Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 22.09.1999: Beladen




Das OLG Hamm (Urteil vom 22.09.1999 - 13 U 134/98) hat entschieden:

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Tenor:

1 Tatbestand

2 Die Klägerin ist Vertragshändlerin der Adam Opel AG. Sie begehrt Ersatz wegen

der Beschädigung von Neufahrzeugen, die sie auf einem von ihr angemieteten Lagerplatz

an der I-Straße in H abgestellt hatte. Auf dem unmittelbar angrenzenden Gelände

betreibt die F GmbH eine Schleiferei. Das beim Schleifen anfallende Staubgemisch wurde

früher in 200-l-Fässern gesammelt und mit Lastkraftwagen abgefahren. Heute wird

der Staub von einer Absauganlage aufgefangen und gefiltert durch einen Exhauster nach draußen

abgeleitet.

Gründe:


3 Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe am 11. Februar 1995 mit seinem bei

der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw mehrere Fässer mit Staub abgeholt. Beim

Beladen mit dem auf dem Lkw montierten Kran seien zwei der Fässer hinuntergefallen und

zu Bruch gegangen. Dadurch seien größere N des Staubgemischs ausgetreten, vom

Südwind auf den Lagerplatz geweht worden und auf die dort kurz zuvor abgestellten Pkw

niedergegangen. 85 Fahrzeuge seien beschädigt worden. Roststaub sei in die Wachsschicht

und die Lackschicht eingedrungen und habe auch die Scheibenwischerblätter, die

Glasdächer einschließlich deren Dichtungen sowie die Dichtungen an Türen,

Kofferraumdeckeln und Scheiben beschädigt. Ferner seien Rostpartikel durch das

Lüftungssystem eingedrungen. Die Schadensentstehung sei durch S in der Zeit vom 11. bis

13. Februar 1995 begünstigt worden.

4 Die Klägerin ließ die Fahrzeuge aufarbeiten. Sie hat dafür - gestützt

auf ein Gutachten des DEKRA-Sachverständigen Dipl.-Ing. V - Ersatz in Höhe von

297.491,11 DM zuzüglich einer Kostenpauschale von 3.400 DM (85 x 40 DM) verlangt und

ihre Klage hilfsweise auf merkantilen Minderwert in Höhe von 51.900 DM gestützt.

5 Die Klägerin hat beantragt,

6 die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie die

Klägerin - 300.891,11 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 14. April 1995 zu zahlen.

7 Die Beklagten - die Beklagte zu 2) dabei auch als Streithelferin des Beklagten zu 1) - haben beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Der Beklagte zu 1) hat eingeräumt, daß bei dem Ladevorgang ein Faß ausgerissen

und weitere Fässer umgekippt seien. Dabei sei nur in geringfügigem Maße Roststaub

ausgetreten. Die von der Klägerin beschriebene Schadensverursachung durch Verwehung des

Roststaubs sei nicht möglich. Der Schaden sei durch einen Probelauf der Absauganlage

herbeigeführt worden.

10 Die Beklagte zu 2) hat den gesamten Schadenshergang bestritten und behauptet, der Betrieb der

Anlage der F GmbH habe die großflächige Verstaubung verursacht. Da die F GmbH keinen

Versicherungsschutz habe, sei zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) vereinbart worden, diesen als

Schadensverursacher auszugeben. Der von der Klägerin geschilderte Schadenshergang sei wegen

des hohen Eigengewichts der Roststaubpartikel und der daraus resultierenden geringen Streuung

nicht möglich. Sie hat die Schadenshöhe bestritten und geltend gemacht, der Arbeitsaufwand

sei zu hoch angesetzt; eine Neulackierung sei nicht erforderlich gewesen.

11 Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) persönlich gehört und Beweis erhoben durch

uneidliche Vernehmung der Zeugen D, U und T sowie durch Einholung eines schriftlichen - im Termin

mündlich erläuterten - Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. H2. Mit dem

angefochtenen Urteil hat es der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 261.909,32 DM

nebst Zinsen zugesprochen (242.260,63 DM Reparaturaufwand, 40 DM Kostenpauschale und

19.608,69 DM Wertminderung) und die Klage im übrigen abgewiesen.

12 Gegen dieses Urteil haben die Beklagten - die Beklagte zu 2) auch als Streithelferin des

Beklagten zu 1) - Berufung eingelegt. Der Beklagte zu 1) selbst ist im Berufungsverfahren

anwaltlich nicht mehr vertreten. Die Beklagte zu 2) bestreitet die Anzahl der abgestellten

Fahrzeuge und das Eigentum der Klägerin. Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihr

erstinstanzliches Vorbringen.

13 Die Beklagte zu 2) - zugleich Streithelferin des Beklagten zu 1) - beantragt,

14 das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

15 Die Klägerin beantragt,

16 die Berufung zurückzuweisen und - im Wege der unselbständigen

Anschlußberufung - unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten

zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin insgesamt 300.891,11 DM nebst 9,5 % Zinsen

seit dem 14. April 1995 zu zahlen.

17 Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat. Sie behauptet, sie

sei Eigentümerin von 83 der beschädigten Fahrzeuge gewesen; zwei Pkw hätten noch im

Eigentum der Adam Opel AG gestanden; diese sei mit der Geltendmachung der Forderung einverstanden.

Die Lohnkosten habe das Landgericht zu Unrecht um 40 % gekürzt. Es sei erforderlich gewesen,

die Reinigungsarbeiten von eigenen Arbeitskräften (auch Facharbeitern) durchführen zu

lassen; ein preisgünstigerer Weg habe nicht zur Verfügung gestanden. Hilfsweise berechnet

die Klägerin ihren Schaden konkret, wobei sie Arbeitsaufwand und entgangenen Gewinn näher

darlegt und mit insgesamt 348.953,74 DM beziffert.

18 Sie wendet sich auch gegen die Kürzung der Kostenpauschale und stützt die Klage hilfsweise

auf den vom Landgericht angerechneten Minderungsbetrag von 19.608,69 DM, dessen Höhe sie hinnimmt.

Hinsichtlich des Zinsanspruchs nimmt sie Bezug auf eine Bescheinigung der Opel-Bank vom 26. Januar 1999.

19 Die Beklagte zu 2) - zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1) - beantragt,

20 die Anschlußberufung zurückzuweisen.

21 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze

nebst Anlagen Bezug genommen.

22 Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen U, F, P2, T, G2, M, O und U,

der sachverständigen Zeugen G und O, durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des

Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X sowie durch Anhörung des Sachverständigen Dr.-Ing. H2

zur Erläuterung seines schriftliches Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird

auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.

23 Entscheidungsgründe

24 Die Berufung der Beklagten zu 2) und Streithelferin des Beklagten zu 1) ist zulässig, in der

Sache aber nicht begründet. Die Anschlußberufung hat im wesentlichen Erfolg. Die Klage

ist - bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs - begründet.

25 I.

26 Die Klägerin hat gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1

und 2 PflVG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 300.891,11 DM.

27 1.

28 Die Klägerin hat bewiesen, daß 85 der auf dem Lagerplatz I-Straße abgestellten

Neufahrzeuge durch Roststaub beschädigt worden sind, der am 11. Februar 1995 beim Beladen des

bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw, dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1)

war, entwichen ist.

29 a)

30 Mit der Berufungserwiderung hat die Klägerin substantiiert vorgetragen und belegt,

daß sie zum Zeitpunkt des Vorfalls Eigentümerin von 83 näher bezeichneten

Opel-Neufahrzeugen war. Darüber hinaus hat sie mit Schriftsatz vom 11. Januar 1999 eine

Bestätigung der Adam Opel AG überreicht, aus der hervorgeht, daß die Klägerin

bezüglich zwei weiterer Fahrzeuge des Typs Opel Corsa zur Geltendmachung der Ansprüche

ermächtigt ist. Diesen Darlegungen sind die Beklagten nicht entgegengetreten.

31 b)

32 Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen T, G2 und G steht fest, daß sämtliche

85 Fahrzeuge auf dem Lagerplatz standen und am Montag, dem 13. Februar 1995 mit Roststaub

beaufschlagt waren. 83 dieser Fahrzeuge sind in der handschriftlichen Liste aufgeführt,

welche die Klägerin als Anlage 2 zur Berufungserwiderung vorgelegt hat. Diese Liste hat

der Zeuge T gefertigt, als er die Fahrzeuge seinerzeit gemeinsam mit den Zeugen G2 und G sowie

dem DEKRA-Sachverständigen V besichtigte. Dabei wurde jedes einzelne Fahrzeug in Augenschein

genommen und aufgeschlossen. Soweit Schäden festgestellt wurden, wurden Typ und

Fahrgestellnummer von dem Zeugen T notiert. Daß zwei weitere Fahrzeuge beschädigt

waren, ergibt sich aus dem im Auftrag der Klägerin erstatteten DEKRA-Gutachten des

Sachverständigen V. Die für die Beklagte zu 2) seinerzeit ermittelnd tätigen

Zeugen M und Teufel haben bestätigt, daß eine große Anzahl der auf dem Lagerplatz

abgestellten Fahrzeuge durch Rostpartikel verschmutzt waren.

33 c)

34 Ebenso wie schon das Landgericht ist der Senat davon überzeugt, daß sich am 11.

Februar 1995 beim Beladen des Lkw des Beklagten zu 1) ein Unfall ereignet hat.

35 Der Zeuge U hat bekundet, er habe die mit Staubgemisch gefüllten Fässer damals mit

einem Gabelstapler nach draußen transportiert, wo sie der Beklagte zu 1) auf seinen Lkw

geladen habe. Plötzlich habe er, U, einen Knall gehört. Zu diesem Zeitpunkt sei er

etwa 30 bis 40 m von dem Lkw entfernt gewesen. Er habe sich umgedreht und eine Wolke von Staub

gesehen; ein Faß sei umgestürzt gewesen, vielleicht sei noch ein weiteres auf den

Boden gefallen; das umgestürzte Faß sei nicht ganz leer gewesen. Er habe daraufhin den

Meister (D) gerufen.

36 Die Aussage des Zeugen U deckt sich im wesentlichen mit dessen erstinstanzlichen Bekundungen.

Den eigentlichen Ladevorgang hat der Zeuge in zweiter Instanz allerdings abweichend beschrieben.

Während er beim Landgericht bekundet hat, der Beklagte zu 1) habe die Fässer mit einem

Greifer gepackt, hat er bei seiner Vernehmung durch den Senat ausgesagt, der Beklagte zu 1) habe

zwei Löcher in die Fässer geschlagen und diese dann mit einer Kette hochgezogen. Dieser

unterschiedlichen Darstellung mißt der Senat keine Bedeutung bei. Entscheidend ist, daß

die Bekundungen zum Unfallgeschehen, soweit der Zeuge dies wahrgenommen hat (Knall beim Beladen

des Lkw, Staubwolke), übereinstimmen. Insoweit ist seine Aussage glaubhaft. Sie deckt sich

mit der Bekundung des Zeugen D, der bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht u.a. angegeben hat,

er selbst habe den Vorgang nicht beobachtet; sein Mitarbeiter habe ihm mitgeteilt, der Beklagte

zu 1) habe Probleme beim Beladen. Er sei nach draußen gegangen und habe festgestellt, daß

der Beklagte zu 1) im Gesicht schwarz gewesen sei und daß auch seine Hände schwarz

gewesen seien. Um den Lkw habe es eine Staubwolke gegeben. Vier bis fünf Fässer seien

umgekippt gewesen. Sie hätten auf der Ladefläche und auch auf dem Betonboden gelegen.

Aus ihnen sei Staub herausgekommen. Sie seien noch zur Hälfte voll gewesen, teilweise auch

noch voller. Daß beide Zeugen die Verschmutzung des Beklagten zu 1) unterschiedlich beschrieben

haben (U: "Er war ein bißchen staubig"; D: "Er sah aus wie ein schwarzer

Mann"), spricht nicht gegen, sondern eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, denn

beide haben den Beklagten zu 1) nicht zum selben Zeitpunkt beobachtet. Wurde Staub aufgewirbelt,

hatte sich die Staubentfaltung bis zu dem Moment, in dem der Zeuge D - von U herbeigerufen - nach

draußen kam, fortgesetzt. Daß der Beklagte zu 1) nunmehr stärker verschmutzt war

als unmittelbar nach dem Unfall, liegt nahe.

37 Die Aussagen der Zeugen stimmen mit den Angaben des Beklagten zu 1) bei seiner persönlichen

Anhörung vor dem Landgericht überein. Vorprozessual hat der Beklagte zu 1), wie die Zeugen

M, O und U bestätigt haben, allerdings mehrere unterschiedliche Darstellungen zum Unfallhergang

gegeben, insbesondere zu der Ladevorrichtung und zu der Anzahl der umgestürzten Fässer.

Worauf diese wechselnden Angaben beruhen, kann dahinstehen. Entscheidend ist, daß der Beklagte

zu 1) immer erklärt hat, am 11. Februar habe sich auf dem Gelände der Fa. F ein Ladeunfall

ereignet, bei dem Staub aus umgekippten Fässern entwichen sei. Dieses Kerngeschehen haben die

Zeugen D und U bestätigt. Auch dem Zeugen P2 gegenüber hat der Beklagte zu 1) von dem

Unfall berichtet. Der Zeuge P2, der bei U1, dem Auftraggeber der Fa. F, beschäftigt war, hat

bekundet, der Beklagte zu 1) habe ihm zwei/drei Tage oder eine Woche nach Unfall gesagt, er habe

zwei Fässer an den Haken genommen, um sie aufzuladen; sie seien heruntergefallen; es sei

Staub entwichen; der Wind habe den Staub zu den Autos geweht. Er, P2, habe den Staub gesehen,

auch auf den Autos. Richtig ist, daß der Senat in einem früheren Rechtsstreit (18 O 208/95

LG Essen = 13 U 23/97 OLG Hamm) die Unfallschilderung des Beklagten zu 1), der auf

Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wurde, für nicht plausibel

gehalten und den Unfall als nicht bewiesen angesehen hat. Dieser Umstand begründet ihm

gegenüber zwar ein gewisses Mißtrauen, sie veranlaßt den Senat aber nicht, dem

Beklagten zu 1) auch in diesem Rechtsstreit nicht zu folgen. Wie noch auszuführen sein wird,

hat die weitere Beweisaufnahme - insbesondere die sachverständige Begutachtung - nämlich

ergeben, daß die Unfallschilderung des Beklagten zu 1) - anders als in dem Vorprozeß -

diesmal plausibel ist.

38 d)

39 Der auf den Fahrzeugen niedergegangene Roststaub stammt von der Fa. F und ist infolge des

Ladeunfalls auf das Nachbargrundstück geweht worden.

40 aa)

41 Der sachverständige Zeuge O, der sich u.a. mit Umweltschäden befaßt und den

die Beklagte zu 2) seinerzeit mit Untersuchungen in dieser Angelegenheit beauftragt hatte, hat

bekundet, er habe Versuche mit Abschleifstaub von der Fa. F unternommen und insbesondere dessen

Verhalten in der Luft beobachtet. Der Staub bestehe aus Eisenmaterial und aus Nichteisenmaterial.

Er habe Staub in die Luft werfen lassen und festgestellt, daß in 10 bis 15 m Entfernung

ausgelegte Flächen anschließend mit Roststaub beaufschlagt gewesen seien. Es sei eine

Wolke entstanden, die sich so, wie sie sich abgesetzt habe, auch entfernt habe. Die größeren,

schwereren Teilchen seien sofort niedergegangen.

42 bb)

43 Die Beobachtungen des sachverständigen Zeugen O stimmen mit den Feststellungen des

Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X, der sich insbesondere mit Staubteilchen beschäftigt,

überein. Er hat ausgeführt, er habe die Flugfähigkeit der Teilchen und deren

Schwebezeit untersucht. Die von ihm gewählte Vorgabe einer Fallhöhe von 2 m ist realistisch,

denn aufgrund der Angaben des Beklagten zu 1) ist davon auszugehen, daß ein Faß

heruntergefallen ist, als es sich über der Ladefläche des Lkw befand, und daß

dadurch andere Fässer umgekippt sind. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen,

daß das Niveau des Lagerplatzes nach Angaben der Zeugen T und G2 1 bis 1,5 m tiefer (nach

Schätzung des Zeugen P2 sogar 2 bis 3 m tiefer) als das Betriebsgelände der Fa. F lag.

