Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 16.09.1999: Fahrgastbeförderung




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 16.09.1999 - 19 A 5466/98) hat entschieden:

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

1 G r ü n d e :

2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg,

weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2

der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.

3 Es ist schon zweifelhaft, ob der Antrag der Vorschrift des

§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt, wonach die Gründe, aus

denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb der Antragsfrist

dargelegt werden müssen. "Dargelegt" im Sinne dieser

Gründe:


Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei

vom Kläger benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum

dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Es spricht viel dafür,

daß der Schriftsatz vom 16. November 1998 diesen Anforderungen

deshalb nicht genügt, weil in ihm vorab auf vier der in

§ 124 a genannten Zulassungsgründe Bezug genommen wird (§ 124

Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 1. und 2. Alternative, Nr. 3 VwGO), ohne

daß das folgende Vorbringen jeweils einem oder mehreren der

genannten Zulassungsgründe zugeordnet oder etwa gar

herausgearbeitet wird, warum diese vorliegen sollen.

4 Jedenfalls aber ist die geltend gemachte grundsätzliche

Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

nicht dargelegt. Der Kläger trägt zur Begründung seines

Zulassungsantrages vor, daß er angesichts der früheren

Handhabung der Verlängerung der Geltungsdauer seiner

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die Beklagte

darauf habe vertrauen dürfen, daß die Verlängerung jedenfalls

nicht ohne eine vorherige "Abmahnung/Vorankündigung" allein

aufgrund der nach der letzten Verlängerung abgeurteilten bzw.

begangenen Straftaten versagt werden würde, und daß die

Nichtverlängerung angesichts seiner persönlichen Lebens- und

Familiensituation unverhältnismäßig sei. Diese Fragen

betreffen allein seinen Einzelfall und sind einer allgemeinen

Klärung nicht zugänglich.

5 Mit seinem Vorbringen hat der Kläger auch nicht im Sinne

des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der

Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts

begründet, das die die Verlängerung der Fahrgasterlaubnis

ablehnenden Bescheide als rechtmäßig angesehen hat.

6 Gemäß § 15 f Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 der Straßenverkehrs-

Zulassungs-Ordnung - StVZO -, der zum Zeitpunkt der

Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht durch Artikel

2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum

Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher

Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) aufgehoben

war, wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur

Fahrgastbeförderung auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu

drei Jahren verlängert, wenn u.a. kein Anlaß zur Annahme

besteht, daß die Voraussetzung des § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Halbsatz 2 StVZO, wonach keine Bedenken gegen die persönliche

Zuverlässigkeit bestehen dürfen, fehlt.

7 Die persönliche Zuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung

des Bundesverwaltungsgerichts

8 Beschluß vom 1. September 1970 - VII

B 60.70 -, Buchholz 442.16 § 15 e StVZO

Nr. 1 und Beschluß vom 19. März 1986

- 7 B 19.86 -, Buchholz a.a.O. Nr. 3 =

NJW 1986, 2779

9 und des erkennenden Senats des Oberverwaltungsgerichts für

das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW)

10 Beschluß vom 25. August 1998 - 19 A

3812/98 -, NWVBl. 1999, 151 m.w.N.

11 eine persönliche Charaktereigenschaft, die die

Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen kennzeichnet und für

deren Prüfung wesentlich darauf abzustellen ist, ob der

Betroffene sich des Vertrauens, er werde die Beförderung von

Fahrgästen ordentlich ausführen, würdig zeigt oder nicht. Sie

betrifft das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Taxi-

bzw. Mietwagenfahrer und seinen Fahrgästen in Bezug auf deren

ordnungsgemäße Beförderung und ist durch Würdigung der

Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten

verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie

sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse zu beurteilen.

Dabei genügt der in § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2

StVZO getroffenen Regelung zufolge das Bestehen von Bedenken

gegen die persönliche Zuverlässigkeit; der Nachweis mangelnder

Zuverlässigkeit ist nicht erforderlich.

