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Der Käufer eines Gebrauchtwagens trägt die Beweislast für eine behauptete Tachomanipulation und die arglistige Täuschung des Verkäufers. Eine Angabe des Kilometerstands 'laut Vorbesitzer' im Kaufvertrag stellt lediglich eine Wissensmitteilung dar und begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft ohne besondere Anhaltspunkte keine Obliegenheit, das Fahrzeug auf die tatsächliche Laufleistung zu untersuchen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |