2007 jedoch nicht ..."

(ebenso im Ergebnis alle oben vor 2.1. zitierten Entscheidungen).

Weder die primär als verletzt gerügte Norm noch das Typengenehmigungsrecht der

Europäischen Union insgesamt, dem sie angehört, bezwecken den Individualschutz von

Fahrzeugen

bzw.

ihren

Eigentümern.

Zutreffend

führt

das

Brandenburgische

Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 03.02.2020, Az.: 2 U 102/20, a.a.O., dem sich

der Senat anschließt, dazu aus: "Notwendig hierfür ist das Ziel der europarechtlichen Norm,

einem hinreichend bestimmten Personenkreis ein Recht einzuräumen, dessen Inhalt sich

anhand der verletzten Norm ermitteln lässt. Dazu gehören nicht nur solche Rechte und

Ansprüche, die das Recht der Union für bestimmte Personenkreise überhaupt erst

geschaffen (verliehen) und deren allgemeine Einführung der Mitgliedsstaaten durch

Richtlinien aufgegeben hat. Erfasst sind vielmehr alle Vergünstigungen, die das Europäische

Recht den Mitgliedsstaaten einzeln zu gewähren aufgibt. Die bloße Erwähnung bestimmter

Interessen oder allgemeiner Ziele in den Begründungserwägungen einer Richtlinie genügt für

sich dagegen nicht. Notwendig ist stets eine Auslegung der europarechtlichen Norm unter

Berücksichtigung des Wortlautes, des Sinns und Zwecks der einschlägigen Bestimmung

sowie der Erwägungen des Unionsgesetzgebers, die sich im Allgemeinen den

Begründungserwägungen

entnehmen

lassen

(ausführlich:

Dörr

in

beck-online

Großkommentar, Stand: 01.10.2020, § 839 BGB, Rdnr. 885). Nach diesen Maßstäben

bezwecken die genannten Vorschriften nicht, einzelnen Fahrzeugkäufern individuelle

Ansprüche zu gewähren, die über ihre Rechte beim Erwerb des Fahrzeuges und im

anschließenden Zulassungsverfahren für das von ihnen erworbene Fahrzeug hinausgehen."

Die Regelungen der Richtlinie vervollständigen die für die Harmonisierung der technischen

Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und - so das

OLG Brandenburg, a.a.O. - "…zielen vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen

Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor

unbefugter Benutzung. Nach den Erwägungsgründen 2 und 23 der Richtlinie 2007/46/EG

bezweckt diese in erster Linie die Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft

dadurch, dass die Genehmigungssysteme der Mitgliedsstaaten durch ein gemeinschaftliches

Genehmigungsverfahren ersetzt werden, das auf dem Grundsatz einer vollständigen

Harmonisierung beruht. Dafür sollen die technischen Anforderungen für Systeme, Bauteile,

selbstständige technische Einheiten und Fahrzeuge in Rechtsakten harmonisiert und

spezifiziert werden, die vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und

Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte

Benutzung abzielt (Erwägungsgrund 3). Die Genehmigungsvorschriften sollen ein hohes

Sicherheits- und Umweltniveau sicherstellen (Erwägungsgrund 14). Sie sollen aber zugleich

dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher vor ernsten Risiken dienen,

die von einem Fahrzeug ausgehen (Erwägungsgrund 17). Zu diesem Zweck sollen die

Hersteller

den

Fahrzeugbesitzern

sachdienliche

Informationen

geben,

um

eine

unsachgemäße Benutzung von Sicherheitseinrichtungen zu verhindern (Erwägungsgrund

18). Nach Erwägungsgrund 22 der Richtlinie bezweckt sie zudem den Schutz der

Straßenverkehrsteilnehmer.

In

Umsetzung

dessen

hat

der

Inhaber

der

EG-Typengenehmigung nach Art. 18 der Richtlinie für jedes dem genehmigten Typ

entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem

Fahrzeug beizufügen. Nach Art. 37 hat er zudem den Nutzern bestimmte technische und die

Nutzung des Fahrzeugs betreffende Informationen zur Verfügung zu stellen. Die

Mitgliedsstaaten sind nach Art. 26 der Richtlinie hingegen verpflichtet, den Verkauf und die

Inbetriebnahme von Fahrzeugen nur dann zu gestatten, wenn sie mit einer gültigen

Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 versehen sind.

