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Landessozialgericht Baden-Württemberg v. 23.01.2004: Omnibus
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 23.01.2004 - L 4 KR 3083/02) hat entschieden:
Siehe auch
Mobiltelefon Handyverbot andere Geraete
Gründe:
18
Die entsprechend den Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet. Das SG hätte den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2001 in der durch den Widerspruchsbescheid vom 17. August 2001 unveränderten Gestalt nicht aufheben und nicht feststellen dürfen, dass der Kläger in der streitgegenständlichen Arbeit als aushelfender Omnibusfahrer selbstständig tätig war.
19
Die Rechtsgrundsätze, nach denen diese Entscheidung zu treffen ist, haben nicht nur die Beklagte und der Kläger selbst zutreffend dargelegt; auch das SG hat dies getan, so dass sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil anschließt. Diese entsprechen der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. beispielsweise BSG SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 48; § 723 Nr. 4; 2400 § 7 Nrn, 13, 18, 19 und 20; 2600 § 34 Nr. 1; 2940 § 2 Nr. 5 jeweils m.w.N.), der sich der erkennende Senat schon früher angeschlossen hat. Bei der danach vorzunehmenden gesamten Würdigung des streitgegenständlichen Verhältnisses sind die für und gegen die getroffene Entscheidung sprechenden Umstände des Einzelfalles nicht etwa der Zahl nach zu werten, sondern sie sind zu gewichten. Dabei darf aber auch der soziale Schutzzweck der Regelungen über die Versicherungspflicht in den Bereichen der staatlichen Zukunftsvorsorge nicht außer Betracht bleiben, selbst wenn diese nur noch eine Grundversorgung sicherstellt. Das bedeutet, dass geprüft werden muss, ob sich die soziale Lage des Erwerbstätigen tatsächlich wesentlich von derjenigen eines abhängig Beschäftigten unterscheidet. Dabei gibt es - und der hier zu beurteilende Fall zeigt dies besonders deutlich - häufig einzelne Gesichtspunkte, die im Einzelfall, obwohl sie sonst eindeutig in dem einen oder anderen Sinn zu werten sein mögen, wenig oder gar nicht aussagekräftig sind. Nach Übernahme eines Auftrags, der je nach Lage der Dinge wenig oder gar keinen Spielraum für die Ausführung lässt, unterscheidet sich ein selbstständig Tätiger praktisch in nichts vom abhängig Beschäftigten, so dass einer Vielzahl sonst durchaus tauglicher Abgrenzungskriterien keine Aussagekraft beizumessen ist. So kann beispielsweise der Getränkeverkauf mit oder ohne Gewinnmöglichkeit für den Fahrer oder etwa dessen Verpflichtung, sich zugleich in gewisser Weise als Reiseleiter zu betätigen, nicht als entscheidend gewertet werden. Dies gilt auch für die Bestimmungen hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Reise durchzuführen ist. Dass der Kläger, wenn er die Durchführung einer Fahrt übernommen hat, voll in den von einem anderen, nämlich dem Omnibusunternehmen bestimmten Betrieb eingebunden ist, gehört ebenfalls zu den letztlich von der Natur der Sache her bestimmten Umständen, die letztlich keine entscheidenden Argumente für die eine oder andere Wertung ergeben.
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Betrachtet man jedoch den vom Kläger angebotenen Dienst, so wird deutlich, dass er unabhängig von der rechtlichen Konstruktion der mündlich getroffenen Vereinbarungen letztlich nichts anbietet als seine Arbeitskraft mit den zur Ausführung der Arbeit erforderlichen Kenntnissen und Qualifikationsnachweisen. Er bietet mithin nicht - wie dies bei einem Unternehmer der Fall ist - neben seiner Arbeitskraft noch einen nennenswerten Einsatz an Sachmitteln, sondern nur seine Arbeitskraft an, wie dies jeder abhängig Beschäftigte tut. Dabei irrt der Kläger, wenn er der Meinung sein sollte, er könne eine übernommene Fahrt auch ohne weiteres von irgendeinem anderen ausführen lassen, der die erforderliche Qualifikation nachweisen kann. Schon allein der hohe Sachwert, den ein Omnibus darstellt, lässt eine derartige Annahme nicht nachvollziehbar erscheinen. So hat sich die entsprechende Darstellung des Klägers bei Nachfragen auch nicht in dieser Weise bestätigt. Er konnte zwar einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten, über dessen Annahme dann aber das Omnibusunternehmen entschieden hat. Dies zeigt deutlich, dass mit dem Kläger kein "Werkvertrag", sondern ein Dienstvertrag abgeschlossen worden ist, kraft dessen er jeweils als Kurzzeitbeschäftigter in das Omnibusunternehmen eingegliedert wurde. Dass er insoweit einem Wagnis ausgesetzt war, als er nicht sicher sein konnte, genügend Aufträge zu erhalten, um mit dem Erlös seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, stellt ein selbstverständliches Risiko jedes abhängig Beschäftigten, also ein typisches Arbeitnehmerrisiko, dar, das