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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt v. 28.04.2010: Kfz-Steuer
Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 28.04.2010 - 2 K 291/07) hat entschieden:
Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen
Gründe:
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Die zulässige (siehe 2.) Klage ist unbegründet (siehe 3.).
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1. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache zu entscheiden, da der Kläger nach Aktenlage ordnungsgemäß i. S. d. § 91 Finanzgerichtsordnung - FGO - geladen war. Die Ladung vom 30. März 2010, die insbesondere den Hinweis auf § 91 Abs. 2 FGO enthielt, wonach beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 6. April 2010 um 8:20 Uhr durch Einwurf in den Briefkasten des Klägers in der …-Straße 29 in K. zugestellt.
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2. Soweit vom FA bestandskräftig vor Durchführung des vorliegenden Erlassverfahrens ein Erlass bereits abgelehnt wurde, folgt daraus nicht die Unzulässigkeit (Verfristung) der vorliegenden Klage. Der Antrag des Kläger vom 27. November 2006, den das FA - unschädlich - als neuen Antrag auf Erlass aufgefasst und beschieden hat, ist verfahrensrechtlich als Antrag auf Rücknahme eines unanfechtbaren rechtswidrigen belastenden (weil eine Begünstigung, d. h. Erlass, verwehrenden) Verwaltungsakts i.S.d. § 130 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - anzusehen. Der abgelehnte Antrag auf Rücknahme der bereits bestandskräftigen Erlassablehnung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2007 ist Klagegegenstand (und nicht die vorherige bestandskräftig gewordene Ablehnung).
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3. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Erlassablehnung noch ist die ablehnende Erlassentscheidung des FA ermessensfehlerhaft.
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a) Die Entscheidung des FA über einen Erlass i.S.d. § 227 AO stellt ebenso wie die Entscheidung über die Rücknahme der vorherigen Erlassablehnung gem. § 130 Abs. 1 AO eine Ermessensentscheidung i. S. d. § 5 AO dar. Eine solche Ermessensentscheidung der Finanzbehörde kann vom Gericht nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder ob von dem Ermessen einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 102 FGO). Deshalb kann das Gericht im Regelfall eine Ermessensentscheidung des FA nur auf Ermessensfehler überprüfen, d.h. ob sich das FA bei seiner Ermessensentscheidung hat von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder entscheidungserhebliche Umstände bei seiner Ermessensentscheidung außer Acht gelassen oder falsch bewertet hat. Eine die Rücknahme der Erlassablehnung aussprechende Gerichtsentscheidung scheidet demzufolge im Regelfall aus; diese kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls nur eine einzige richtige Ermessensentscheidung geben kann (sog. Ermessensreduktion).
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b) Nach Maßgabe vorstehender Rechtsgrundsätze hat das FA ermessensfehlerfrei einen Erlass aus persönlichen Gründen wegen fehlender Erlasswürdigkeit des Klägers und zu Recht die Rücknahme der bereits bestandskräftigen Erlassablehnung verneint. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich der Kläger auf die Entrichtung der - von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit losgelösten - Kfz-Steuer einzustellen hat. Ebenso trifft die Erwägung des FA zu, dass die Kfz-Steuer - hier i.H.v. 160,55 € - sowie auch die übrigen Fahrzeugkosten allein durch die freie Entscheidung des Klägers entstanden sind, sich ein Fahrzeug zu halten und demzufolge ein Erlass ausscheidet. Fehlt es vorliegend bereits an der Erlasswürdigkeit, kommt es auf die Erlassbedürftigkeit des Klägers nicht mehr, da für einen Erlass sowohl Erlasswürdigkeit und Erlassbedürftigkeit zusammen vorliegen müssen; auch eine Ermessensreduktion (siehe 2. a) scheidet deshalb aus.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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