Die Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung dienen nach Zweck und Inhalt

auch dazu, das Interesse des Käufers eines Neuwagens an der (zügigen) Erstzulassung zu

schützen. Insbesondere Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG soll gewährleisten, dass der

Käufer eines Fahrzeuges im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm

erlaubt, das Fahrzeug gemäß Anlage IX dieser Richtlinie in jedem Mitgliedsstaat zuzulassen,

ohne zusätzliche technische Unterlagen vorlegen zu müssen (EuGH, Urteil vom 04. Oktober

2018 - C-668/16 Rdnr. 87)."

Für Art. 46 der Richtlinie hat der EuGH zudem bereits entschieden, dass dieser nicht einmal

reflexhaft Vermögensinteressen des Fahrzeugkäufers schützt. Denn der EuGH hat betont,

dass Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG in erster Linie dem Ziel der Schaffung und des

Funktionierens eines Binnenmarktes mit fairem Wettbewerb zwischen den Herstellern dient

und überdies die in Art. 46 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Sanktionen auch

gewährleisten

sollen,

dass

der

Käufer

eines

Fahrzeuges

im

Besitz

einer

Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeuge gemäß Anhang IX

dieser Richtlinie in jedem Mitgliedsstaat zuzulassen ohne zusätzliche technische Unterlagen

bb)

Zudem ist das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu

werden und die weiteren Folgen dieses Entschlusses nicht tragen zu müssen, nicht vom

Rn. 76; Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20, Rn. 11; Urteil vom 08.12.2020, Az.: VI ZR

244/20, Rn. 20; Brandenburgisches OLG, a.a.O.; OLG München, Beschlüsse vom 25.08.

und 05.11.2020, Az.: 1 U 3827/20; Beschlüsse vom 14.10. und 17.12.2020, Az.: 1 U

3855/20; OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 13.08. und 06.10.2020, Az.: 6 U 4/20; KG,

Beschluss vom 03.11.2020, Az.: 9 U 1033/20; OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2020, Az.: 7

U 86/20). Der Bundesgerichtshof hat in den zitierten Entscheidungen vom 25.05.2020, vom

30.07.2020 und nochmals vom 08.12.2020 unter Bezugnahme auf die vorgenannten

Entscheidungen deutlich gemacht, dass das Interesse, nicht zur Eingehung einer

ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich der Norm liegt. Die

Klage zielt aber gerade auf Ersatz des Schadens, der der Klagepartei dann nicht entstanden

wäre, wenn sie vor Abschluss des Vertrages über die tatsächliche Sachlage in Kenntnis

gesetzt worden wäre, weil sie dann den Vertrag nicht geschlossen hätte.

b)

Zudem ist der Beklagten weder ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die Verpflichtung

des Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG, wirksame und abschreckende Sanktionen

vorzusehen, vorzuwerfen (unten aa), noch hat die Beklagte vorwerfbar ihre Kontroll- und

Überwachungspflichten im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens in qualifizierter

Weise verletzt (unten bb).

Nach der Rechtsprechung des EuGHs ist ein Verstoß dann hinreichend qualifiziert, wenn der

Mitgliedsstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich

überschritten hat. Bei der Beurteilung dieser Frage sind neben dem Maß an Klarheit und

Genauigkeit der verletzten Vorschrift insbesondere der Umfang des durch die Vorschrift

eingeräumten Ermessensspielraums, der mögliche Vorsatz beim Verstoß und bei der

Schadenszufügung,

die

Entschuldbarkeit

oder

Unentschuldbarkeit

eines

etwaigen

Rechtsirrtums und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Verhaltensweisen eines

Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass nationale Maßnahmen

oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder

aufrechterhalten wurden. Jedenfalls ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht

offenkundig qualifiziert, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte

Verstoß festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder aber einer

gefestigten einschließenden Rechtsprechung des Gerichtshofs, aus denen sich die

Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (EuGH, Urteil vom

05.03.1996, Az.: C-46/92 und C-48/93, a.a.O.). Während danach die nicht rechtzeitige

Umsetzung einer Richtlinie prinzipiell ohne Weiteres einen hinreichend qualifizierten Verstoß

darstellt, fehlt es hieran, soweit dem nationalen Gesetzgeber auf dem in Frage stehenden

Rechtsgebiet noch ein Ermessensspielraum zusteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die

Norm den Umfang des Ermessens nicht hinreichend genau umschreibt, so dass den

Mitgliedsstaaten bis zu einer Klärung durch den EuGH ein entschuldbarer Rechtsirrtum zu

Gute zu halten ist (vgl. Dörr a.a.O. Rdnr. 903; Brandenburgisches OLG, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben liegt hier kein hinreichend qualifizierter Verstoß vor.

aa)

Die Beklagte hat ihren bei der Umsetzung der Richtlinie eingeräumten Ermessensspielraum

weder offenkundig noch erheblich überschritten. Die Richtlinie überlässt den innerstaatlichen

Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Es war damit in das Ermessen der Beklagten

gestellt,

mit

welchen

Mitteln

sie

die

Verstöße

gegen

das

Europäische

Typengenehmigungsrecht in "wirksamer" und "abschreckender" Art und Weise sanktioniert.

Die von der Beklagten vorgesehenen Sanktionen sind für die in Rede stehenden Verstöße

auch mit Blick auf das einschlägige allgemeine Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (vgl.

§ 37 EG-FGV i.V.m. § 24 StVG, § 263 StGB und § 30 OWiG) und den

verwaltungsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten (§ 25 EG-FGV) jedenfalls nicht offenkundig

ungeeignet (vgl. u.a. auch: Brandenburgisches OLG, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschlüsse

vom 13.08. und 06.10.2020, Az.: 6 U 4/20; KG, Beschluss vom 03.11.2020, Az.: 9 U

1033/20).

Im Übrigen war die Beklagte gemäß Art. 46 S. 3 RL 2007/46/EG verpflichtet, der Kommission

bis spätestens 29.04.2009 die einschlägigen Vorschriften mitzuteilen. Es ist nicht ersichtlich,

dass die Kommission wegen aus ihrer Sicht insoweit etwaig unzureichender Umsetzung der

Richtlinie zu einem Zeitpunkt vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Klagepartei eine

unzureichende Umsetzung gerügt oder etwaig ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die

Beklagte eingeleitet hätte.

bb)

Auch in der Erteilung der Typengenehmigung für den konkreten Fahrzeugtyp liegt kein

hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Europäisches Typengenehmigungsrecht (vgl. hierzu

Das Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtung wurde der Zulassungsbehörde

nicht mitgeteilt. Sie wurde durch die Fahrzeugherstellerin vielmehr arglistig hierüber

4 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG die Mitgliedsstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass die

Hersteller, die eine Genehmigung beantragen, ihre Pflichten gemäß dieser Richtlinie erfüllen.

Sie dürfen nach Abs. 2 dieser Vorschrift eine Genehmigung für ein Fahrzeug auch nur dann

erteilen, wenn dieses den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Die von dem Hersteller

im unter anderen von der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) 692/2008

europarechtlich vereinheitlichten Verfahren einzureichenden Unterlagen enthielten aber zu

dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Typengenehmigungsverfahrens keine Vorschrift, die

den Hersteller verpflichtet hätte, Angaben zu unzulässigen Abschalteinrichtungen zu

machen. Erst die Verordnung (EU) 2016/46 vom 20.04.2016 ergänzt die Verordnung

dahingehend und war insoweit eine Reaktion auf den Abgasskandal, der deutlich gemacht

hatte,

dass

die

Durchsetzung

von

Rechtsvorschriften

über

das

Verbot

von

Abschalteinrichtungen verstärkt werden muss. Zuvor war offensichtlich auch dem

europäischen Gesetzgeber nicht bewusst, dass das Typengenehmigungsverfahren in großer

Breite manipuliert wurde. Dass Bedienstete der Beklagten hiervon Kenntnis hatten, ist nicht

ersichtlich. Der Klagevortrag zeigt auch keine hinreichenden Verdachtspunkte auf, die die

