|
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass der gekaufte Pkw zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges mit einem Sachmangel behaftet war. Ein Dieselpartikelfilter unterliegt funktionsbedingt einer kontinuierlichen Anreicherung mit Partikeln, wodurch der Durchfluss nach einer bestimmten Nutzungsdauer eingeschränkt wird. Die Kammer ging von einem normalen nutzungs- und alterungsbedingten Verschleiß des Dieselpartikelfilters aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |