Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 16.09.1999: Fahrgastbeförderung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 16.09.1999 - 19 A 5466/98) hat entschieden:
Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Tenor:
1 G r ü n d e :
2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg,
weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2
der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.
3 Es ist schon zweifelhaft, ob der Antrag der Vorschrift des
§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt, wonach die Gründe, aus
denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb der Antragsfrist
dargelegt werden müssen. "Dargelegt" im Sinne dieser
Gründe:
Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei
vom Kläger benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum
dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Es spricht viel dafür,
daß der Schriftsatz vom 16. November 1998 diesen Anforderungen
deshalb nicht genügt, weil in ihm vorab auf vier der in
§ 124 a genannten Zulassungsgründe Bezug genommen wird (§ 124
Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 1. und 2. Alternative, Nr. 3 VwGO), ohne
daß das folgende Vorbringen jeweils einem oder mehreren der
genannten Zulassungsgründe zugeordnet oder etwa gar
herausgearbeitet wird, warum diese vorliegen sollen.
4 Jedenfalls aber ist die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
nicht dargelegt. Der Kläger trägt zur Begründung seines
Zulassungsantrages vor, daß er angesichts der früheren
Handhabung der Verlängerung der Geltungsdauer seiner
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die Beklagte
darauf habe vertrauen dürfen, daß die Verlängerung jedenfalls
nicht ohne eine vorherige "Abmahnung/Vorankündigung" allein
aufgrund der nach der letzten Verlängerung abgeurteilten bzw.
begangenen Straftaten versagt werden würde, und daß die
Nichtverlängerung angesichts seiner persönlichen Lebens- und
Familiensituation unverhältnismäßig sei. Diese Fragen
betreffen allein seinen Einzelfall und sind einer allgemeinen
Klärung nicht zugänglich.
5 Mit seinem Vorbringen hat der Kläger auch nicht im Sinne
des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
begründet, das die die Verlängerung der Fahrgasterlaubnis
ablehnenden Bescheide als rechtmäßig angesehen hat.
6 Gemäß § 15 f Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung - StVZO -, der zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht durch Artikel
2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum
Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) aufgehoben
war, wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu
drei Jahren verlängert, wenn u.a. kein Anlaß zur Annahme
besteht, daß die Voraussetzung des § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Halbsatz 2 StVZO, wonach keine Bedenken gegen die persönliche
Zuverlässigkeit bestehen dürfen, fehlt.
7 Die persönliche Zuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts
8 Beschluß vom 1. September 1970 - VII
B 60.70 -, Buchholz 442.16 § 15 e StVZO
Nr. 1 und Beschluß vom 19. März 1986
- 7 B 19.86 -, Buchholz a.a.O. Nr. 3 =
NJW 1986, 2779
9 und des erkennenden Senats des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW)
10 Beschluß vom 25. August 1998 - 19 A
3812/98 -, NWVBl. 1999, 151 m.w.N.
11 eine persönliche Charaktereigenschaft, die die
Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen kennzeichnet und für
deren Prüfung wesentlich darauf abzustellen ist, ob der
Betroffene sich des Vertrauens, er werde die Beförderung von
Fahrgästen ordentlich ausführen, würdig zeigt oder nicht. Sie
betrifft das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Taxi-
bzw. Mietwagenfahrer und seinen Fahrgästen in Bezug auf deren
ordnungsgemäße Beförderung und ist durch Würdigung der
Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten
verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie
sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse zu beurteilen.
Dabei genügt der in § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2
StVZO getroffenen Regelung zufolge das Bestehen von Bedenken
gegen die persönliche Zuverlässigkeit; der Nachweis mangelnder
Zuverlässigkeit ist nicht erforderlich.
