Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis v. 01.09.2011: FEV




Das Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (Urteil vom 01.09.2011 - 10 K 325/11) hat entschieden:

Siehe auch
Pruefungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem

Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden,

sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

derselben Höhe leistet.

Tatbestand:


Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage die Neuerteilung der

Fahrerlaubnis der Klasse B.

Der 1933 geborene Kläger war zuletzt im Besitz einer

Fahrerlaubnis der alten Führerscheinklass 3.

Unter dem 06.02.2009 forderte der Beklagte den Kläger, nachdem

ihm mit Schreiben der Landespolizeidirektion vom 01.09.2008

mitgeteilt worden war, dass der Kläger aufgrund seines

Fahrverhaltens auffällig geworden sei und Bedenken an dessen

Eignung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr bestünden,

auf, bis zum 06.04.2009 ein amtsärztliches Gutachten über seine

Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen sowie innerhalb

von sieben Tagen mitzuteilen, ob er mit der Begutachtung durch

einen Arzt des Gesundheitsamtes Merzig einverstanden sei. Zugleich

war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 11 Abs. 8

FeV von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

ausgegangen werden könne, wenn er sich ohne ausreichenden Grund

weigern sollte, sich der geforderten Begutachtung zu unterziehen,

oder die Einverständniserklärung nicht fristgerecht übersende.

Mit Schreiben des Beklagten vom 17.02.2009 wurde der Kläger

erneut darauf hingewiesen, dass auf die Beibringung eines

amtsärztlichen Gutachtens nicht verzichtet werden könne und davon

ausgegangen werden müsse, dass er zur Beibringung des geforderten

Eignungsgutachtens nicht bereit sei, wenn er die

Einverständniserklärung nicht bis zum 04.03.2009 vorlege. In diesem

Fall erfolge die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Durch Mitteilung der Landespolizeidirektion vom 20.03.2009

erfuhr der Beklagte, dass der Kläger erneut durch Fahren in

Schlangenlinien auffällig geworden war und dabei andere

Verkehrsteilnehmer gefährdet hatte. Nach dem mit übersandten

polizeilichen Ermittlungsbericht vom 11.03.2009 war eine Vernehmung

des Klägers nicht durchführbar, weil er völlig verwirrt und

zusammenhanglos gesprochen habe. Nach den Angaben seiner Ehefrau

sei der Kläger an Demenz erkrankt, wobei sich sein

Gesundheitszustand insbesondere im letzten halben Jahr gravierend

verschlechtert habe.

Daraufhin entzog der Beklagte dem Kläger mit für sofort

vollziehbar erklärtem Bescheid gemäß §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1

FeV die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen.

Zur Begründung wurde dargelegt, dass aufgrund der polizeilich

gemeldeten Vorfälle konkrete Bedenken an der Kraftfahreignung des

Klägers bestanden hätten, die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 FeV die

Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

erforderlich gemacht hätten. Da der Kläger zur Beibringung des

Eignungsgutachtens offensichtlich nicht bereit gewesen sei,

zumindest aber die erforderliche Zustimmungserklärung nicht erteilt

habe, könne gemäß § 11 Abs. 8 FeV von seiner Nichteignung

ausgegangen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Weiterer

Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers sei, dass

dieser unter fortschreitender Demenz leide. Nach Ziffer 7.3 der

Anlage 4 zur FeV seien Personen, die unter schwerer Altersdemenz

litten und bei denen schwere Persönlichkeitsstörungen stattgefunden

hätten, grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr

geeignet. Da der Kläger sich einer amtsärztlichen Untersuchung

entzogen habe, müsse ungeachtet dessen, dass eine entsprechende

Diagnose grundsätzlich nur von einem Arzt gestellt werden könne,

davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich unter einer solchen

Krankheit leide. Der Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers sei daher

dringend erforderlich, weil Personen mit einem solchen

Krankheitsbild grundsätzlich die notwendige Einsichtsfähigkeit

fehle, freiwillig auf das Führen von Kraftfahrzeugen zu verzichten.

Dies werde im Fall des Klägers durch seine Auffälligkeiten in einem

Zeitraum von wenigen Monaten eindrucksvoll dokumentiert.

Gegen diesen, dem Kläger am 31.03.2009 zugestellten Bescheid hat

der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt.

Mit Schreiben vom 23.06.2009 stellte der Kläger den

"Antrag auf die bisherige Fahrerlaubnis und Zusendung seines

Führerscheins".

Daraufhin übersandte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom

26.06.2009 einen Vordruck über den Antrag auf Neuerteilung einer

Fahrerlaubnis gemäß § 20 FeV und bat darum, dem Antrag ein

Lichtbild neuen Datums, einen Sehtest einer amtlich anerkannten

Sehteststelle oder ein Zeugnis bzw. Gutachten eines Augenarztes,

den Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in

lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort sowie eine Abschrift

aus der Führerscheinkartei beizufügen. Zudem wurde der Kläger

darauf hingewiesen, dass der Antrag persönlich abzugeben sei, weil

im Falle der Neuerteilung der Fahrerlaubnis seine Unterschrift

benötigt werde, und dass nach Eingang des Antrages seine Eignung

zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Einholung eines Auszuges

aus dem Verkehrszentralregister Flensburg sowie ein ärztliches

Gutachten überprüft werden müsse.

Mit Schreiben vom 29.07.2009 legte der Kläger das geforderte

Passbild sowie einen Auszug aus der Führerscheindatei vom

06.07.2009 vor. Darüber hinaus wies er lediglich darauf hin, dass

er noch nie eine Brille benötigt habe und in der Schule selbst in

Verkehrserziehung unterrichtet und etwa auf dem Schulweg, bei

Wanderungen und beim Wintersport die Schüler hinsichtlich

lebensrettender Sofortmaßnahmen am Unfallort ausgebildet habe.

Geistige Mängel habe er nicht, ansonsten hätte er nicht erfolgreich

im Bereich Forschung und Entwicklung von Medikamenten arbeiten

können. Hinsichtlich körperlicher Mängel verweise er auf seinen

Schwerbehindertenausweis, wobei im Vordergrund eine

Niereninsuffizienz stehe. Eine eidesstattliche Erklärung mit der

notwendigen Unterschrift für den Führerschein füge er bei.

Mit Schreiben vom 05.08.2009 wies der Beklagte den Kläger erneut

darauf hin, dass für die abschließende Entscheidung über seinen

Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein Sehtest, ein Nachweis

über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden

Sofortmaßnahmen, eine von ihm während der Öffnungszeiten

abzuleistende Unterschrift sowie des Weiteren ein bei der

Wohnsitzgemeinde zu beantragendes Führungszeugnis benötigt

würden.

Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 29.08.2009 ein

Führungszeugnis des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof

vom 05.01.1994 vor und wies zudem darauf hin, dass er seine

Unterschrift bereits mit einer eidesstattlichen Erklärung vorgelegt

habe.

Unter dem 10.09.2009 forderte der Beklagte den Kläger letztmalig

zur Vorlage der angeforderten Unterlagen auf, wobei er nochmals

ausdrücklich darauf hinwies, dass die Unterschrift des Klägers

während der Öffnungszeiten persönlich vor Ort abzuleisten sei sowie

ein aktuelles Führungszeugnis benötigt werde. Sofern die Unterlagen

nicht bis zum 05.10.2009 vorgelegt würden, werde der Antrag des

Klägers ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen.

Mit bei dem Beklagten am 08.10.2009 eingegangenem Schreiben

erklärte der Kläger erneut, dass er über viele Jahre an der Schule

auch in Verkehrserziehung mit Sofortmaßnahmen der Ersten Hilfe bei

Unfällen unterrichtet habe, und wies hinsichtlich seines geistigen

Befindens auf ein Laborblatt über ein von ihm erstellte kleines

Blutbild vom 08.09.2009 hin.

Ergänzend hierzu legte der Kläger mit Schreiben vom 21.06.2010

ein Schreiben des Polizeidirektors der Landespolizeidirektion vor,

mit dem ihm bestätigt wurde, dass diesem der Name des Klägers aus

seiner Zeit als Leiter der Polizeidirektion West bekannt sei und

der Kläger seinen Angaben zufolge als Lehrer in Merzig

Verkehrsunterrichte erteilt und die jungen Menschen auch in

Hilfsmaßnahmen an Unfallstellen beschult habe.

Mit Bescheid vom 07.09.2010 wurde dem Kläger die beantragte

Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B versagt. Zur Begründung

wurde dargelegt, dass gemäß § 2 Abs. 1 StVG i. V. m. § 4 Abs. 1 FeV

nur derjenige ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr

führen dürfe, der bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eine

Fahrerlaubnis beantragt und erhalten habe. Damit ein Antragsteller

eine Fahrerlaubnis erhalten könne, müsse er der Behörde seine

Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen. Dabei würden die

Vorschriften für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 20

Abs. 1 FeV auch für deren Neuerteilung nach vorhergehendem Entzug

gelten. Als Grundlage für die Überprüfung der Eignung müsse der

Fahrerlaubnisbewerber gemäß § 21 Abs. 3 und 5 FeV auch einen

Sehtest bzw. ein augenärztliches Gutachten sowie einen Nachweis

über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden

Sofortmaßnahmen am Unfallort vorlegen. Zudem könne gemäß § 22 Abs.

2 FeV zwecks Überprüfung der Eignung auch die Vorlage eines

Führungszeugnisses verlangt werden. Komme der Fahrerlaubnisbewerber

seiner Verpflichtung zur Vorlage der geforderten Unterlagen nicht

nach, könne der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht

ordnungsgemäß bearbeitet werden. Insbesondere könne nicht überprüft

werden, ob der Fahrerlaubnisbewerber die Grundvoraussetzungen für

die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfülle, etwa über ausreichendes

Sehvermögen verfüge. Ergäben sich bei der Prüfung des Antrages

Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, könnten von

dem Fahrerlaubnisbewerber nach den Vorschriften der §§ 11 Abs. 2

bis 4, 13 und 14 FeV auch zusätzliche ärztliche oder

medizinisch-psychologische Gutachten angefordert werden. Dazu sei

jedoch zunächst erforderlich, dass die Mindestvoraussetzungen des §

21 Abs. 3 FeV geprüft worden seien. Lägen aber bereits die

gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen nicht vor, könne auch nicht

sachgerecht über einen Antrag entschieden werden, insbesondere auch

nicht beurteilt werden, ob etwaig weitergehende Untersuchungen

erforderlich seien. Der Antrag des Klägers auf Neuerteilung der

Fahrerlaubnis sei daher mangels Vorlage der erforderlichen

Unterlagen zu versagen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.09.2010

Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend

machte, zur Fortsetzung seiner ehrenamtlichen wissenschaftlichen

Arbeit auf seinen Führerschein angewiesen zu sein. Ergänzend wies

er darauf hin, dass er den von ihm gewünschten Nachweis, dass er

beruflich und ehrenamtlich junge Menschen zu richtigem Verhalten im

Straßenverkehr einschließlich der Hilfsmaßnahmen bei Unfällen

ausgebildet habe, erbracht sowie unaufgefordert einen

Gesundheitstest vorgelegt habe.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 08.02.2011 ergangenem

Widerspruchsbescheid vom 16.03.2011 wies der Kreisrechtsausschuss

des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe

keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihm beantragten

Fahrerlaubnis der Klasse B, da die Voraussetzungen hierfür nicht

erfüllt seien. Nach § 11 Abs. 1 FeV müssten die Bewerber um eine

Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen

Anforderungen erfüllen. Zu den Anforderungen an das Führen von

Kraftfahrzeugen gehöre nach § 12 Abs. 1 FeV ein Sehvermögen, das

den in der Anlage 6 zur FeV genannten Anforderungen genüge.

