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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt v. 23.10.2013: Krankentransporte
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 23.10.2013 - 3 L 311/11) hat entschieden:
Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
Gründe:
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Ausrüstung ihrer Krankentransportkraftfahrzeuge ohne Genehmigung zulässig ist. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO dürfen Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenwagen anerkannt sind, mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein. Aus der Regelung folgt im Umkehrschluss, dass die nicht unter diese Regelung fallenden Kraftfahrzeuge nicht mit blauem Blinklicht ausgerüstet sein dürfen. Zwar unterhält die Klägerin Kraftfahrzeuge, die für den Krankentransport besonders eingerichtet sind. Es darf auch unterstellt werden, dass diese Kraftfahrzeuge nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Indes handelt es sich bei den Krankenkraftwagen der Klägerin nicht um Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes. Zu den Fahrzeugen des Rettungsdienstes gehören nur die Krankenkraftwagen, mit denen innerhalb des öffentlich verantworteten Rettungsdienstes Aufgaben der Notfallrettung und/oder des qualifizierten Krankentransports durchgeführt werden. Das sind die Aufgabenträger (in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte; vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA) und die von ihnen auf der Grundlage einer Konzession oder Genehmigung (vgl. § 11 Abs. 1 RettDG LSA) betrauten Unternehmer. Nach der Mitteilung des Landkreises Stendal vom 05. März 2009 an den Beklagten ist der (...) Unfallhilfe für die Jahre 2009 bis 2014 im Gebiet des Landkreises die Wahrnehmung der Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienst genehmigt. Der Klägerin ist keine Genehmigung zur Erbringung von Leistungen im Rettungsdienstgesetz erteilt. Sie erbringt vielmehr lediglich nicht genehmigungspflichtige Leistungen nach § 1 Satz 2 RettDG LSA.
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Mit der Beschränkung auf Fahrzeuge des Rettungsdienstes hat der Verordnungsgeber an die von ihm vorgefundene Lage insofern angeknüpft, als dass der Rettungsdienst in den Ländern als öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Die Beschränkung der Blaulichtausrüstung auf Fahrzeuge des Rettungsdienstes ist durch Art. 1 Nr. 15 Buchst a der 15. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 1993 (BGBl I. S. 1024) in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingefügt worden. In der Begründung hierzu ist ausgeführt, dass nach "dem bisherigen Wortlaut des Absatzes 3 Nr. 4 (…) die Zulassung eines Kraftfahrzeuges, das als Krankenkraftwagen eingerichtet und beschrieben ist, niemand verweigert werden kann. Dies hat zur Folge, dass in diesem Fall auch jeder Kennleuchten für blaues Blinklicht führen aber nicht benutzen darf. Dies ist nicht gewollt und soll verhindert werden" (BR-Drs. 325/93, S. 42).
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Die Beschränkung auf Fahrzeuge des öffentlich rechtlich betriebenen Rettungsdienstes bzw. auf solche Fahrzeuge privater Unternehmer, die für den Aufgabenträger mit seiner Genehmigung Aufgaben des Rettungsdienstes erfüllen, ist auch aus gesetzessystematischen Gründen gerechtfertigt, weil auch die Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO zur Blaulichtausrüstung von Einsatz- und Kommando-Fahrzeugen der Feuerwehren und anderer Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes eine entsprechende Beschränkung enthält.
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Der Zweck der Regelung, wie er in der Begründung zum Verordnungsentwurf zum Ausdruck kommt, liegt darin, die Zulässigkeit der Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blinklicht zu begrenzen. Die Zahl der mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge soll möglichst gering bleiben, um die Wirkung blauer Blinklichter nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass die mit einer "Inflationierung" von Fahrzeugen mit Blaulicht, ohne dass dessen Notwendigkeit am Erscheinungsbild der Fahrzeuge erkennbar wäre, verbundene verminderte Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung in der Tendenz noch verstärkt wird. Ferner dient sie der Gefahrenvorsorge, weil mit jeder genehmigten Blaulichtanlage die Gefahr des Fehl- oder Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle einhergeht (BVerwG, Urt. v. 21.02.2002 - 3 C 33/01 - Rdnr. 21 ). Das rechtfertigt es anknüpfend an den Wortlaut als Fahrzeuge des Rettungsdienstes unabhängig davon, ob der Aufgabenträger oder mit seiner Genehmigung ein privater Unternehmer die Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt (OVG Bremen, Urt. v. 23.01.2001 - 1 A 361/00 - Rdnr. 32 ; zu § 53 Abs. 4 Nr. 1 StVZO: BVerwG, Urt. v. 30.05.2013 - 3 C 9/12 - Rdnr. 20), nur die Krankenkraftwagen anzusehen, die berechtigt als Fahrzeuge im Rettungsdienst eingesetzt werden (BVerwG, Urt. v. 26.01.2012 - 3 C 1/11 - Rdnr. 27 ). Zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass auch die Fahrzeuge, die ein privater Unternehmer, der aufgrund einer beschränkten Genehmigung, die nur den qualifizierten Krankentransport als einen Teilbereich des Rettungsdienstes abdeckt, für den Krankentransport vorhält unter die privilegierende Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO fallen. Denn aufgrund der Genehmigung erbringt der Unternehmer die Leistungen unter der Verantwortung des öffentlichen Trägers des Rettungsdienstes. Erst mit der Genehmigung erlangt er die Befugnis, den qualifizierten Krankentransport als öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA) wahrzunehmen. Anders indes verhält es sich bei der Ausrüstung von Krankenkraftwagen, die von einem privaten Dritten außerhalb des öffentlich verantworteten Rettungsdienstes eingesetzt werden. Diese dürfen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO nicht mit blauem Blinklicht ausgerüstet werden.