Die Versuche des Sachverständigen haben die Flugfähigkeit der Staubteilchen bestätigt.

Die Reichweite lag bei einer Größe von 50 My bei 15 m und bei einer Größe von

5 My bei 10 m. Damit lagen die Stellflächen der Fahrzeuge nach den Feststellungen des

Sachverständigen, der vor Ort war und dort auch Versuche unternommen hat, im Bereich der

Immission.

44 Wie der Sachverständige X weiter ausgeführt hat, genügte die Menge der freigesetzten

Staubteilchen, um den festgestellten Schaden an den 85 Fahrzeugen hervorzurufen. Um den gesamten

Stellplatz mit (feinem) Korn von der Größe 1 My zu bedecken, genügen nach Angaben

des Sachverständigen schon 20 kg. Der auf den Fahrzeugen vorgefundene Staub war fein. Wie der

Zeuge D in erster Instanz bekundet hat, wiegt ein mit Staub gefülltes Faß 750 bis 800 kg.

Daraus folgt, daß auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß nur ein Teil des gesamten

Staubs aus feinem Korn besteht, der Inhalt eines Fasses ausreichen kann, um den gesamten Lagerplatz mit

feinen Staubteilchen zu bedecken. Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - mehrere Fässer teilweise

entleert werden.

45 cc)

46 Die äußeren Bedingungen ließen es zu, daß der Staub von dem Gelände der Fa. F

auf den Lagerplatz der Klägerin wehte. Zum Zeitpunkt des Vorfalls herrschte nach Auskunft des

Deutschen Wetterdienstes im Raum H schwach bis mäßiger Wind der Stärke 5 und 6 m/s

vornehmlich aus Süd bis Südwest. Unstreitig lag der Lagerplatz der Klägerin in dieser

Windrichtung. Wie der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. X ausgeführt hat, ist aufgrund der

Schilderungen der Zeugen U und D davon auszugehen, daß keine punktuelle Immission stattgefunden

hat, sondern daß der Vorgang der Verwehung mehrere Minuten gedauert hat. Daraus erklärt sich

die Verteilung einer verhältnismäßig geringen Staubmenge über einer relativ

großen Fläche.

47 dd)

48 Eine andere Schadensverursachung ist auszuschließen. Die Absauganlage der Fa. F war

seinerzeit noch nicht in Betrieb. Das haben die Zeugen F und P2 übereinstimmend bekundet.

Für eine vorzeitige Inbetriebnahme - oder einen Probelauf vor der TÜV-Abnahme - haben

sich keine Anhaltspunkte ergeben. Keiner der Zeugen konnte einen Lauf der Anlage bestätigen.

Dafür, daß der Staub nicht aus der Absauganlage herübergeweht ist, spricht nach

den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X auch die

geringe Größe der auf den Fahrzeugen vorgefundenen Staubteilchen. Wenn Staub von 15 m

Höhe aus dem Schornstein ausgetreten wäre, hätten sich die feinen Staubpartikel

aller Voraussicht nach nicht auf den Fahrzeugen niedergeschlagen. Sie wären infolge ihrer

größeren Flugfähigkeit eher weiter weggeweht worden.

49 e)

50 Der Metallstaub hat sich außen auf den Fahrzeugen abgesetzt. Infolge Regeneinwirkung

waren die Metallteilchen korrodiert. Auf den Fahrzeugen waren, wie der Zeuge G2 ausgesagt

hat, zum Teil Rostbäche zu sehen. Die Staubteile waren nach den Feststellungen des

Sachverständigen V zudem in die Gummidichtungen und durch das Lüftungssystem in

das Innere der Fahrzeuge eingedrungen. Zudem waren, wie der Zeuge M bestätigt hat,

Glasdächer beschädigt.

51 f)

52 Der Schaden ist "bei dem Betrieb" des Lkw entstanden. Dieses Haftungsmerkmal ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen

(BGHZ 105, 65, 66). Es umfaßt alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten

Schadensabläufe. Erforderlich ist allerdings, daß ein Zusammenhang mit der Bestimmung

des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine besteht; eine

Haftung nach § 7 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des

Kraftfahrzeugs keine Rolle spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird

(BGHZ 71, 212). Hier ist beim Beladen des Lkw ein Schaden entstanden. Das Ladegeschäft

zählt grundsätzlich zum Betrieb (Vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,

34. Aufl., § 7 StVG, Rdn. 8).

53 Mithin haftet der Beklagte zu 1) als Halter (§ 7 Abs. 1 StVG) und Fahrer des Lkw (§ 18

Abs. 1 StVG), während die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer gem. § 3 Nr. 1 PflVG

einstandspflichtig ist.

54 2.

55 Der Schaden der Klägerin beträgt insgesamt mindestens 300.891,11 DM.

56 a)

57 Die Instandsetzungskosten belaufen sich auf 283.672,82 DM netto. Die Klägerin verlangt -

gestützt auf das DEKRA-Gutachten - 297.491,11 DM. Der in dem Gutachten beschriebene Reparaturweg

war, wie der Sachverständige Dr.-Ing. H2 bestätigt hat, grundsätzlich richtig.

Sämtliche Fahrzeuge waren mit einem speziellen Rostentferner zu behandeln. Dazu mußten

sie zunächst entwachst werden. Anbauteile (wie Front- und Türverkleidungen, Scheinwerfer,

Rückleuchten, Außenspiegel, Dachabdeckleisten, Dichtungen, Zierleisten usw.) mußten

demontiert werden. Anschließend wurde der Metallstaubentferner aufgetragen und nach einer

Einwirkungszeit von zehn Minuten mit reichlich Wasser wieder abgespült. Soweit erforderlich,

war diese Behandlung mit dem Metallstaubentferner ein weiteres Mal auszuführen. Anschließend

waren alle Fahrzeuge zu polieren und in der Regel wieder einzuwachsen. Demontierte Anbauteile waren wieder

anzubringen. Nicht instandsetzbare Teile wie Dichtungen, Wischerblätter, Zierleisten, Firmenzeichen

und - soweit vorhanden - Glasdächer mußten ersetzt werden. Darüber hinaus mußten die

Fahrzeuge innen gereinigt werden.

58 Die Höhe der in dem DEKRA-Gutachten angesetzten Materialkosten hält der Sachverständige

Dr.-Ing. H2 in vollem Umfang für gerechtfertigt. Die Lohnkosten belaufen sich nach dem DEKRA-Gutachten

auf insgesamt 138.182,85 DM. Diesen Betrag hält der Sachverständige Dr.-Ing. H2 für

übersetzt. Nach seiner Auffassung war es nicht erforderlich, sämtliche Arbeiten durch

eigene Arbeitskräfte vornehmen zu lassen. Für Reinigungsarbeiten seien keine Facharbeiter

heranzuziehen. Hier genüge der Einsatz von (preisgünstigeren) Autowäschern. Diese

Beurteilung ist zwar grundsätzlich richtig, sie wird aber den besonderen Umständen dieses

Falles nicht gerecht. Hier waren keine "normalen" Reinigungsarbeiten auszuführen,

sondern es ging um die Entfernung von Roststaub. Eine solche Tätigkeit zählt nicht zu den

üblichen Arbeiten von Autowäschern. Bei der Behandlung der Fahrzeuge mit dem Rostentferner

war größte Sorgfalt geboten. Das eingesetzte Produkt mußte gleichmäßig mit

einer Bürste aufgetragen werden, es mußte zehn Minuten einwirken, durfte dabei aber nicht

eintrocknen. Anschließend mußten die Fahrzeuge gründlich gewaschen werden. Wenn dieser

Arbeitsvorgang nicht gewissenhaft ausgeführt wurde, drohten weitere Schäden, die gegebenenfalls

eine Neulackierung erforderlich gemacht hätten. Weil mit solchen Arbeiten deshalb nur

verläßliche Arbeitskräfte betraut werden können, ist der Einsatz von Facharbeitern

nicht zu beanstanden. Würden geringer qualifizierte Arbeitskräfte eingesetzt, wäre es

unumgänglich, sie zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Eine nennenswerte Einsparung ergäbe

sich dadurch nicht.