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse B hätten sich nach § 12

Abs. 2 FeV einem Sehtest zu unterziehen sowie nach § 22 Abs. 2 FeV

ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen. Zudem müsse ein Bewerber

um eine Fahrerlaubnis der Klasse B nach § 19 FeV an einer

Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Diese

für seine persönliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

erforderlichen Nachweise habe der Kläger trotz mehrfacher

mündlicher und schriftlicher Aufforderungen durch den Beklagten

nicht erbracht. Dem gegenüber seien die Motive und Gründe, weshalb

der Kläger die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis beantragt habe,

unerheblich. Ob darüber hinaus die Bedenken an der gesundheitlichen

Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen, die letztlich

Gegenstand der mit Bescheid vom 27.03.2009 erfolgten

Fahrerlaubnisentziehung gewesen seien, fortbestünden, könne danach

dahinstehen.

Gegen den ihm gegen Empfangsbestätigung am 17.03.2011

zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 12.04.2011

Klage erhoben.

Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger darauf, dass

er sich als Schwerbehinderter zweimal in einer Notsituation

befunden habe, weil er aufgrund einer Nierenblutung eine Überdosis

von den ihm verordneten Medikamenten genommen habe, um es nach

Hause zu schaffen. Dabei habe er seine Geschwindigkeit auf der

Autobahn auf die in einem Ort zulässige Geschwindigkeit reduzieren

müssen. Um diese beiden Notsituationen nachvollziehen zu können,

habe er dem zuständigen Sachbearbeiter der Führerscheinstelle

seinen Schwerbehindertenausweis vorgelegt, ohne dass dieser aber

beachtet worden wäre. Vielmehr sei sogar von einer

verkehrsgefährdenden Fahrweise gesprochen worden. Die Entziehung

des Führerscheins habe seine Menschenwürde verletzt. Er habe

aufgrund seiner Fahrweise und trotz erheblicher Fahrleistung

bislang noch nie einen Unfall gehabt oder einen Strafpunkt

erhalten. Obwohl er immer freundlich zu dem zuständigen

Sachbearbeiter der Führerscheinstelle gewesen sei und dieser ihm

dreimal versprochen habe, ihm sofort seinen Führerschein zu

übersenden, habe dieser eine Forderung nach der anderen gestellt.

Um zur Ruhe zu kommen, habe er sich freiwillig einer fachärztlichen

Untersuchung unterzogen und unaufgefordert einen kompletten

Gesundheitstest mit dem Hinweis auf zwei Überprüfungen der Augen

vorgelegt. Als darüber hinaus ein Nachweis über die Teilnahme an

einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort

gefordert worden sei, habe er dem zuständigen Sachbearbeiter der

Führerscheinstelle mitgeteilt, dass er selbst im Auftrag des

Kultusministeriums beruflich und auch ehrenamtlich in Verbindung

zur ehemaligen Polizeidirektion Saar-West in Saarlouis junge

Menschen zu richtigem Verhalten im Straßenverkehr mit den

entsprechenden Hilfsmaßnahmen bei Unfällen ausgebildet habe. Als

Nachweis habe er ein Schreiben des Polizeidirektors der

Landespolizeidirektion vorgelegt, der sich noch nach Jahren an

seinen Namen habe erinnern können. Verletzt habe ihn auch, dass der

zuständige Sachbearbeiter der Führerscheinstelle ihm schriftlich

mitgeteilt habe, dass er an einer sich verschlimmernden

Geisteskrankheit leide. Dies sei in Anbetracht seiner erfolgreichen

wissenschaftlichen Arbeiten und seinen patentierten

pharmazeutischen Entwicklungen ebenso abwegig wie auch unzulässig.

Im Einvernehmen mit dem Polizeidirektor der Landespolizeidirektion

bitte er daher um sofortige Rückgabe seines Führerscheins und

fordere die Löschung aller irrtümlichen Eintragungen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat

schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung weist der Beklagte darauf hin, dass, obwohl dem

Kläger bereits mit Schreiben vom 26.06.2009 mitgeteilt worden sei,

welche Unterlagen einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis

beizufügen seien, bei Abgabe dieses Antrages ein Sehtest, ein

Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in

lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort sowie ein

Führungszeugnis fehlten. Deren Beibringung sei nach § 21 Abs. 3 Nr.

3 und 5 FeV und § 22 Abs. 2 FeV zwingend vorgeschrieben bzw. hätte

von der Fahrerlaubnisbehörde gefordert werden können. Obwohl der

Kläger in der Folgezeit sowohl telefonisch als auch schriftlich an

die Vorlage der fehlenden Unterlagen erinnert worden sei, habe

dieser die für die weitere Bearbeitung seines Antrages

erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, so dass seinem Antrag

auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht habe stattgegeben haben

werden können. Im Fall des Klägers hätte nach Vorlage der

vorgeschriebenen Unterlagen die Entscheidung über den Antrag auf

Neuerteilung der Fahrerlaubnis überdies von der Beibringung eines

ärztlichen Gutachtens abhängig gemacht werden müssen. Durch die

Weigerung des Klägers, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, sei

die Fahrerlaubnisbehörde jedoch schon nicht in der Lage gewesen, zu

beurteilen, ob der Kläger als Fahrerlaubnisbewerber die

Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der beantragten

Fahrerlaubnis besitze. Aus Kostengründen sei daher zunächst auf die

Anforderung eines ärztlichen Gutachtens verzichtet worden. Die von

dem Kläger bislang geltend gemachten, ausschließlich sachfremden

Gründe stellten keinen Grund dar, auf die gesetzlich

vorgeschriebenen Unterlagen zu verzichten.

Mit Schreiben vom 25.07. und 03.08.2011 haben die Beteiligten

auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die

Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des

Beklagten und des Kreisrechtsausschusses beim Beklagten verwiesen,

deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige, auf die Verpflichtung des Beklagten zur

Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B an den Kläger

gerichtete Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne

Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann

(§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Neuerteilung einer

Fahrerlaubnis der Klasse B zu, noch kann er etwa beanspruchen, dass

der Beklagte über seinen Neuerteilungsantrag unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5

VwGO).

Der Bescheid des Beklagten vom 07.09.2010 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom

16.03.2011, mit dem die vom Kläger beantragte Neuerteilung der

Fahrerlaubnis der Klasse B versagt worden ist, ist rechtmäßig und

verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

Die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis

bestimmen sich nach § 2 Abs. 2 und Abs. 7 Straßenverkehrsgesetz

- StVG - i. V. m. §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 1, 11

ff. Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Nach § 20 Abs. 1 FeV

gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach

vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung.

Ein Anspruch auf (Erst-)Erteilung besteht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3

StVG nur, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet

ist. Nach §§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, 11 Abs. 1 Satz 1 FeV ist

geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nur derjenige, der die

notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt.

Konkretisierend bestimmt unter anderem § 12 Abs. 1 FeV, dass zum

Führen von Kraftfahrzeugen die in der Anlage 6 zur FeV genannten

Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen sind, und sich die

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L

oder T gemäß Abs. 2 Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift einem von einer

amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220

Teil 6, Ausgabe Januar 1997, durchzuführenden Sehtest zu

unterziehen haben. Ein Sehtest ist gemäß § 12 Abs. 4 nur dann nicht

erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes

vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die

Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 1.1 erfüllt. Dem entsprechend sind

dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B,

BE, M, S, L oder T nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV eine

Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 FeV, in der gemäß § 12 Abs. 3

Satz 2 FeV auch anzugeben ist, ob der Sehtest bestanden und ob er

mit Sehhilfen durchgeführt worden ist, bzw. ein Zeugnis oder ein

Gutachten nach § 12 Abs. 4 beizufügen.

Dies zugrunde legend hat der Beklagte die Neuerteilung der

Fahrerlaubnis der Klasse B an den Kläger schon deshalb zu Recht

versagt, weil dieser den gemäß § 12 Abs. 1 FeV zwingend

vorgesehenen Nachweis, dass er die in der Anlage 6 zur FeV zum

Führen von Kraftfahrzeugen genannten Anforderungen an das

Sehvermögen erfüllt, nicht erbracht hat. Trotz wiederholter

Aufforderungen von Seiten des Beklagten zur Vorlage eines Sehtests

einer amtlich anerkannten Sehteststelle oder eines Zeugnisses bzw.

Gutachtens eines Augenarztes, hat der Kläger dem Beklagten

lediglich mitgeteilt, noch nie eine Brille benötigt zu haben und

insoweit auf einen ADAC-Test verwiesen. Dass dieser Hinweis nicht

geeignet ist, die zwingend erforderliche Sehtestbescheinigung einer

amtlich anerkannten Sehteststelle, die die Einhaltung eines

einheitlichen Standards der Sehtests gewährleisten soll, zu

ersetzen, liegt auf der Hand, zumal eine solche

Sehtestbescheinigung bzw. ein Zeugnis oder Gutachten eines

Augenarztes bei der Antragstellung gemäß § 12 Abs. 7 FeV nicht

älter als zwei Jahre sein dürfen.

Unabhängig davon fordert § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 für die Erst-

wie für die Neu-Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B,

BE, M, S, L oder T auch den Nachweis über die Teilnahme an einer

Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, die gemäß § 19

Abs. 1 Satz 2 FeV dem Fahrerlaubnisbewerber durch theoretischen

Unterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der

Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln,

ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten

sowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen

soll. Dabei ist der Nachweis über die Teilnahme an einer solchen

Unterweisung nach § 19 Abs. 3 FeV durch die Bescheinigung einer für

solche Unterweisungen oder Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle

oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der

Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei zu führen. Eine

solche Bescheinigung hat der Kläger ebenfalls nicht vorgelegt. Dass

der Kläger seinen Angaben zufolge als ehemaliger Lehrer Schüler in

Verkehrserziehung unterrichtet und diese auch mit lebensrettenden

Sofortmaßnahmen bei Unfällen vertraut gemacht hat, vermag die nach

§ 19 Abs. 1 Satz 1 FeV erforderliche Teilnahme an einer

Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und deren Nachweis

durch eine entsprechende Bescheinigung nach § 19 Abs. 3 FeV nicht

zu ersetzen. Als Nachweis genügen statt der entsprechenden

Bescheinigung nach § 19 Abs. 3 FeV gemäß § 19 Abs. 5 Nr. 1 bis 3

FeV lediglich auch die Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene

ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über

eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder

zahnärztliche Ausbildung (Nr. 1), eines Zeugnisses über eine

abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten

Gesundheitsfachberuf im Sinne des Art. 74 Abs. 19 des

Grundgesetzes, in einem der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer,

Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder

Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische,

Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder

Pharmazeutisch-kaufmännische Fachangestellte oder in einem

landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und

Sozialwesens (Nr. 2) oder einer Bescheinigung über die Ausbildung

als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine

Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die

Ausbildung als Rettungsschwimmer (Nr. 3). Auch eines der

vorgenannten Zeugnisse oder Bescheinigungen hat der Kläger indes

nicht vorzulegen vermocht.

Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen ihrer

Ermittlungen hinsichtlich etwaig bestehender Bedenken gegen die

Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen von diesem

gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 FeV auch verlangen, dass er die Erteilung

eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde

nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt.

Diesem Verlangen ist der Kläger durch die Vorlage eines vom

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof erstellten

Führungszeugnisses vom 05.01.1994 ersichtlich nicht in

ausreichender Weise nachgekommen. Ein Führungszeugnis kann seinem

Zweck, über etwaige Eignungsbedenken des Fahrerlaubnisbewerbers

Auskunft zu geben, nur genügen, wenn es hinreichend aktuell ist.

