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Der Reimport eines Gebrauchtwagens stellt einen offenbarungspflichtigen Umstand dar, wenn der Wert des Fahrzeugs dadurch wesentlich gemindert ist. Einer besonderen Aufklärung bedarf es jedoch nicht, wenn der Verkäufer davon ausgehen durfte, dass dem Käufer die Importeigenschaft des Fahrzeugs bewusst war. Der Käufer trägt die Beweislast für das Vorliegen einer schuldhaften Vertragsverletzung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |