Das Verkehrslexikon
Landgericht Karlsruhe v. 24.02.2011: Linienbus
Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 24.02.2011 - 1 S 129/10) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des
Amtsgerichts Ettlingen vom 20.07.2010, Az. 1 C 9/10, unter
Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin 3.717,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz
- aus einem Betrag von 1.610,58 EUR vom 08.12.2009 bis zum
22.01.2010 und
- aus einem Betrag von 3.717,27 EUR seit dem 23.01.2010
zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO)
I.
2
Die Parteien machen wechselseitig Schadensersatzansprüche aus
einem Verkehrsunfall vom 17.06.2009 gegen 08.20 Uhr in der …
in .. geltend. Während die Klägerin ihren Schaden auf insgesamt
3.717,27 EUR beziffert und entsprechenden Ersatz verlangt, haben
die Beklagten die Aufrechnung mit einer eigenen angeblichen
Schadensersatzforderung im Umfang von 2.602,81 EUR erklärt. Das
weil es auf der Basis einer Haftungsquotelung von 1/3 (Klägerin) zu
2/3 (Beklagten) einen Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe
von 2.478,18 EUR annahm, der gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung der
Beklagten in Höhe von 867,60 EUR erloschen sei.
3
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie
ihren erstinstanzlichen Klagantrag vollumfänglich - mit Ausnahme
eines geringfügigen Teils der Zinsen - weiterverfolgt. Zur
Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Das Amtsgericht
sei fehlerhaft von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu
Lasten der Beklagten ausgegangen; die Beklagten hafteten vielmehr
voll. Während dem Beklagten zu 2) nämlich mehrere schwerwiegende
Verstöße zu machen seien, könne der Klägerseite - entgegen der
Auffassung des Amtsgerichts - ein Verstoß gegen § 20 Abs. 5 StVO
nicht vorgeworfen werden: Zum einen habe der Beklagte zu 2) schon
nicht "an" der Haltstelle gehalten. Zum anderen
erlösche der Vorrang des fließenden Verkehrs gegenüber einem
Linienbus nur dann, wenn ein Linienbus seine Anfahrabsicht
rechtzeitig und deutlich anzeige, was hier nach den Feststellungen
des Amtsgerichts gerade nicht der Fall gewesen sei. Auch eine
unklare Verkehrslage habe nicht vorgelegen - weder § 5 Abs. 3 Nr. 1
StVO noch § 6 StVO seien im vorliegenden Fall einschlägig. Selbst
wenn die Zeugin … aber ein Verschulden oder eine Haftung
nach § 7 StVG träfe, würde diese(s) hinter dem schweren Verschulden
des Zweitbeklagten zurücktreten. Darüber hinaus habe das
Gegenforderung der Beklagten zugrunde gelegt.
4
Die Beklagten sind der Berufung entgegen getreten und haben
beantragt, diese zurückzuweisen. Sie meinen, es sei nicht
gerechtfertigt, dass die Beklagten voll haften müssten. Der
gehbehinderte Fahrgast in dem Linienbus wäre ggf. nicht durch das
Anfahren des Beklagten zu 2), sondern durch die von Klägerseite
mitzuverantwortende, an sich gebotene Vollbremsung des Busses
verursacht worden. Der Bus habe im Bereich der Haltstelle
gestanden. Die Zeugin … habe, nachdem sie selbst ein- und
aussteigende Fahrgäste bemerkt hatte, damit rechnen müssen, dass
der Bus wieder losfahren würde. Ein Rückgriff auf § 5 bzw. § 6 StVO
sei nicht von Nöten, da sich die gesteigerte Sorgfaltspflicht der
Zeugin … bereits aus § 1 Abs. 2 StVO ergebe. Einzig richtig
wäre es gewesen, wenn die Zeugin … - wie andere
Verkehrsteilnehmer auch - gewartet hätte, bis sich der Bus wieder
in die Fahrspur eingeordnet gehabt hätte.
5
Das Berufungsgericht hat ergänzend Beweis erhoben durch
Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der ergänzenden Beweisaufnahme wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2011 (II 131 ff.)
Bezug genommen.
II.
6
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang
begründet.
7
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung
von Schadensersatz in Höhe der begehrten 3.717,27 EUR aus §§ 7 Abs.
1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch ist nicht -
auch nicht anteilig - durch die von den Beklagten erklärte
Aufrechnung mit einem Betrag von 2.602,81 EUR erloschen.
8
1) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts trägt die Klägerin
keinen Mithaftungsanteil an dem streitgegenständlichen
Verkehrsunfall.
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Dabei geht das Berufungsgericht mit dem Amtsgericht zwar
zunächst davon aus, dass der Beklagte zu 2) mit dem Linienbus am
17.06.2009 kurz vor dem Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug
tatsächlich "im Bereich der Bushaltestelle" in der
… in … angehalten hatte und Fahrgäste einsteigen
ließ. Die insoweit vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen haben
sich im Verlaufe der Berufungsverhandlung anhand der in Augenschein
genommenen Lichtbilder und der Ausführungen des Sachverständigen
… nochmals bestätigt: Der Sachverständige hat insoweit
einerseits festgestellt, dass sich der Omnibus im Unfallendstand
mit seinem Heck in Höhe des rechtsseitig gelegenen Wartehäuschens
der dortigen Bushaltestelle befunden habe, wie die Lichtbilder Nr.
1 bis 4 aus der polizeilichen Ermittlungsakte zeigen. Gleichzeitig
sei von einer relativ kurzen Anfahrstrecke des Omnibus' im
Bereich von etwa zwei bis drei Metern auszugehen. Dies zugrunde
gelegt, ist die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 2) habe
mit dem Bus in einer weitaus größeren Entfernung von mehr als 20
Metern vor der Haltestelle angehalten, abwegig. Zudem hat sich
herausgestellt, dass das Lichtbild Nr. 5 in der polizeilichen
Ermittlungsakte nicht den Endstand des Busses wiedergeben kann,
weil sich dies in keiner Weise mit den übrigen Lichtbildern Nr. 1
bis 4 aus der polizeilichen Ermittlungsakte, welche den Endstand
der beteiligten Unfallfahrzeuge wiedergeben, in Einklang bringen
lässt. Auch dies hat der Sachverständige … im Rahmen seiner
Anhörung am 08.02.2011 bestätigt (vgl. Protokoll vom 08.02.2011,
Seite 3, II 135).
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Der Klägerin ist aber auch unter der Annahme, dass der Beklagte
zu 2) mit seinem Bus tatsächlich im Bereich der Haltestelle stand,
kein schuldhafter Verkehrsverstoß und/oder Verursachungsbeitrag
anzulasten, der bei der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen
Gesamtabwägung dazu führen würde, dass sie ein Mithaftungsanteil im
konkreten Fall trifft.
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a) Zweifelsohne fällt dem Beklagten zu 2) - wie das Amtsgericht
zutreffend festgestellt hat - ein Verstoß gegen § 10 StVO zur Last.
Die insoweit vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen - dass der
Beklagte zu 2) sich weder ausreichend vergewissert hatte, dass er
von keinem anderen Fahrzeug überholt werde, noch rechtzeitig vor
dem Anfahren den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigte - hat
das Berufungsgericht zugrunde zu legen, nachdem die vom Amtsgericht
insoweit vorgenommene Beweiswürdigung nachvollziehbar und
überzeugend ist und mit der Berufung auch nicht ernsthaft
angegriffen wurde. Der Sachverständige … hat zudem
nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass zu dem
Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2) anfuhr, in jedem Fall der links
versetzt daneben befindliche klägerische Pkw BMW in seinem
Sichtbereich war, weil dieses Fahrzeug direkt neben dem
Kraftomnibus angeordnet war. Aus technischer Sicht sei damit die
Erkennbarkeit gegeben gewesen und ein Anfahren aus technischer
Sicht nicht angezeigt gewesen. Der Anstoß wäre aus technischer
Sicht seitens des Beklagten zu 2) vermeidbar gewesen, wenn er
einerseits - was möglich war - bei Beobachtung des linksseitig
rückwärtigen Verkehrsraums den klägerischen Pkw BMW erkannt und
seine Anfahrabsicht revidiert hätte oder wenn er direkt nach dem
Anfahrbeginn sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hätte.
12
b) b) Hingegen kann der Klägerin - entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts - ein schuldhafter Verkehrsverstoß nicht gemacht
werden.
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Wie der Sachverständige … nachvollziehbar und überzeugend
ausgeführt hat, war der Kraftomnibus mit seiner Front zum Zeitpunkt
der Stillstandsposition, also vor dem durchgeführten Anfahrvorgang,
in unmittelbarer Nähe zur Front des entgegengesetzt geparkten Pkw
Opel Vectra angeordnet. Es bestand eine Durchfahrbreite im Bereich
von etwa zwei Metern. Da der klägerische Pkw BMW über eine Breite
von ca. 1,8 Metern (mit Außenspiegel von etwa 1,9 Metern) verfügt,
war ein Durchfahren durch die Engstelle technisch möglich. Die
Annäherung zwischen den beiden Fahrzeugen und die Kontaktphase sind
auf die Fahrbewegung des Kraftomnibusses zurückzuführen und zwar
mit leichtem Lenkeinschlag nach links. Das klägerische Fahrzeug hat
sich aus technischer Sicht zum Anstoßzeitpunkt im Stillstand
befunden.
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Dies zugrunde gelegt kann der Klägerin weder ein Verstoß gegen §
20 Abs. 5, Abs. 1 StVO noch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO
oder § 6 StVO noch ein ins Gewicht fallender Verstoß gegen das
allgemeine Rücksichtnahmegebot gemacht werden.
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- § 20 Abs. 5 StVO, demzufolge Omnibussen des Linienverkehrs und
Schulbussen das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu
ermöglichen ist und demzufolge, wenn nötig, andere Fahrzeuge warten
müssen, greift nicht ein. Voraussetzung für das Erlöschen des
generellen Vorranges des fließenden Verkehrs gem. § 20 Abs. 5 StVO
ist nämlich, dass der Busfahrer seine Abfahrabsicht gemäß
§ 10 S. 2 StVO rechtzeitig unter Benutzung der
Fahrtrichtungsanzeiger ankündigt, wovon hier gerade nicht
ausgegangen werden kann. Auch darf der Fahrer eines Linienbusses
trotz seines Vorrechtes den fließenden Verkehr nicht gefährden. Er
darf insbesondere nicht blindlings unter Gefährdung des fließenden
Verkehrs auf die Vorrangachtung vertrauen oder seinen Vorrang zu
-; AG Hamburg, Urteil vom 10.10.2006 - 518 C 167/06 -, jeweils
zitiert nach juris). Nachdem der Beklagte zu 2) sich hier nach den
obigen Feststellungen des Amtsgerichts, die von keiner Seite
konkret angegriffen wurden, weder ausreichend durch eine Rückschau
vergewissert hat, dass er von keinem anderen Fahrzeug überholt
werde, noch rechtzeitig geblinkt hat, bevor er anfuhr, kann das
Privileg des Vorrangs vor dem fließenden Verkehr zu seinen Gunsten
nicht eingreifen.
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- Auch ein Verstoß der Klägerin gegen § 20 Abs. 1 StVO ist
zumindest nicht nachgewiesen. Nach § 20 Abs. 1 StVO darf an
Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an
gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224)
halten, auch im Gegenverkehr nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
Dabei ist mit "vorsichtig" Schrittgeschwindigkeit
gemeint (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl.
2009, § 20 Rn 6). Der Sachverständige hat hier insoweit
festgestellt, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen
Fahrzeugs nicht ermittelt werden könne, sondern nur, dass sich
dieses zum Zeitpunkt des Kontakts im Stillstand befunden habe und
von einer höheren Geschwindigkeit als 15 bis 20 km/h in der
Annäherung nicht ausgegangen werden könne. Ansonsten wurde von den
Parteien keinerlei konkrete Geschwindigkeit des klägerischen
Fahrzeugs genannt.
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- Ebenfalls nicht einschlägig - jedenfalls im Hinblick auf den
Schutzzweck der Norm - sind die §§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und 6 StVO
sowie das Gebot eines einzuhaltenden Seitenabstands von 2 Metern zu
einem Bus (vgl. § 20 Abs. 2 StVO). Die Vorschrift des § 5 Abs. 3
Nr. 1 StVO greift hinsichtlich des Linienbusses, wie die Klägerin
zu Recht hervorhebt, schon allein deshalb nicht ein, weil die
Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs den Bus nicht im Sinne der
Vorschrift "überholt" hat. Überholen ist der
tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben
Straßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in
derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt wartet
(Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 5
StVO Rn 16), während an nicht verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen,
z.B. - wie hier - fahrplanbedingt haltenden öffentlichen
Verkehrsmitteln "vorbeigefahren" wird (vgl.
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 5 Rn
18, vgl. insoweit auch die Wortwahl in § 20 StVO). Allenfalls hat
das klägerische Fahrzeug demnach das unmittelbar hinter dem Bus
wartende Fahrzeug "überholt" (vgl. OLG Düsseldorf DAR
1980, 277; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl.
2009, § 5 Rn 16), welches durch den Unfall aber in keiner Weise
tangiert wurde. Die Vorschrift des § 6 StVO schützt ersichtlich den
Gegenverkehr, der hier ebenfalls nicht verletzt wurde. Das Gebot
eines einzuhaltenden Seitenabstands schützt die Fahrgäste des
Busses, aber nicht den Bus selbst. Im Übrigen ist es zwar so, dass
jemand, der bei schmalen Verhältnissen unter Nichteinhaltung des
Seitenabstands an einem haltenden Bus vorbeifährt, mit sofortiger
Anhaltemöglichkeit fahren muss (Hentschel/König/Dauer,
Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 520 Rn 9). Dem ist die
Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ja aber auch ersichtlich
nachgekommen, indem sie zum Zeitpunkt der Unfallkollision bereits
angehalten hatte und stand.
18
- Allenfalls war deshalb im vorliegenden Fall zu erwägen, ob die
Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen
hat, indem sie sich sehenden Auges in die für alle ersichtliche und
mit gewissen Gefahren verbundene Engstelle begeben hat, anstatt -
wie fast alle anderen Fahrzeuge - weiter abzuwarten. Dies ist im
Ergebnis nicht der Fall.
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Zu konstatieren ist insoweit zwar, dass die Klägerin sich
sicherlich nicht "defensiv" verhalten hat. Eine
defensive Fahrweise ist durch weitgehenden Verzicht auf das
Vertrauen in richtiges Verhalten des übrigen Verkehrs
gekennzeichnet, verkörpert aber eine größere als die an sich
rechtlich gebotene Sorgfalt. Am Vertrauensgrundsatz ändert sie
nichts, auch bewirkt sie keine strengere Schuldbeurteilung, weil
sie als Forderung nach äußerster Sorgfalt über die gesetzlichen
Pflichten teilweise hinausgeht. In unklaren Rechts- und
Verkehrslagen fordert die Rechtsprechung ohnedies das risikoärmste
Verhalten entsprechend der vermutlich strengsten einwirkenden
Vorschrift (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl.
2009, § 1 StVO Rn 25). Legt man all dies dem vorliegenden Fall
zugrunde, hat die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs hier mit
Recht darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte zu 2) sich vor dem
Anfahren entsprechend nach hinten vergewissern und den Blinker
betätigen würde. Sie musste nicht damit rechnen, dass er - wie
geschehen - einfach so anfahren würde. Hierin kann zwar keine
defensive Fahrweise erkannt werden, ein Schuldvorwurf kann ihr aber
ebenfalls nicht gemacht werden. Es handelte sich auch nicht um eine
unklare Verkehrslage, weil alle anderen Beteiligten mit ihren
Fahrzeugen ersichtlich abwarteten, bis der Bus anfahren würde. Der
Unfall wurde einzig und allein durch das unglückliche Anfahren des
Busses - vermutlich im Vertrauen darauf, dass niemand überholen
würde - verursacht.
20
- Zu all dem kommt noch hinzu, dass sich im vorliegenden Fall
die ohnehin als höher anzusetzende Betriebsgefahr des Busses genau
dadurch realisiert hat, dass der Busfahrer verzögert gebremst hat.
Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung erscheint es deshalb
insgesamt als sachgerecht und angemessen, dass die Beklagten die
volle Haftung für das Unfallereignis trifft.
21
b) Die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin ist
zwischen den Parteien unstreitig.
22
c) Der Anspruch ist nicht - auch nicht teilweise - gem. § 389
BGB durch Aufrechnung erloschen. Denn nach den obigen Ausführungen
steht den Beklagten ihrerseits kein Anspruch auf Schadensersatz aus
dem Verkehrsunfall vom 17.06.2009 zu. Dies gilt hinsichtlich des
Schadens der Beklagten umso mehr, als der Sachverständige
festgestellt hat, dass - wenn der Busfahrer, wie geboten, direkt
beim Erstkontakt gebremst hätte - wahrscheinlich nur der Schaden
vor der Vorderachse am Bus entstanden wäre. Bei entsprechender
Quotierung hätte demnach der Schaden der Beklagten schätzungsweise
von vornherein lediglich 400,00 EUR bis 500,00 EUR (also etwa 1/5
oder 1/6 des tatsächlichen Schadens der Beklagten) betragen.
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2. Die Entscheidung hinsichtlich der Nebenforderungen ergibt
sich aus §§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB, 308 ZPO.
III.
24
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO.
25
Die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, weil es sich um ein Berufungsurteil in
einer vermögensrechtlichen Streitigkeit handelt und weil die
Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil
stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§§ 708 Nr. 10, 713
ZPO).
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Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder
hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).
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