Davon kann bei dem vom Kläger vorgelegten, über 17 Jahre alten

Führungszeugnis indes keine Rede sein; diesem fehlt ersichtlich

jegliche Aussagekraft.

Hat der Kläger danach weder die erforderliche

Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 FeV bzw. ein Zeugnis oder ein

Gutachten eines Augenarztes nach § 12 Abs. 4 FeV noch das von dem

Beklagten zu Recht angeforderte Führungszeugnis nach § 22 Abs. 2

Satz 3 FeV vorgelegt und auch seine Teilnahme an einer Unterweisung

in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nach § 19 Abs. 1 FeV nicht

nachgewiesen, hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer

Fahrerlaubnis und Ausstellung eines Führerscheins.

Da der Beklagte mithin zu Recht die vom Kläger beantragte

Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B versagt hat, ist die

Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der

Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711

ZPO.

BESCHLUSS

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG unter

Berücksichtigung von Nr. 46.3 der Empfehlungen des

Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf

5.000,-- Euro festgesetzt.

Die zulässige, auf die Verpflichtung des Beklagten zur

Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B an den Kläger

gerichtete Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne

Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann

(§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Neuerteilung einer

Fahrerlaubnis der Klasse B zu, noch kann er etwa beanspruchen, dass

der Beklagte über seinen Neuerteilungsantrag unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5

VwGO).

Der Bescheid des Beklagten vom 07.09.2010 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom

16.03.2011, mit dem die vom Kläger beantragte Neuerteilung der

Fahrerlaubnis der Klasse B versagt worden ist, ist rechtmäßig und

verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

Die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis

bestimmen sich nach § 2 Abs. 2 und Abs. 7 Straßenverkehrsgesetz

- StVG - i. V. m. §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 1, 11

ff. Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Nach § 20 Abs. 1 FeV

gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach

vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung.

Ein Anspruch auf (Erst-)Erteilung besteht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3

StVG nur, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet

ist. Nach §§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, 11 Abs. 1 Satz 1 FeV ist

geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nur derjenige, der die

notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt.

Konkretisierend bestimmt unter anderem § 12 Abs. 1 FeV, dass zum

Führen von Kraftfahrzeugen die in der Anlage 6 zur FeV genannten

Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen sind, und sich die

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L

oder T gemäß Abs. 2 Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift einem von einer

amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220

Teil 6, Ausgabe Januar 1997, durchzuführenden Sehtest zu

unterziehen haben. Ein Sehtest ist gemäß § 12 Abs. 4 nur dann nicht

erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes

vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die

Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 1.1 erfüllt. Dem entsprechend sind

dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B,

BE, M, S, L oder T nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV eine

Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 FeV, in der gemäß § 12 Abs. 3

Satz 2 FeV auch anzugeben ist, ob der Sehtest bestanden und ob er

mit Sehhilfen durchgeführt worden ist, bzw. ein Zeugnis oder ein

Gutachten nach § 12 Abs. 4 beizufügen.

Dies zugrunde legend hat der Beklagte die Neuerteilung der

Fahrerlaubnis der Klasse B an den Kläger schon deshalb zu Recht

versagt, weil dieser den gemäß § 12 Abs. 1 FeV zwingend

vorgesehenen Nachweis, dass er die in der Anlage 6 zur FeV zum

Führen von Kraftfahrzeugen genannten Anforderungen an das

Sehvermögen erfüllt, nicht erbracht hat. Trotz wiederholter

Aufforderungen von Seiten des Beklagten zur Vorlage eines Sehtests

einer amtlich anerkannten Sehteststelle oder eines Zeugnisses bzw.

Gutachtens eines Augenarztes, hat der Kläger dem Beklagten

lediglich mitgeteilt, noch nie eine Brille benötigt zu haben und

insoweit auf einen ADAC-Test verwiesen. Dass dieser Hinweis nicht

geeignet ist, die zwingend erforderliche Sehtestbescheinigung einer

amtlich anerkannten Sehteststelle, die die Einhaltung eines

einheitlichen Standards der Sehtests gewährleisten soll, zu

ersetzen, liegt auf der Hand, zumal eine solche

Sehtestbescheinigung bzw. ein Zeugnis oder Gutachten eines

Augenarztes bei der Antragstellung gemäß § 12 Abs. 7 FeV nicht

älter als zwei Jahre sein dürfen.

