Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Magdeburg v. 28.02.2013: Tankbetrug




Das Verwaltungsgericht Magdeburg (Urteil vom 28.02.2013 - 8 A 13/12) hat entschieden:

Siehe auch
Beamtenhaftung gegenueber dem Dienstherrn

Gründe:


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Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beamte hat ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, was seine Entfernung aus dem Dienst (§ 10 DG LSA) als Disziplinarmaßnahme nach sich zieht.

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Nach § 13 DG LSA ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen und erfordert eine angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten. Der Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit soll berücksichtigt werden. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

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Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beklagte seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG), zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie zur Beachtung von allgemeinen Richtlinien und Weisungen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) durch die begangenen Handlungen nachhaltig verletzt. Der Tatbestand dieser Dienstpflichtverletzungen liegt auf der Hand. Auch wenn die staatsanwaltschaftlichen und strafrechtlichen Ermittlungen diesbezüglich gegen Auflagenzahlung eingestellt worden sind, ist der Tatbestand der Verwarngeldunterschlagung und des Tankgeldkartenbetruges in zwei Fällen gegeben. Daran ändern die strafprozessualen Verhältnisse, die zum Strafklageverbrauch aus formellen Gründen geführt haben nichts. Denn der Disziplinarklagevorwurf ist unabhängig von dem Strafvorwurf. Zudem hat der Beklagte die Begehung der Taten eingeräumt.

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Danach steht fest, dass der Beamte Verwarngelder in einem Gesamtbetrag von 135,00 Euro veruntreut und letztendlich für seine privaten Zwecke verwandt hat. Darüber hinaus hat er zweimal einen Tankbetrug in Höhe von 33,84 Euro und 33,24 Euro begangen.

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Durch diese Taten hat der Beamte im Kernbereich seiner ihm obliegenden dienstlichen Pflichten schwer versagt und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört. Beide Taten sind als einheitliches Dienstvergehen und disziplinarrechtlich als sogenannte Zugriffsdelikte zu bewerten. Verstöße gegen die Uneigennützigkeit werden in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte seit jeher als sehr schwerwiegend eingestuft. Denn die uneigennützige, nicht auf den privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Im Hinblick darauf ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann Richtschnur für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme, wenn erhebliche Geldzahlungen geflossen sind (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10; juris). Zudem ist disziplinarrechtlich entscheidend, ob der Verstoß gegen die Uneigennützigkeit aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung des Beamten beruht, das heißt, ob etwa ein Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder oder ein nicht unter Ausnutzung der dienstlichen Vertrauensstellung verübtes (Betrugs-)Delikt vorliegt (BVerwG, Beschluss v. 20.12.2011, 2 B 64.11, juris).

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Dabei hängt die disziplinarrechtliche Einstufung als Zugriffsdelikt nicht von der strafrechtlichen Beurteilung ab. Es kommt nicht darauf an, ob ein Beamter dienstliche Gelder oder Güter z. B. durch Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung erlangt hat. Ein Zugriffsdelikt liegt vielmehr dann vor, wenn der Beamte dienstlich anvertraute Gelder und Güter veruntreut hat, wozu auch die Gebührenüberhebung, die Fundunterschlagung und der sogenannte Kollegendiebstahl zählen. Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist entscheidend, dass einem Beamten Gelder oder gleichgestellte Werte dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind (BVerwG: stRspr; vgl. Urteil v. 8. 04.2003, 1 D 27.02; juris). Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die seinem Gewahrsam unterliegen, zerstört damit in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit, wenn die Beträge insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überschreiten. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06, v. 25.10.2007, 2 C 43.07, v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; alle juris).

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Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung bei der Unterschlagung von Verwarngeldern jedenfalls oberhalb einer Bagatellgrenze von zurzeit 50 Euro (BVerwG, Urteil v. 28.03.1984, 1 D 63.83, Nds. OVG, U. v. 12.04.2007, 19 LD 4/06 und vom 08.02.2011, 6 LD 4/08; Bayr. VGH, U. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; zusammenfassend vergleiche nur: VG Magdeburg, U. v. 17.06.2008, 8 A 2/08 MD und U. v. 31.03.2011, 8 A 2/10 und U. v. 29.03.2012, 8 A 3/11; auch OVG LSA, U. v. 24.08.2011, 10 L 3/11; alle juris). Ähnlich ist die missbräuchliche Benutzung der dienstlich anvertrauten Tankkarte zu privaten Zwecken zu bewerten. Auch durch diesen Zugriff auf die ihm dienstlich überlassene Tankkarte hat der Beamte das ihm durch die Überlassung der Tankkarte entgegengebrachte Vertrauen missbraucht und sich bereichert. Ohne die Vertrauensstellung hätte er die Karten nicht erhalten und nicht einsetzen können. Der Beamte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Die von ihm behauptete Vertauschung der dienstlichen Tankkarte mit seiner privaten EC-Karte, sieht das Gericht als widerlegte Schutzbehauptung an. Dies kann nicht zweimal passieren und zudem erklärte der Beamte in der mündlichen Verhandlung das System, wonach nämlich sogar zur Abrechnung eine PIN-Nummer eingegeben werden muss und nicht etwa nur durch Unterschriftsleistung der Tankvorgang quittiert wird.