12 Der Annahme des Verwaltungsgerichts, daß insbesondere die
im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxifahrer stehenden
Straftaten, wegen derer der Kläger durch Urteile des
Amtsgerichts Bonn vom Februar 1995 und vom Oktober 1996 (84 Cs
27 Js 2036/93-502/94 und 80 Cs 133 Js 382/96-364/96) wegen
gefährlicher Körperverletzung bzw. Körperverletzung zu einer
Geld- und einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist, unter
gleichzeitiger Berücksichtigung früherer Straftaten Bedenken
an seiner persönlichen Zuverlässigkeit begründen, steht nicht
entgegen, daß die Straßenverkehrsbehörde in früheren Jahren
trotz rechtskräftiger Verurteilungen die Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung verlängert und den Kläger nicht vorab auf
die nunmehr drohende Nichtverlängerung der Fahrerlaubnis
hingewiesen hat. Zum einen hat die Behörde entgegen der
Auffassung des Klägers gerade nicht bei vergleichbarer
Fallkonstellation überraschend Bedenken gegen die persönliche
Zuverlässigkeit bejaht. Denn es versteht sich von selbst, daß
die Annahme, jemand werde sich eine strafrechtliche
Verurteilung zu Herzen nehmen und künftig straffrei bleiben,
um so weniger gerechtfertigt ist, je mehr Straftaten begangen
werden, und daß Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit
des Bewerbers um so eher gerechtfertigt sind, wenn die
Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Taxifahrer
stehen. Zum anderen ist der von dem Kläger gewünschte Hinweis
der Straßenverkehrsbehörde im Gesetz nicht vorgesehen und
angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Vorschriften
des Fahrerlaubnisrechts, die dem Schutz von Rechtsgütern
anderer Verkehrsteilnehmer, vorliegend speziell der Fahrgäste,
dienen sollen, auch nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten,
z.B. des Vertrauensschutzes, geboten. Im übrigen folgt schon
aus der gesetzlichen Befristung der Verlängerung auf bis zu
drei Jahre hinreichend deutlich, daß der Inhaber einer
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sich in jedem
Verlängerungszeitraum wieder so verhalten muß, daß Bedenken
gegen seine persönliche Zuverlässigkeit nicht entstehen.
13 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts folgen auch nicht daraus, daß nicht
zugunsten des Klägers berücksichtigt worden ist, daß ihm durch
die Nichtverlängerung eine bzw. sogar seine einzige
Verdienstmöglichkeit genommen wird. Denn nach dem Wortlaut des
§ 15 f StVZO ist bei Bedenken gegen die persönliche
Zuverlässigkeit die Verlängerung der Fahrerlaubnis zwingend zu
versagen und der Behörde ein Ermessen zur Berücksichtigung
persönlicher Belange nicht eröffnet. Auch insoweit steht der
ordnungsrechtliche Charakter dieser Vorschrift einer
erweiternden Auslegung entgegen. Nur ergänzend wird deshalb
darauf hingewiesen, daß die Behauptung des Klägers, er und
seine dreiköpfige Familie seien allein wegen der Versagung der
Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf
Sozialhilfe angewiesen, im Widerspruch zu seinen Ausführungen
in den Strafverfahren steht, wonach er durch das Taxifahren
nur ein geringes Einkommen erziele (600,-- DM ausweislich des
Urteils vom Februar 1995 bzw. 100,-- bis 200,-- DM ausweislich
des Urteils vom Oktober 1996) und wonach er selbst bzw. seine
Familienmitglieder Sozialhilfe bezögen.
14 Nach alledem weist auch die Rechtssache nicht die
behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
15 Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Rechtslage
sich für den Kläger durch die am 1. Januar 1999 in Kraft
getretene Fahrerlaubnisverordnung - FeV - nicht verbessert
hat. Soweit nach § 48 FeV die Verlängerung der Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung voraussetzt, daß keine Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß der Fahrerlaubnisinhaber nicht die
Gewähr dafür bietet, daß er der besonderen Verantwortung bei
der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, hat der
Gesetzgeber die von der Rechtsprechung gefundene Auslegung zum
Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit in § 15 e
StVZO a.F. im Kern übernommen, so daß diese oben dargestellte
Rechtsprechung für die neu gefaßten Vorschriften fortgilt.
16 So OVG NW, Beschluß vom 23. August
1999 - 19 B 1010/99 -.
17
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 13 Abs.
1, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in
Hauptsacheverfahren, die die Erteilung, Verlängerung oder
Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
betreffen, den Streitwert in Höhe des gesetzlichen
Auffangwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG fest, wenn es - wie
hier - nicht zugleich um die Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3
geht.
18 Vgl. Senatsbeschluß vom 4. Februar
1999 - 19 E 61/99 -, m.w.N.
19 Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3
Satz 2 GKG unanfechtbar.
20
- nach oben -