Unabhängig davon fordert § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 für die Erst-

wie für die Neu-Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B,

BE, M, S, L oder T auch den Nachweis über die Teilnahme an einer

Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, die gemäß § 19

Abs. 1 Satz 2 FeV dem Fahrerlaubnisbewerber durch theoretischen

Unterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der

Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln,

ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten

sowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen

soll. Dabei ist der Nachweis über die Teilnahme an einer solchen

Unterweisung nach § 19 Abs. 3 FeV durch die Bescheinigung einer für

solche Unterweisungen oder Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle

oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der

Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei zu führen. Eine

solche Bescheinigung hat der Kläger ebenfalls nicht vorgelegt. Dass

der Kläger seinen Angaben zufolge als ehemaliger Lehrer Schüler in

Verkehrserziehung unterrichtet und diese auch mit lebensrettenden

Sofortmaßnahmen bei Unfällen vertraut gemacht hat, vermag die nach

§ 19 Abs. 1 Satz 1 FeV erforderliche Teilnahme an einer

Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und deren Nachweis

durch eine entsprechende Bescheinigung nach § 19 Abs. 3 FeV nicht

zu ersetzen. Als Nachweis genügen statt der entsprechenden

Bescheinigung nach § 19 Abs. 3 FeV gemäß § 19 Abs. 5 Nr. 1 bis 3

FeV lediglich auch die Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene

ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über

eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder

zahnärztliche Ausbildung (Nr. 1), eines Zeugnisses über eine

abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten

Gesundheitsfachberuf im Sinne des Art. 74 Abs. 19 des

Grundgesetzes, in einem der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer,

Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder

Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische,

Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder

Pharmazeutisch-kaufmännische Fachangestellte oder in einem

landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und

Sozialwesens (Nr. 2) oder einer Bescheinigung über die Ausbildung

als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine

Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die

Ausbildung als Rettungsschwimmer (Nr. 3). Auch eines der

vorgenannten Zeugnisse oder Bescheinigungen hat der Kläger indes

nicht vorzulegen vermocht.

Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen ihrer

Ermittlungen hinsichtlich etwaig bestehender Bedenken gegen die

Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen von diesem

gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 FeV auch verlangen, dass er die Erteilung

eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde

nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt.

Diesem Verlangen ist der Kläger durch die Vorlage eines vom

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof erstellten

Führungszeugnisses vom 05.01.1994 ersichtlich nicht in

ausreichender Weise nachgekommen. Ein Führungszeugnis kann seinem

Zweck, über etwaige Eignungsbedenken des Fahrerlaubnisbewerbers

Auskunft zu geben, nur genügen, wenn es hinreichend aktuell ist.

Davon kann bei dem vom Kläger vorgelegten, über 17 Jahre alten

Führungszeugnis indes keine Rede sein; diesem fehlt ersichtlich

jegliche Aussagekraft.

Hat der Kläger danach weder die erforderliche

Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 FeV bzw. ein Zeugnis oder ein

Gutachten eines Augenarztes nach § 12 Abs. 4 FeV noch das von dem

Beklagten zu Recht angeforderte Führungszeugnis nach § 22 Abs. 2

Satz 3 FeV vorgelegt und auch seine Teilnahme an einer Unterweisung

in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nach § 19 Abs. 1 FeV nicht

nachgewiesen, hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer

Fahrerlaubnis und Ausstellung eines Führerscheins.

Da der Beklagte mithin zu Recht die vom Kläger beantragte

Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B versagt hat, ist die

Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der

Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711

ZPO.

BESCHLUSS

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG unter

Berücksichtigung von Nr. 46.3 der Empfehlungen des

Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf

5.000,-- Euro festgesetzt.

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