12 Der Annahme des Verwaltungsgerichts, daß insbesondere die

im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxifahrer stehenden

Straftaten, wegen derer der Kläger durch Urteile des

Amtsgerichts Bonn vom Februar 1995 und vom Oktober 1996 (84 Cs

27 Js 2036/93-502/94 und 80 Cs 133 Js 382/96-364/96) wegen

gefährlicher Körperverletzung bzw. Körperverletzung zu einer

Geld- und einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist, unter

gleichzeitiger Berücksichtigung früherer Straftaten Bedenken

an seiner persönlichen Zuverlässigkeit begründen, steht nicht

entgegen, daß die Straßenverkehrsbehörde in früheren Jahren

trotz rechtskräftiger Verurteilungen die Fahrerlaubnis zur

Fahrgastbeförderung verlängert und den Kläger nicht vorab auf

die nunmehr drohende Nichtverlängerung der Fahrerlaubnis

hingewiesen hat. Zum einen hat die Behörde entgegen der

Auffassung des Klägers gerade nicht bei vergleichbarer

Fallkonstellation überraschend Bedenken gegen die persönliche

Zuverlässigkeit bejaht. Denn es versteht sich von selbst, daß

die Annahme, jemand werde sich eine strafrechtliche

Verurteilung zu Herzen nehmen und künftig straffrei bleiben,

um so weniger gerechtfertigt ist, je mehr Straftaten begangen

werden, und daß Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit

des Bewerbers um so eher gerechtfertigt sind, wenn die

Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Taxifahrer

stehen. Zum anderen ist der von dem Kläger gewünschte Hinweis

der Straßenverkehrsbehörde im Gesetz nicht vorgesehen und

angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Vorschriften

des Fahrerlaubnisrechts, die dem Schutz von Rechtsgütern

anderer Verkehrsteilnehmer, vorliegend speziell der Fahrgäste,

dienen sollen, auch nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten,

z.B. des Vertrauensschutzes, geboten. Im übrigen folgt schon

aus der gesetzlichen Befristung der Verlängerung auf bis zu

drei Jahre hinreichend deutlich, daß der Inhaber einer

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sich in jedem

Verlängerungszeitraum wieder so verhalten muß, daß Bedenken

gegen seine persönliche Zuverlässigkeit nicht entstehen.

13 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des

Verwaltungsgerichts folgen auch nicht daraus, daß nicht

zugunsten des Klägers berücksichtigt worden ist, daß ihm durch

die Nichtverlängerung eine bzw. sogar seine einzige

Verdienstmöglichkeit genommen wird. Denn nach dem Wortlaut des

§ 15 f StVZO ist bei Bedenken gegen die persönliche

Zuverlässigkeit die Verlängerung der Fahrerlaubnis zwingend zu

versagen und der Behörde ein Ermessen zur Berücksichtigung

persönlicher Belange nicht eröffnet. Auch insoweit steht der

ordnungsrechtliche Charakter dieser Vorschrift einer

erweiternden Auslegung entgegen. Nur ergänzend wird deshalb

darauf hingewiesen, daß die Behauptung des Klägers, er und

seine dreiköpfige Familie seien allein wegen der Versagung der

Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf

Sozialhilfe angewiesen, im Widerspruch zu seinen Ausführungen

in den Strafverfahren steht, wonach er durch das Taxifahren

nur ein geringes Einkommen erziele (600,-- DM ausweislich des

Urteils vom Februar 1995 bzw. 100,-- bis 200,-- DM ausweislich

des Urteils vom Oktober 1996) und wonach er selbst bzw. seine

Familienmitglieder Sozialhilfe bezögen.

14 Nach alledem weist auch die Rechtssache nicht die

behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen

Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

15 Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Rechtslage

sich für den Kläger durch die am 1. Januar 1999 in Kraft

getretene Fahrerlaubnisverordnung - FeV - nicht verbessert

hat. Soweit nach § 48 FeV die Verlängerung der Fahrerlaubnis

zur Fahrgastbeförderung voraussetzt, daß keine Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, daß der Fahrerlaubnisinhaber nicht die

Gewähr dafür bietet, daß er der besonderen Verantwortung bei

der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, hat der

Gesetzgeber die von der Rechtsprechung gefundene Auslegung zum

Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit in § 15 e

StVZO a.F. im Kern übernommen, so daß diese oben dargestellte

Rechtsprechung für die neu gefaßten Vorschriften fortgilt.

16 So OVG NW, Beschluß vom 23. August

1999 - 19 B 1010/99 -.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die

Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 13 Abs.

1, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in

Hauptsacheverfahren, die die Erteilung, Verlängerung oder

Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

betreffen, den Streitwert in Höhe des gesetzlichen

Auffangwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG fest, wenn es - wie

hier - nicht zugleich um die Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3

geht.

18 Vgl. Senatsbeschluß vom 4. Februar

1999 - 19 E 61/99 -, m.w.N.

19 Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3

Satz 2 GKG unanfechtbar.

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