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Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB findet keine Anwendung, wenn die Schilderung des Besitzerwerbs des Klägers allgemein gehalten, lückenhaft und unglaubwürdig ist und der Beklagten keine Anhaltspunkte zur Recherche für einen Gegenbeweis bietet. In einem solchen Fall ist die Aktivlegitimation des Klägers für Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall nicht ausreichend dargelegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |