Das Verkehrslexikon

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Mobiltelefon - andere elektronische Geräte

Mobiltelefon - Handyverbot - Benutzung anderer elektronischer Geräte




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Andere elektronische Geräte



Weiterführende Links:


Mobiltelefon - unbefugte Handy-Benutzung - Gebrauch sonstiger elektronischer Geräte

Mobiltelefon - Handyverbot und Begriff der unbefugten Benutzung und des „Haltens“

Mobiltelefon - Handyverbot - andere elektronische Geräte

Fahrverbot und wiederholte unbefugte Benutzung des Mobiltelefons

Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs

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Andere elektronische Geräte:


OLG Bamberg v. 05.11.2007:
Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons scheidet aus, wenn der Betroffene gar kein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält, wobei es gleichgültig ist, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll oder tatsächlich realisiert wird. Nach dem möglichen Wortsinn der Norm verbietet sich auch eine Auslegung dahin, die Freisprecheinrichtung lediglich als (unselbständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons aufzufassen.

OLG Köln v. 26.06.2008:
Wenn auch die beabsichtigte konkrete Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät noch nicht Gegenstand einer Rechtsbeschwerdeentscheidung gewesen ist, ist doch der Gesamtheit der obergerichtlichen Rechtsprechung mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass auch die Nutzung der Funktion des Gerätes als Navigationshilfe als unzulässig anzusehen ist.

OLG Celle v. 17.06.2009:
Ein Funkgerät ist ein Mobil- oder Autotelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wenn hiermit (auch) eine Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz möglich ist. Ein Fahrzeugführer verstößt gegen das Verbot nach § 23 Abs. 1a StVO, wenn er zur Benutzung ein solches Funkgerät aufnimmt oder hält. Die tatsächliche Verwendung des Gerätes zur Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz im konkreten Fall ist hierbei nicht erforderlich.

OLG Köln v. 22.10.2009:
Schnurlostelefone sind für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wegen ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch nicht geeignet. Die Möglichkeit ihrer Verwendung beschränkt sich vielmehr auf Bereiche, in denen herkömmlicher Weise Festnetztelefone Verwendung finden. Deren Benutzung während einer Fahrt verstößt daher nicht gegen das Handy-Benutzungsverbot.




AG Sonthofen v. 15.06.2010:
Ein Walkie-Talkie ist ein Handy im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Unter Mobiltelefon ist ein bewegliches Kommunikationsgerät zur Übertragung von Tönen, insbesondere von Sprache mittels elektrischer Signale zu verstehen. Die Beweglichkeit des Geräts ist vorliegend evident, auch dient es zur Übertragung von Sprache mittels elektrischer Signale. Einziger Unterschied zu gewöhnlichen Mobilfunkgeräten ist, dass kein Mobilfunknetz benötigt wird und keine Nummer zu wählen ist. Dies rechtfertigt weder eine andere Betrachtung noch wird dadurch die grundsätzlich enge Auslegung des Begriffs „Mobilfunkgerät“ gesprengt.

AG Waldbröl v. 31.10.2014:
Geräte wie ein iPOD, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen nicht unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne des § 23 StVO.

AG Offenburg v. 06.06.2016:
Geräte wie ein iPOD, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen nicht unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne des § 23 StVO.

OLG Oldenburg v. 25.06.2018:
Ein Taschenrechner unterfällt nicht § 23 Abs 1a StVO nF.

KG Berlin v. 29.03.2019:
Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO sind gemäß § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO „auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Unerheblich ist hierbei auch, ob das Navigationsgerät fest im Fahrzeug verbaut ist. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen mobilen und immobilen elektronischen Geräten.

OLG Hamm v. 18.06.2019:
Ein (reiner) elektronischer Taschenrechner ist ein elektronisches Gerät, welches der Information dient oder zu dienen bestimmt ist i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO.

OLG Braunschweig v. 03.07.2019:
Ein Taschenrechner ist zumindest dann um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wenn er über eine Memory-Funktion verfügt.

OLG Köln v. 05.02.2020:
Eine vom Fahrzeugführer genutzte Fernbedienung für ein Navigationsgerät ist ein der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a lit. a) StVO.




OLG Karlsruhe v. 27.03.2020:
  1.  Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt.

  2.  Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist.

OLG Hamm v. 03.11.2020:
Der Scanner eines Paketauslieferungsfahrers ist ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO.

BGH v. 16.12.2020:
Ein elektronischer Taschenrechner unterfällt als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO.

OLG Koblenz v. 21.12.2020:
Eine sog. Powerbank ist ein anderes elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO, wenn sie einen Touchscreen hat.

OLG Schleswig v. 28.03.2023:
Auch ein mit einem mobilen Diagnosegerät verbundenes Auslesegerät kann unter das in § 23 Abs. 1a StVO enthaltene Verbot der Benutzung eines „elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“ fallen, wenn dieses Gerät beim Führen eines Fahrzeugs aufgenommen oder gehalten wird.

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