sich dadurch vom Unternehmerrisiko unterscheidet, dass jener möglicherweise nicht nur keine Einnahmen erzielt, sondern trotz fehlender Aufträge noch erhebliche Aufwendungen machen muss, die unabhängig davon entstehen, ob er überhaupt Einnahmen zu erzielen vermag. Dabei kommt der Tatsache keine streitentscheidende Bedeutung zu, dass auch der Kläger einen gewissen, wenn auch geringen Kapitaleinsatz für die Vorbereitung der Fahrten hatte. Selbst wenn man den hierfür zwar nicht unabdingbaren, aber die Arbeit erleichternden Computereinsatz berücksichtigt, halten sich die Aufwendungen hierfür in einem durchaus angemessenen Rahmen im Vergleich etwa zu Handwerkern, die ihr eigenes, qualitativ meist besonders wertvolles Kleinwerkzeug einsetzen, aber keine größeren Maschinen besitzen, wie sie heutzutage für die Ausführung vieler Arbeiten benötigt werden. Wer aber, wie der Kläger, über keine weiteren Produktionsmittel als seine eigene Arbeitskraft verfügt, leistet abhängige Arbeit und ist somit als sozial schutzbedürftig anzusehen. Er ist versicherungspflichtig, wenn auch nicht auf längere Dauer und deswegen nach den näheren Bestimmungen über die Versicherungspflicht der Kurzzeitbeschäftigten sozialversicherungspflichtig, aber nicht selbstständig tätig. Nicht zu entscheiden war hier darüber, welche Folgen einträten, wenn der Kläger - wie von ihm beabsichtigt - ein Dienstleistungsunternehmen aufbauen sollte, das den gewiss bestehenden Bedarf mit eigenen abhängig beschäftigten Fahrern ausführen wird. Wenn und solange er jedenfalls allein als Fahrer tätig ist, bedeutet dies lediglich den Versuch, eine bestehende Versicherungspflicht zu umgehen.
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Bei dieser Sach- und Rechtslage musste die Berufung der Beklagten Erfolg haben.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.&
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Die entsprechend den Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet. Das SG hätte den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2001 in der durch den Widerspruchsbescheid vom 17. August 2001 unveränderten Gestalt nicht aufheben und nicht feststellen dürfen, dass der Kläger in der streitgegenständlichen Arbeit als aushelfender Omnibusfahrer selbstständig tätig war.
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Die Rechtsgrundsätze, nach denen diese Entscheidung zu treffen ist, haben nicht nur die Beklagte und der Kläger selbst zutreffend dargelegt; auch das SG hat dies getan, so dass sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil anschließt. Diese entsprechen der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. beispielsweise BSG SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 48; § 723 Nr. 4; 2400 § 7 Nrn, 13, 18, 19 und 20; 2600 § 34 Nr. 1; 2940 § 2 Nr. 5 jeweils m.w.N.), der sich der erkennende Senat schon früher angeschlossen hat. Bei der danach vorzunehmenden gesamten Würdigung des streitgegenständlichen Verhältnisses sind die für und gegen die getroffene Entscheidung sprechenden Umstände des Einzelfalles nicht etwa der Zahl nach zu werten, sondern sie sind zu gewichten. Dabei darf aber auch der soziale Schutzzweck der Regelungen über die Versicherungspflicht in den Bereichen der staatlichen Zukunftsvorsorge nicht außer Betracht bleiben, selbst wenn diese nur noch eine Grundversorgung sicherstellt. Das bedeutet, dass geprüft werden muss, ob sich die soziale Lage des Erwerbstätigen tatsächlich wesentlich von derjenigen eines abhängig Beschäftigten unterscheidet. Dabei gibt es - und der hier zu beurteilende Fall zeigt dies besonders deutlich - häufig einzelne Gesichtspunkte, die im Einzelfall, obwohl sie sonst eindeutig in dem einen oder anderen Sinn zu werten sein mögen, wenig oder gar nicht aussagekräftig sind. Nach Übernahme eines Auftrags, der je nach Lage der Dinge wenig oder gar keinen Spielraum für die Ausführung lässt, unterscheidet sich ein selbstständig Tätiger praktisch in nichts vom abhängig Beschäftigten, so dass einer Vielzahl sonst durchaus tauglicher Abgrenzungskriterien keine Aussagekraft beizumessen ist. So kann beispielsweise der Getränkeverkauf mit oder ohne Gewinnmöglichkeit für den Fahrer oder etwa dessen Verpflichtung, sich zugleich in gewisser Weise als Reiseleiter zu betätigen, nicht als entscheidend gewertet werden. Dies gilt auch für die Bestimmungen hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Reise durchzuführen ist. Dass der Kläger, wenn er die Durchführung einer Fahrt übernommen hat, voll in den von einem anderen, nämlich dem Omnibusunternehmen bestimmten Betrieb eingebunden ist, gehört ebenfalls zu den letztlich von der Natur der Sache her bestimmten Umständen, die letztlich keine entscheidenden Argumente für die eine oder andere Wertung ergeben.
