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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht v. 17.01.2013: Verkehrshindernisse
Das Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 17.01.2013 - 7 LB 194/11) hat entschieden:
Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung
Gründe:
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Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der Senat weist sie aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück, die im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben sind. Insoweit sieht er gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab. In Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung der Beklagten ist lediglich Folgendes zu ergänzen:
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Der Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass dem Kläger der Einwand ihrer sachlichen Unzuständigkeit bereits deshalb abgeschnitten sei, weil er die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis - im Gegensatz zu der Festsetzung der Sondernutzungsgebühr - in dem Bescheid vom 20. Oktober 2009 nicht angefochten habe.
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Zwar entfaltet die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis als eigenständiger Verwaltungsakt insoweit eine materielle Bestandskraft und Tatbestandswirkung, als zwischen den Beteiligten - auch für das Verfahren einer Gebührenfestsetzung - feststeht, dass dem Kläger durch die Beklagte die Aufstellung von Betonsockeln und Absperrvorrichtungen als Sondernutzung erlaubt wurde. Dies reicht aber nicht aus, um zu rechtfertigen, dass die Beklagte die angefochtene Festsetzung einer Sondernutzungsgebühr vorgenommen hat. Denn zutreffend verweist der Kläger darauf, dass gemäß § 21 Satz 1 NStrG Sondernutzungsgebühren nicht für den Vorgang der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch die tätig gewordenen Stelle, sondern nur "für Sondernutzungen", also für die Tatsache der Sondernutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. 6. 1981 - BVerwG 4 C 73.78 -, Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 17, hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 16), erhoben werden können. Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis als Verwaltungsleistung wurde im Übrigen durch den weiteren gesonderten Bescheid vom 20. Oktober 2009 eine eigene Gebühr nach dem Verwaltungskostenrecht festgesetzt.
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Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis vom 20. Oktober 2009 enthält auch keine in materieller Bestandskraft erwachsene und in das Verwaltungsverfahren der Sondernutzungsgebührenfestsetzung hineinwirkende Feststellung, dass für die erlaubte Aufstellung von Betonsockeln und Absperrvorrichtungen eine Ausnahmegenehmigung nach dem Straßenverkehrsrecht nicht erforderlich sei.
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Der Umfang der materiellen Bestandskraft und der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts wird in sachlicher Hinsicht durch den Entscheidungsgegengenstand, also die verbindlich mit Wirkung nach außen getroffene Regelung (§ 35 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) begrenzt. Deren Inhalt ist zwar durch Auslegung unter Heranziehung auch der Begründung des Verwaltungsaktes zu ermitteln (Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 43 Rnrn. 56 und 58). Angesichts des Bestimmtheitsgebots (§ 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG), dem die Regelungen eines Verwaltungsaktes unterliegen, verbietet es sich aber, in einen Bescheid Zwischenentscheidungen "hineinzulesen", die als solche nicht genügend zum Ausdruck gekommen sind. Die rechtliche Beurteilung einer Vorfrage erlangt daher keine selbständige Verbindlichkeit, sofern sie nicht hinreichend erkennbar zu einer besonderen Entscheidung verselbständigt ist (Sachs, a. a. O., § 43 Rn. 59) oder eine erweiterte Tatbestandswirkung besteht, d. h. eine besondere gesetzliche Vorschrift eine Feststellungswirkung anordnet, durch welche die Beurteilung der jeweiligen Vorfrage in die Bindungswirkung der getroffenen Regelung einbezogen wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 43 Rnrn. 26 und 31; vgl. auch VG Cottbus, Urt. v. 27. 2. 2009 - 7 K 945/06 -, juris, Langtext Rnrn. 19 ff.).
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Der "Erlaubnisteil" des Sondernutzungsbescheides vom 20. Oktober 2009 nimmt zwar Bezug auf die Sondernutzungssatzung der Beklagten, die in ihrem § 2 Abs. 2 inhaltlich die Regelung des § 19 Satz 1 NStrG wiederholt. Es wird aber in der Begründung des Verwaltungsakts die Frage des Erfordernisses einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht ausdrücklich geprüft, geschweige denn, dass insoweit eine besondere Entscheidung getroffen wäre. Eine Feststellungswirkung in Bezug auf diese inzident zu prüfende Vorfrage ist auch gesetzlich nicht angeordnet.
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Es ist daher in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die dem Kläger unter dem 20. Oktober 2009 erteilte Sondernutzungserlaubnis Bestandskraft erlangt hat.
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Zu Unrecht wendet sich die Beklagte unter Hinweis auf die amtliche Überschrift und die Verselbständigung der Regelung in einem eigenen Paragrafen dagegen, dass § 19 NStrG im vorliegenden Falle einschlägig sei. Die genannte Vorschrift hat ihre hier anzuwendende Fassung durch Art. I des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 29. Juli 1980 (Nds. GVBl., S. 283) erhalten. Der Begründung, die dem entsprechenden Gesetzentwurf des Landesministeriums beigegeben war, ist zwar zu entnehmen, dass die bisher in § 18 Abs. 6 NStrG a. F. enthaltene Regelung über besondere Veranstaltungen nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts mit dem Wortlaut des § 8 Abs. 6 FStrG aufgrund ihres Eigencharakters nach § 19 NStrG übernommen wurde (LT-Drucks. 9/892, S. 37, zu Art. I Nr. 16 [§ 19]). Dies rechtfertigt aber nicht die von der Beklagten hieraus gezogenen Schlussfolgerungen.
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Die bisherige Regelung des § 18 Abs. 6 NStrG a. F. entstammte noch dem Niedersächsischen Straßengesetz in seiner Ursprungsfassung vom 14. Dezember 1962 (Nds. GVBl., S. 251 [255]). Sie bezog sich zwar allein auf besondere Veranstaltungen im Sinne des Rechtsverständnisses der Beklagten. Dies ergab sich aber daraus, dass sie nur im Falle der Erteilung bestimmter Erlaubnisse oder des Vorliegens bestimmter Voraussetzungen das Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis entfallen ließ (vgl. Nedden/Mecke, Handbuch d. Nds. Straßenrechts, Göttingen 1964, § 18 Erl. 8). Außerdem enthielt § 18 Abs. 6 NStrG a. F. keine Regelung einer Zuständigkeit für die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren durch die Straßenverkehrsbehörde. Vor diesem Hintergrund muss dem niedersächsischen Landesgesetzgeber im Zuge der Neufassung des § 19 NStrG bewusst gewesen sein, dass mit der Übernahme des Wortlauts des § 8 Abs. 6 FStrG die bisherige Regelung nicht inhaltlich unverändert bestehen bleiben würde. Auch die einschlägigen niedersächsischen Gesetzesmaterialien bieten keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass beabsichtigt war, zwar den Wortlaut des § 8 Abs. 6 FStrG zu übernehmen, nicht aber den vollen Regelungsgehalt dieser Vorschrift.
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Für die Auslegung des § 19 NStrG kann deshalb ergänzend sowohl auf die Gesetzesmaterialien zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (2. FStrÄndG) vom 4. Juli 1974 (BGBl. I, S. 1401) zurückgegriffen werden, durch das § 8 Abs. 6 FStrG seine in das niedersächsische Landesrecht übernommene Fassung erhielt, als auch auf die zu § 8 Abs. 6 FStrG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
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Der dem Gesetzentwurf des 2. FStrÄndG beigegebenen Begründung ist zu entnehmen, dass die in der zuvor bestehenden bundesrechtlichen Regelung noch aufgeführten Beispielsfälle in dem neu gefassten § 8 Abs. 6 FStrG entfallen könnten, "weil es sich aus dem Straßenverkehrsrecht ergibt, wann eine verkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich ist" (BT-Drucks. 7/1265, S. 17, zu Art. 1 Nr. 5 [§ 8 FStrG]). Von einer vergleichbaren gesetzgeberischen Überlegung muss sowohl nach Bundes- wie nach Landesrecht für verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen ausgegangen werden. Daher ist § 19 NStrG nicht nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Sondernutzung in einer besonderen Veranstaltung im Sinne des Begriffsverständnisses der Beklagten besteht. Solche Veranstaltungen sind vielmehr nur deshalb für die Fassung der amtlichen Überschrift der Norm bestimmend geworden, weil sie die klassischen Beispielfälle darstellen.
39
Dem Sinn der Regelung des § 19 NStrG sowie dem richtigen Verständnis der Abgrenzung zwischen Straßen- und Straßenverkehrsrecht entspricht es ebenfalls, davon auszugehen, dass alle sich auf das Straßenverkehrsrecht stützenden Freigaben die nach Straßenrecht notwendige Sondernutzungserlaubnis ersetzen, wenn sie sich auf solche Straßenbenutzungen beziehen, die Sondergebrauch sind - und zwar unabhängig davon, ob die Freigaben in Gestalt einer Erlaubnis oder Ausnahme ergehen (vgl. Stahlhut, in: Kodal, StrR, 7. Aufl. 2010, Kap. 27 Rn. 48, S. 848 f.). Sinn der Regelung ist nämlich eine Verwaltungsvereinfachung, die bei einer am Wortlaut der amtlichen Überschrift haftenden Auslegung nicht erreicht würde (vgl. Stahlhut, a. a. O.). Dabei ist von Bedeutung, dass der eindeutige Wille des Bundes- und diesem folgend des Landesgesetzgebers dahin ging, im Außenverhältnis zu dem betroffenen Bürger und in dessen Interesse die Entscheidungskompetenz bei einer Behörde, nämlich der Straßenverkehrsbehörde, zu konzentrieren, um so das Erfordernis einer doppelten Antragstellung zu vermeiden (vgl.: BT-Drucks. 7/1265, S. 17, zu Art. 1 Nr. 5 [§ 8 FStrG]; BVerwG, Urt. v. 20. 10. 1993 - BVerwG 11 C 44.92 -, BVerwGE 94, 234 [236 f.], und Grupp, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 8 Rn. 26). Die angestrebte Verwaltungsvereinfachung dient also nicht etwa den betroffenen Behörden, für die das Verfahren nach § 19 Sätze 2 und 3 NStrG schwerlich eine Arbeitserleichterung darstellt - sodass es nicht erstaunt, wenn in der Praxis die Tendenz besteht, den Anwendungsbereich dieses Verfahrens geringzuhalten.
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Nach alledem begegnet es aus der Perspektive des Niedersächsischen Straßengesetzes keinen Bedenken, § 19 NStrG auch auf die Fälle des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO an-zuwenden, sofern diese straßenverkehrsrechtliche Vorschrift einschlägig ist und sich der Sachverhalt materiell-rechtlich zugleich als straßenrechtliche Sondernutzung darstellt. Denn gemäß § 19 Satz 1 NStrG ist immer dann nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, wenn ohne deren Erteilung gegen ein entsprechendes straßenverkehrsrechtliches Verbot verstoßen würde, und beurteilt sich, ob Letzteres zutrifft, a l l e i n nach Inhalt, Sinn und Zweck der jeweiligen Verbotsnorm. So ist in der einschlägigen Kommentarliteratur zum bayerischen Landesrecht (Wiget, in: Zeitler, BayStrWG, Stand: 15. Sep. 2011, Art. 21 Rn. 6) ausdrücklich anerkannt, dass Art. 21 BayStrWG, der eine dem § 19 NStrG vergleichbaren Regelung enthält, auch auf die Fälle des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO Anwendung findet.
41
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass hier für die Aufstellung von Betonsockeln und Absperrvorrichtungen eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO erforderlich war.
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Der Beklagten ist allerdings einzuräumen, dass in der Rechtsprechung für vergleichbare Sachverhalte die Auffassung vertreten wird, die §§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 32 Abs. 1 StVO seien unanwendbar. Denn sie bezögen sich nicht auf solche Hindernisse, die nicht durch einen Verkehrsteilnehmer, sondern im Rahmen einer straßenrechtlichen Sondernutzung zu verkehrsfremden Zwecken von einem Anlieger auf die Straße gebracht würden (Bay. VGH, Beschl. v. 12. 12. 2007 - 8 CS 07.2952 -, BayVBl. 2008, 276 ff. [276] und Beschl. v. 15. 7. 1999 - 8 B 98.2161 -, juris, Langtext Rn. 20). Wie sich aus dem Erfordernis, eine erteilte straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung mit sich zu führen (§ 46 Abs. 3 Satz 3 StVO), ersehen lasse, setze die Regelung des § 46 Abs. 1 StVO voraus, dass solche Genehmigungen an Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1 StVO erteilt würden. Daran werde deutlich, dass die §§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 32 Abs. 1 StVO für Fälle wie den vorliegenden nicht passten.
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Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat nicht an. Die Verbote des § 33 Abs. 1 Nr. 1 StVO (Betrieb von Lautsprechern) und Nr. 2 StVO (Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße) gelten nach ihrem Sinn und Zweck keineswegs nur für Verkehrsteilnehmer, sondern erfassen u. a. Einwirkungen aus einem Grundstück heraus in den öffentlichen Verkehrsraum (König, in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 41. Aufl. 2011, § 33 StVO Rnrn. 6 und 7). Da gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StVO auch von diesen Verboten Ausnahmen zulässig sind, trifft es nicht zu, dass § 46 Abs. 1 StVO allein zugunsten von Verkehrsteilnehmern Anwendung findet. Die Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 3 StVO lässt sich zwar damit erklären, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf die in § 46 Abs. 1 StVO geregelten Tatbestände die Regel darstellt. Sie rechtfertigt aber keine weitergehenden Schlussfolgerungen für das Konkurrenzverhältnis zwischen straßenverkehrsrechtlicher Ausnahmegenehmigung und straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis.
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Die Anwendungsbereiche dieser beiden Arten einer Freigabe sind auch nicht danach abzugrenzen, ob die freizugebende Handlung im Schwerpunkt unter dem Blickwinkel der Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr oder unter demjenigen einer Überschreitung des Gemeingebrauchs (Sondernutzung) Bedenken begegnet (so aber: VGH BW, Urt. v. 11. 3. 2005 - 5 S 2421/03 -, VBlBW 2005, 391 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 25). Denn während es gemäß § 19 Satz 1 NStrG im Falle der Erforderlichkeit einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, lässt umgekehrt nach § 18 Abs. 5 NStrG die Erteilung (und daher erst recht das Erfordernis) einer Sondernutzungserlaubnis die Notwendigkeit einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht entfallen. Bei Sachverhalten, in denen zwar der Schwerpunkt der Problematik in der Überschreitung des Gemeingebrauchs liegt, die Sondernutzung aber auch unter dem Blickwinkel der Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr nicht unproblematisch erscheint, könnte somit die Sondernutzungserlaubnis die beabsichtigte Sondernutzung straßenverkehrsrechtlich nicht freigeben. Im Übrigen wäre für derartige Fälle selbst dann keine befriedigende Lösung erreicht, wenn man - entgegen der gesetzgeberischen Intention, die in den §§ 18 Abs. 5 und 19 NStrG zum Ausdruck kommt - die einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Verbote einschränkend auslegte. Denn eine solche Auslegung könnte nicht nur das Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde erschweren, wenn die zwar erlaubnisfähige, aber nebenher verkehrsbehindernde Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird. Sondern es ist auch zu bedenken, dass in straßenverkehrsbehördlichen Ausnahmegenehmigungen spezifisch straßenverkehrsrechtliche Regelungen als Auflagen (§ 46 Abs. 3 Satz 1 StVO) denkbar sind, mit denen sich eine Sondernutzungserlaubnis nicht in gleicher Weise nach § 18 Abs. 2 Satz 2 NStrG versehen ließe.
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Die Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO einerseits und zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 NStrG andererseits besitzen dementsprechend kein gleich großes Potential zur Bewältigung straßenverkehrsrechtlicher (Rand-) Probleme: Wirft eine Sondernutzung zugleich eine straßenverkehrsrechtliches (Rand-) Problem auf, so lässt sich vielmehr dieses Problem im straßenrechtlichen Verfahren häufig nicht vollständig bewältigen, sodass (so wie im vorliegenden Falle) zusätzliche verkehrsbehördliche Entscheidungen (hier in Form von Anordnungen) erforderlich werden. Die damit verbundene Vermehrung von Verwaltungsverfahren ist vermeidbar, wenn die gesetzlich vorgesehene Verfahrenskonzentration bei der Straßenverkehrsbehörde konsequent umgesetzt wird. Denn auf der Grundlage des § 19 Sätze 2 und 3 NStrG kann diese Behörde die Problematik einer Überschreitung des Gemeingebrauchs (Sondernutzung) vollständig mitbewältigen, und zwar selbst dann, wenn in dieser Problematik der Schwerpunkt des Falles liegen sollte. Auch deshalb darf sich die Abgrenzung der Anwendungsbereiche straßen- und straßenverkehrsrechtlicher Freigaben weder daran orientieren, ob das straßenverkehrsrechtliche Ausnahmeverfahren als "unpassend" erscheint, noch daran, ob der Schwerpunkt der Problematik auf straßenrechtlichem Gebiet liegt.
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Der Senat teilt nicht die Bedenken der Beklagten, es liege in der Konsequenz der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass praktisch in allen Fällen einer Sondernutzung für solche Zwecke, die nicht zum Verkehr rechneten (z. B. beim Aufstellen von Litfaßsäulen oder von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen einer Außenrestauration) gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde eingeholt werden müsste. Denn es ist unter Berücksichtigung der Widmung der Straße, der konkreten Funktion der betroffenen öffentlichen Verkehrsfläche (also z. B. Fahrbahn, Gehweg oder Sperrfläche), der objektiven (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. 8. 2012 - BVerwG 3 B 8.12 -, DVBl. 2012, 1434 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 13) Zweckbestimmung des verbrachten Gegenstands und der voraussichtlichen Dauer seines Verbleibs jeweils für den Einzelfall zu beurteilen, ob ein Gegenstand auf der Straße als Verkehrshindernis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO anzusehen ist (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 41. Aufl. 2011, § 32 StVO Rnrn. 9 und 14). Der von dem Verwaltungsgericht zutreffend erkannte potentiell weite Anwendungsbereich der Vorschrift ist also durch eine verständige Subsumtion für den Einzelfall einzugrenzen, die dem Umstand Rechnung trägt, dass der Schwerpunkt des Verbotes darin ruht, hinreichende Vorsorge dafür zu treffen, dass keine verkehrsfremden Zustände entstehen. Dabei kann es auch eine Rolle spielen, mit welchen Hindernissen ein Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen zu rechnen hat (vgl. König, a. a. O., § 32 StVO Rn. 9). Hiernach können beispielsweise die Stühle einer Außenrestauration am Rande eines geräumigen Platzes in der Fußgängerzone, mit denen eine Art "ruhender Fußgängerverkehr" ermöglicht wird, anders zu beurteilen sein (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. 10. 1996 - 5 S 1775/96 -, NVwZ-RR 1997, 679 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 13) als gleichartige Stühle, durch die etwa eine Parkbucht "reserviert" werden soll.