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Hinsichtlich der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten richtungsweisend (vgl. § 13 DG LSA). Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.11.2012, 8 A 12/11 und Urteil v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; alle juris).

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Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Schwere des Dienstvergehens vorliegend schon maßgeblich durch das Eigengewicht der Verfehlung bestimmt wird. Demnach ist der "Griff in die Kasse" regelmäßig mit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme zu ahnden. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist.

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Die Disziplinarkammer sieht vorliegend keine Besonderheiten und Entlastungsgründe des Einzelfalls, die es rechtfertigen, die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung abzumildern. Dies ist dann der Fall, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch "Entgleisungen" während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris). Diese Besonderheiten müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; zuletzt VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; alle juris).

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Die Voraussetzungen einer unverschuldeten und unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage sieht das Disziplinargericht nicht als gegeben an. Dies setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beamte ihn einer für ihn unverschuldeten und ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existenziell spürbaren Folgen zeitlich begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat (BVerwG, Urt. v. 22.10.2002, 1 D 6.02; juris). Die mildernde Bewertung seines Handelns hat ihren Grund darin, dass der Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den zeitlich und zahlenmäßig eng begrenzten Zugriff auf dienstlich anvertraute Güter gesehen hat. Darüber hinaus erfüllen wiederholte Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum diese Voraussetzungen nicht (vgl. nur: Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 a D 09.2470; juris).

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Nach dem, was der Beamte vorträgt, habe er Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehegattin sowie die Kinder geleistet. Aus der Personalakte ist bekannt, dass der Beamte sechs leibliche bzw. Stiefkinder hat. Er gibt erstmals in der Beschwerde zur Prozesskostenhilfeentscheidung an, dass er das Verwarngeld für die Tochter verwandt habe. Denn er habe Benzingeld benötigt, um das Kind zur Aufnahme der Ausbildung nach Clausthal-Zellerfeld zu fahren und habe sie dort bei der Einrichtung des Zimmers finanziell unterstützt. Er habe das Verwarngeld später ausgleichen wollen. Ist dies aus Sicht eines fürsorglichen Vaters zwar nachvollziehbar, entschuldigt dies jedoch bereits grundsätzlich nicht den "Griff in die Kasse". Denn auch wenn davon auszugehen ist, dass sich der Beamte aufgrund des nahenden Monatsendes in einer finanziell angespannten Haushaltslage befand, trifft dies eine Vielzahl von Menschen und erfüllt nicht den eingangs beschriebenen Milderungsgrund der unverschuldeten existenziellen finanziellen Notlage. Bei gehöriger Gewissensanstrengung hätte dem Beamten klar sein müssen, dass es andere Möglichkeiten zur vorübergehenden Geldbeschaffung gab und geben musste. Anhaltspunkte für die Annahme einer ausweglosen finanziellen Lage sind demnach nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Prüfung der Kürzung der Bezüge aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung dazu geführt hat, dass immerhin um 5 % gekürzt werden konnte. Schließlich untermauerte der Beklagte seinen Vortrag zur finanziellen Lage auch nicht durch die Vorlage geeigneter Unterlagen oder sonstiger Angaben, aufgrund derer die Disziplinarkammer dem Vortrag hätte weiter nachgehen können.