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Betrachtet man jedoch den vom Kläger angebotenen Dienst, so wird deutlich, dass er unabhängig von der rechtlichen Konstruktion der mündlich getroffenen Vereinbarungen letztlich nichts anbietet als seine Arbeitskraft mit den zur Ausführung der Arbeit erforderlichen Kenntnissen und Qualifikationsnachweisen. Er bietet mithin nicht - wie dies bei einem Unternehmer der Fall ist - neben seiner Arbeitskraft noch einen nennenswerten Einsatz an Sachmitteln, sondern nur seine Arbeitskraft an, wie dies jeder abhängig Beschäftigte tut. Dabei irrt der Kläger, wenn er der Meinung sein sollte, er könne eine übernommene Fahrt auch ohne weiteres von irgendeinem anderen ausführen lassen, der die erforderliche Qualifikation nachweisen kann. Schon allein der hohe Sachwert, den ein Omnibus darstellt, lässt eine derartige Annahme nicht nachvollziehbar erscheinen. So hat sich die entsprechende Darstellung des Klägers bei Nachfragen auch nicht in dieser Weise bestätigt. Er konnte zwar einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten, über dessen Annahme dann aber das Omnibusunternehmen entschieden hat. Dies zeigt deutlich, dass mit dem Kläger kein "Werkvertrag", sondern ein Dienstvertrag abgeschlossen worden ist, kraft dessen er jeweils als Kurzzeitbeschäftigter in das Omnibusunternehmen eingegliedert wurde. Dass er insoweit einem Wagnis ausgesetzt war, als er nicht sicher sein konnte, genügend Aufträge zu erhalten, um mit dem Erlös seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, stellt ein selbstverständliches Risiko jedes abhängig Beschäftigten, also ein typisches Arbeitnehmerrisiko, dar, das sich dadurch vom Unternehmerrisiko unterscheidet, dass jener möglicherweise nicht nur keine Einnahmen erzielt, sondern trotz fehlender Aufträge noch erhebliche Aufwendungen machen muss, die unabhängig davon entstehen, ob er überhaupt Einnahmen zu erzielen vermag. Dabei kommt der Tatsache keine streitentscheidende Bedeutung zu, dass auch der Kläger einen gewissen, wenn auch geringen Kapitaleinsatz für die Vorbereitung der Fahrten hatte. Selbst wenn man den hierfür zwar nicht unabdingbaren, aber die Arbeit erleichternden Computereinsatz berücksichtigt, halten sich die Aufwendungen hierfür in einem durchaus angemessenen Rahmen im Vergleich etwa zu Handwerkern, die ihr eigenes, qualitativ meist besonders wertvolles Kleinwerkzeug einsetzen, aber keine größeren Maschinen besitzen, wie sie heutzutage für die Ausführung vieler Arbeiten benötigt werden. Wer aber, wie der Kläger, über keine weiteren Produktionsmittel als seine eigene Arbeitskraft verfügt, leistet abhängige Arbeit und ist somit als sozial schutzbedürftig anzusehen. Er ist versicherungspflichtig, wenn auch nicht auf längere Dauer und deswegen nach den näheren Bestimmungen über die Versicherungspflicht der Kurzzeitbeschäftigten sozialversicherungspflichtig, aber nicht selbstständig tätig. Nicht zu entscheiden war hier darüber, welche Folgen einträten, wenn der Kläger - wie von ihm beabsichtigt - ein Dienstleistungsunternehmen aufbauen sollte, das den gewiss bestehenden Bedarf mit eigenen abhängig beschäftigten Fahrern ausführen wird. Wenn und solange er jedenfalls allein als Fahrer tätig ist, bedeutet dies lediglich den Versuch, eine bestehende Versicherungspflicht zu umgehen.
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Bei dieser Sach- und Rechtslage musste die Berufung der Beklagten Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.&
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