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Für den vorliegenden Fall liegt es indessen auf der Hand, dass ein Bauzaun, zumal wenn er teilweise den Gehweg in voller Breite in Anspruch nimmt, ein Verkehrshindernis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Variante 3 StVO ist. Soweit dem Kläger durch die verkehrsbehördlichen Anordnungen vom 5. und 17. März 2007 sowie vom 19. November 2009 aufgegeben wurde, die Absperrungen mit Warnleuchten zu versehen, hat dies zudem ersichtlich einer Konkretisierung der Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 3 StVO gedient.
48
Es ergibt sich unter anderem aus den Vorschriften und (unrichtigen) Hinweisen auf das Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis, die in den genannten verkehrsbehördlichen Anordnungen zitiert werden bzw. enthalten sind, dass diese Anordnungen keine Genehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO enthalten. Das ist aber unerheblich, weil es für die Anwendbarkeit des § 19 NStrG nicht darauf ankommt, ob die erforderliche Genehmigung tatsächlich bereits erteilt wurde oder nicht.
49
Da die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt des 20. Oktober 2009 gemäß § 19 Sätze 2 und 3 NStrG sachlich unzuständig für die Festsetzung einer Sondernutzungsgebühr war, scheidet eine Anwendung des § 46 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) aus.
50
Der mit der Klage geltend gemachte Aufhebungsanspruch scheitert schließlich nicht da-ran, dass dem Kläger kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung eines Verwaltungsaktes zugebilligt werden könnte, wenn dieselbe Behörde alsbald eine inhaltsgleiche Verfügung neu erlassen müsste (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15. 9. 1993 - 7 L 5832/92 -, NVwZ 1995, 185 [186]); denn das ist hier nicht der Fall.
51
Aufgrund der durch § 19 Sätze 2 und 3 NStrG im Interesse des Bürgers bezweckten Verfahrenskonzentration ist der Vorschrift - ebenso wie den vergleichbaren Regelungen des Bundesrechts (vgl. Sauthoff, in: Müller/Schulz, FStrG, München 2008, § 8 Rn. 69) und des rheinland-pfälzischen Landesrechts (vgl. OVG Rhld-Pf., Urt. v. 22. 9. 1987 - 6 A 69/86 -, KStZ 1988, 210 f.) - eine devolvierende Zuständigkeitsbestimmung zugunsten der Straßenverkehrsbehörde zu entnehmen, die auch insoweit eine sachliche Unzuständigkeit der Beklagten bewirkt, als es um eine etwaige nachträgliche Gebührenanforderung (hier nach Ablauf der dem Betroffenen zurechenbaren Nutzungsdauer) geht. Für diese Unzuständigkeit macht es keinen Unterschied, ob die mit der Angelegenheit befasste Straßenverkehrsbehörde eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis erteilte, aber die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren verabsäumte (vgl. OVG Rhld-Pf., a. a. O.), oder ob sie - wie im vorliegenden Falle - lediglich eine u. a. der Einhaltung des § 32 Abs. 1 Satz 3 StVO dienende verkehrsbehördliche Anordnung erließ, ohne auf die Beantragung der objektiv erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO hinzuwirken, so-dass bereits bei deren Erteilung nach § 19 Satz 3 NStrG eine etwa zu erhebende Sondernutzungsgebühr hätte auferlegt werden können. Denn wie aus § 19 Satz 1 NStrG gefolgert werden kann, setzt die Anwendung des § 19 NStrG (auch insoweit) die tatsächliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. 10. 1993 - BVerwG 11 C 44.92 -, BVerwGE 94, 234 [236 f.]).
52
Ob die Straßenverkehrsbehörde ihrerseits auf der Grundlage des § 19 Sätze 2 und 3 NStrG noch nachträglich Sondernutzungsgebühren von dem Kläger erheben könnte, obwohl die von der Vorschrift bezweckte Konzentrationswirkung nicht mehr erzielt werden kann, lässt der Senat offen, weil das für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist.
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