Beklagte hätte veranlassen müssen, über die europarechtlich vorgeschriebenen Prüfungen

hinaus nach verbotenen Abschalteinrichtungen zu forschen. Auch ein Versäumnis des

Kraftfahrtbundesamtes bei der Erteilung der Typengenehmigung und der Überwachung, ob

deren Voraussetzung eingehalten sind, kann der Senat nicht feststellen. Aufgrund des

Vorgehens des verantwortlichen Herstellers der Motoren bestanden bis zum Jahr 2015 keine

konkreten Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

Vielmehr hat der Hersteller erheblichen Aufwand für die Verschleierung des Verstoßes

gegen die Abgasnormen betrieben. Soweit die Klagepartei behauptet, es habe konkrete

Anhaltspunkte für Manipulationen gegeben, weshalb das KBA die Fahrzeughersteller bei

Anträgen auf Erteilung von Typengenehmigungen hätte genauer kontrollieren und prüfen

müssen, ist diese Behauptung nicht durch konkreten Vortrag unterlegt (vgl. insoweit im

c)

Aus den vorgenannten Gründen besteht auch kein Schadensersatzanspruch gegenüber der

Beklagten wegen etwaiger der Klagepartei durch die Fahrzeugmanipulation entstandenen

Schäden.

d)

Zudem ist der von den Klägern zur Begründung ihrer Ansprüche behauptete vermeintliche

Verstoß gegen Art. 46 RL 2007/46/EG für den behaupteten Schaden nicht kausal.

Der Senat kann nicht erkennen, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Sanktionsverpflichtung

(so er vorliegen sollte, was der Senat verneint) kausal für den geltend gemachten Schaden

geworden wäre. Auch die im Verhältnis zum bundesdeutschen Recht drakonischen

Sanktionen in den USA waren offenkundig nicht abschreckend genug und haben den

Hersteller nicht gehindert, die mit der manipulierten Software versehenen Fahrzeuge auf den

dortigen Markt zu bringen.

e)

Der Senat kann nach alldem offenlassen, ob der Klagepartei überhaupt ein Schaden

entstanden ist.

2.2.

Ansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheiden bereits nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

aus. Die Klagepartei hat mit dem Hersteller des Fahrzeugs einen Vergleich geschlossen.

3.

Das Berufungsverfahren ist auch nicht nach § 148 ZPO auszusetzen.

Die vom LG Stuttgart dem EuGH in dem Verfahren 3 O 236/20 vorgelegten Fragen betreffen

zum einen nicht konkret dieselben im vorliegenden Fall streitentscheidenden Fragen zum

Individualschutz der Richtlinie. Letztlich ist die Vorlage des LG Stuttgart an den EuGH aber

auch deshalb nicht vorgreiflich, weil die Klage selbst bei einem individualschützenden

Charakter der streitentscheidenden europarechtlichen Normen keinen Erfolg hätte. Es fehlte

zudem sowohl an einem qualifizierten Verstoß gegen die Richtlinie als auch, zumindest in

Bezug auf den gerügten Verstoß gegen Art. 46 der Richtlinie, an der Kausalität eines

solchen für den geltend gemachten Schaden.

4.

Soweit die Klagepartei mit dem weiteren Hilfsantrag Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug

gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges begehrt, verkennt sie, dass der

Schadensersatzanspruch alleine auf das negative Interesse gerichtet sein kann. Die

Beklagte ist jedoch nicht Vertragspartner der Klagepartei gewesen, sodass ein

Staatshaftungsanspruch auf Ersatz des negativen Interesses alleine auf Geldzahlung und

nicht auf schadensersatzrechtliche "Rückabwicklung" eines Kaufvertrages gerichtet sein

kann. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter 2. entsprechend. Zudem wäre der

Hilfsantrag bereits deshalb unbegründet, weil die Klagepartei den aktuellen Kilometerstand

nicht vorträgt, eine Feststellung der gezogenen Nutzungen daher nicht möglich ist. Entgegen

ihrer Auffassung müsste sie sich nämlich die über Jahre gezogenen Nutzungen anrechnen

R......

F......

L......

Quelle: Open Legal Data (de.openlegaldata.io), de.openlegaldata.io/case/457473/

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