59 Wie der Sachverständige Dr.-Ing. H2 weiter ausgeführt hat, ist in dem DEKRA-Gutachten

nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Fahrzeuge unterschiedlich stark verschmutzt

waren. Wie die Zeugen T, G2 und M übereinstimmend ausgesagt haben, waren die Fahrzeuge, die

weiter entfernt standen, weniger stark mit Metallstaub beaufschlagt als die, die nahe am

Nachbargrundstück abgestellt waren. Deshalb ist davon auszugehen, daß der Arbeitsumfang

von Fahrzeug zu Fahrzeug variierte. Insbesondere die Behandlung mit dem Rostentferner dürfte

bei den weniger betroffenen Fahrzeugen in einem Arbeitsgang zu erledigen gewesen sein, während

bei den stärker beaufschlagten Fahrzeugen eine mehrfache Behandlung notwendig gewesen sein

kann. Hinzu kommt, daß in dem DEKRA-Gutachten auch Kosten für das Entwachsen eines

Fahrzeugs angesetzt worden sind, das bereits entwachst war. Die von dem DEKRA-Gutachter angesetzten

Lohnkosten sind mithin zu kürzen, wobei die Kürzung jedoch in geringerem Umfang, als von

dem Sachverständigen Dr.-Ing. H2 vorgenommen, zu erfolgen hat. Bei der gem. § 287 ZPO

vorzunehmenden Schätzung der Schadenshöhe sind alle Unwägbarkeiten bezüglich des

tatsächlichen Schadensausmaßes in Rechnung zu stellen. Im Hinblick darauf hält der

Senat einen pauschalen Abzug von 10 % (= 13.818,29 DM) der in dem DEKRA-Gutachten angesetzten

Lohnkosten für sachgerecht.

60 b)

61 Die von der Klägerin geltend gemachte Kostenpauschale ist übersetzt. Ohne Nachweis

können nicht für jedes Fahrzeug 40 DM, also 85 x 40 DM = 3.400 DM in Ansatz gebracht

werden. Im Hinblick darauf, daß die Kosten der Schadensabwicklung angesichts des Schadensumfangs

hier deutlich höher liegen dürften als in den Fällen, in denen die Rechtsprechung

ohne Nachweis 40 DM anerkennt, hält der Senat eine Kostenpauschale von 400 DM für

gerechtfertigt (§ 287 ZPO).

62 c)

63 Darüber hinaus steht der Klägerin eine Wertminderung in Höhe von 16.818,29 DM zu.

Wie der Sachverständige Dr.-Ing. H2 anläßlich der mündlichen Erläuterung

seines Gutachtens vor dem Landgericht überzeugend dargelegt hat, ist bei allen Fahrzeugen ein

Minderwert in Höhe von 1 % des jeweiligen Neuwertes anzusetzen. Wie das Landgericht zutreffend

ausgeführt hat, errechnet sich daraus nach Abzug der Mehrwertsteuer ein Gesamtbetrag von

19.608,69 DM. Diesen Betrag hat die Klägerin hilfsweise geltend gemacht. Er ist ihr in dem

Umfang zuzusprechen, in dem die Reparaturkosten und die pauschalen Kosten hinter dem Betrag der

Klageforderung zurückbleiben.

64 II.

65 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich in dem zuerkannten Umfang gem. §§ 284 Abs. 1,

288 Abs. 1 BGB. Einen weitergehenden Zinsschaden (§ 286 BGB) hat die Klägerin nicht

nachgewiesen. Die von ihr vorgelegte Zinsbescheinigung der Opel Bank betrifft lediglich die

Finanzierung von Lagerfahrzeugen. Daß diese Kreditkosten ohne den Vorfall geringer gewesen

wären, ist nicht dargetan.

66 III.

67 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über

die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

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