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung oder auf erneute Bescheidung ihres Antrages, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von § 52 StVZO genehmigen. Die Bestimmung ermächtigt die Behörde, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen über Ausnahmeanträge zu entscheiden. Anhaltspunkte dafür, dass jede andere Ermessensausübung als die Antragsstattgabe rechtswidrig wäre, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
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Ist die Behörde - wie hier - ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Zweck der Regelung des § 70 Abs. 1 StVZO ist es, den vom Regelfall abweichenden Ausnahmen, die vom Verordnungsgeber bei der von ihm anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise wegen der einzelfallbezogenen Besonderheiten nicht haben bedacht werden können, Rechnung tragen zu können. Der Beklagte hat bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt, dass nach dem Zweck des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO die Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem Blinklicht auf ein unumgängliches Maß beschränkt und einer inflationären Ausweitung der Ausrüstung mit Sondersignaleinrichtungen entgegengewirkt werden soll. Sie hat ferner berücksichtigt, dass beim qualifizierten Krankentransport nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nur in 2 v. H. der Fälle eine Situation eingetreten ist, die den Einsatz von Sondersignalen hätte rechtfertigen können (vgl. Petersen, NZV 1997, 249 ).
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Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es entspreche nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, wenn die Behörde ausführe, sie erteile grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigungen. Dem Bescheid ist das so nicht zu entnehmen. Dort heißt es vielmehr, es sei bei der Ermessensausübung zur Gewährleistung einer größtmöglichen Akzeptanz des Blaulichts in der Bevölkerung ein strenger Maßstab anzulegen. Einsätze im qualifizierten Krankentransport seien keine Notfalleinsätze, so dass eine Blaulichtausrüstung nicht erforderlich sei. Für Unternehmer, die - wie die Klägerin - qualifizierten Krankentransport anböten, würden grundsätzlich keine Genehmigungen erteilt, so dass der Klägerin gegenüber anderen Anbietern auch kein Wettbewerbsnachteil entstehe. Damit hat der Beklagte nicht etwa von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr bei einem sachgerechten Verständnis dieser Ausführungen lediglich aufgezeigt, dass nach seiner Genehmigungspraxis allein der Umstand, dass ein Unternehmer solche Leistungen erbringe, nicht für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung genügt.
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Ohne Erfolg wendet sie ein, der Beklagte habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass in Einzelfällen auch bei Krankentransporten höchste Eile zur Lebensrettung oder Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden geboten sein könne. Die Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin trotz Aufforderung keine Angaben dazu gemacht habe, in wie vielen Fällen bei den von ihr durchgeführten Krankentransporten eine Notlage eingetreten ist, die den Einsatz von Sondersignalen gerechtfertigt hätte und die auch durch eine Nachalarmierung des Rettungsdienstes nicht hätte bewältigt werden können. Sie zeigt nicht auf, dass und weshalb die von ihr durchgeführten Transporte ein signifikant höheres Risiko in sich bergen, von einem Krankentransport zum Notfall umzuschlagen, so dass kein Grund ersichtlich ist, der dafür spricht, ihr abweichend von dem Regelfall des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO im Wege der Ausnahme nach § 70 StVZO eine Genehmigung zu erteilen.
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Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, bei der Abwägung sei nicht hinlänglich berücksichtigt worden, dass Krankentransporte im Allgemeinen die Gefahr in sich bergen, in eine Notfallsituation umschlagen zu können. Auch wenn die statistische Wahrscheinlichkeit nicht hoch sei, spreche die Bedeutung des betroffenen Schutzgutes für die Erteilung der Genehmigung. Denn diese allgemeine Gefahrenlage bei der Durchführung von Krankentransporten rechtfertigt die Erteilung einer Ausnahme nicht, weil sich die Klägerin mit diesem Vortrag nicht auf eine atypische Fallkonstellation beruft, die allein die Erteilung einer Genehmigung rechtfertigen könnte. Wenn sie geltend macht, der qualifizierte Krankentransport berge generell die Gefahr in sich, in eine Notfallrettungslage umzuschlagen, so wird damit nicht in Bezug auf einen einzelnen Antragsteller eine besondere Lage geltend gemacht, die es durch die Erteilung einer Genehmigung zu bewältigen gelte. Vielmehr wird eine allgemein beim qualifizierten Krankentransport bestehende Gefahrenlage beschrieben. Diese Lage zu bewältigen ist indes nicht Aufgabe der Behörde, sondern des Verordnungsgebers. Wenn der Verordnungsgeber die Zulässigkeit der Ausrüstung mit Blinklicht bewusst und gewollt auf die Fahrzeuge beschränkt, die im öffentlichen Rettungsdienst Einsatz finden, ist es der Behörde nicht erlaubt, diese abstrakt generelle Regelung für einen bestimmten Kreis von Antragstellern durch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu erweitern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bisher offen gelassen hat, ob § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO eine Blaulichtberechtigung nur den am öffentlichen Rettungsdienst Beteiligten zuerkennt (BVerwG, Urt. v. 26.01.2012 - 3 C 1/11 - Rdnr. 14 ).
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