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Eine psychische Ausnahmesituation, gepaart mit einem so genannten Augenblicksversagen liegt zur Überzeugung der Disziplinarkammer ebenfalls nicht vor. Zwar ist festzustellen, dass sich die Taten bezüglich der Verwarngelder und des zweimaligen Tankbetruges kurz hintereinander im November 2009 in der 47. und 48. Kalenderwoche abspielen; nämlich am 19.11., 24.11. und 25.11.2009. Hier ist in der Tat der von der Rechtsprechung geforderte enge zeitliche Zusammenhang gegeben. Der Beamte erklärt die Taten in der Prozesskostenhilfebeschwerde damit, dass er gerade zu diesem Zeitpunkt unter erheblichen psychischen Druck gestanden habe. Es hätten berufliche wie familiäre Probleme bestanden und er verwies auf seine ärztlichen und psychologischen Behandlungen. Die daraufhin von der Disziplinarkammer mit Verfügung vom 04.02.2013 (Bl. 63 GA) ergangene Aufforderung an den Beamten, aussagekräftige ärztliche Stellungnahmen zu den vorgetragenen psychischen Problemen vorzulegen, kam der Beamten nicht nach. Die diesbezüglich Entschuldigung des Beamten in der mündlichen Verhandlung, er sei wegen einer Erkältung und eines Hexenschusses nicht zur Erfüllung der Auflage in der Lage gewesen, ist unzureichend. Auch bei derartigen Erkrankungen wäre es dem Beamten bzw. einer von ihm beauftragen Person möglich gewesen, ärztliche Unterlagen anzufordern. Zudem ist der Beklagte anwaltlich vertreten. Demnach stößt das Disziplinargericht hier an die Grenzen seiner Aufklärungspflicht. Denn das Gericht ist hier auf die Mitarbeit des Beamten zur Aufklärung der in seiner Sphäre liegenden höchstpersönlichen Angelegenheiten angewiesen, um überhaupt die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Milderung im Sinne der Disziplinarrechtsprechung prüfen zu können. Auch liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass eine eventuell von Amts wegen weiter aufzuklärende verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 03.05.2007, 2 C 9.06; juris) bei dem Beamten vorliegen könnte.

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Der Vorhalt der mangelnden Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist haltlos. Die Notwendigkeit sich gegen dienstliche Beurteilungen als Staatsbürger gerichtlich wehren zu dürfen und zu müssen, indiziert nicht gleichfalls notwendig eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn. Das diesbezügliche gerichtliche Verfahren wurde mit Beschluss vom 25.02.2010 mit der Kostenübernahmeerklärung des Dienstherrn erledigt und eingestellt. Jedenfalls rechtfertigen "normale" dienstliche Streitigkeiten ohne weitere Anhaltspunkte für besondere, auf Dienstherrnseite stehende Tendenzen, etwa den beruflichen Werdegang des Beamten unfair oder im Sinne eines Mobbings negativ zu beeinflussen oder den Beamten persönlich zu treffen, keine psychische Ausnahmesituationen. Zudem hat der Dienstherr dem Beklagten ausdrücklich die Hilfe des Polizeiärztlichen Dienstes zur Verfügung gestellt.

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Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Dienstherr etwa durch die Vernachlässigung entsprechender Kontrollen oder einer Belehrungspflicht des Beamten die Tatausführungen mitbedingt hätte. Die vom Beamten vorgetragenen Umstände hinsichtlich der Tatbegehung, der Tataufklärung und der Wiedergutmachung vermögen ihn disziplinarrechtlich ebenfalls nicht zu entlasten. Die Offenbarung der Taten und die Wiedergutmachung erfolgten nach dem Bekanntwerden und der Einleitung diesbezüglicher Ermittlungen. Ein Geständnis ist bei Zugriffsdelikten nur dann beachtlich, wenn es sich als eine freiwillige Offenbarung und nicht durch Furcht vor einer Entdeckung bestimmte - vollständige und vorbehaltslose - Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat darstellt (BVerwG, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07, Urt. v. 08.04.2003, 1 D 27.02; Bayr. VGH, Urt. v. 22.09.2010, 16 bD 09.1007; alle juris).

50

Ebenso vermag die (zivilrechtliche) Wiedergutmachung des Schadens durch Rückzahlung der Gelder und die ernstgemeinte Reue des Beklagten den endgültigen Vertrauensverlust nicht zu beheben. Dazu wiegen die strafrechtlichen Verfehlungen im Sinne der oben genannten von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu schwer. Die Pflichtenverstöße können demnach auch nicht nur als "Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" (vgl. dazu: BVerwG, Urteil v. 03,05.2007, 2 C 30.05 m. w. Nachw.; juris) verstanden werden. Diese, vorwiegend im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogengenuss oder sonstigen schweren Erkrankungen oder Schicksalssituationen stehenden Lebensumstände, sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.

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Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, dass durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil v. 21.06.2000, 1 D 49.99; vgl. nur zuletzt: Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10; bestätigt durch BVerfG, Beschluss v. 28.01.2013, 2 BvR 1912/12; alle juris).

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.

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