Das Verkehrslexikon

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Landgericht Karlsruhe v. 24.02.2011: Linienbus




Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 24.02.2011 - 1 S 129/10) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des

Amtsgerichts Ettlingen vom 20.07.2010, Az. 1 C 9/10, unter

Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die

Klägerin 3.717,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz

- aus einem Betrag von 1.610,58 EUR vom 08.12.2009 bis zum

22.01.2010 und

- aus einem Betrag von 3.717,27 EUR seit dem 23.01.2010

zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als

Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


1

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO)

I.

2

Die Parteien machen wechselseitig Schadensersatzansprüche aus

einem Verkehrsunfall vom 17.06.2009 gegen 08.20 Uhr in der …

in .. geltend. Während die Klägerin ihren Schaden auf insgesamt

3.717,27 EUR beziffert und entsprechenden Ersatz verlangt, haben

die Beklagten die Aufrechnung mit einer eigenen angeblichen

Schadensersatzforderung im Umfang von 2.602,81 EUR erklärt. Das

weil es auf der Basis einer Haftungsquotelung von 1/3 (Klägerin) zu

2/3 (Beklagten) einen Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe

von 2.478,18 EUR annahm, der gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung der

Beklagten in Höhe von 867,60 EUR erloschen sei.

3

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie

ihren erstinstanzlichen Klagantrag vollumfänglich - mit Ausnahme

eines geringfügigen Teils der Zinsen - weiterverfolgt. Zur

Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Das Amtsgericht

sei fehlerhaft von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu

Lasten der Beklagten ausgegangen; die Beklagten hafteten vielmehr

voll. Während dem Beklagten zu 2) nämlich mehrere schwerwiegende

Verstöße zu machen seien, könne der Klägerseite - entgegen der

Auffassung des Amtsgerichts - ein Verstoß gegen § 20 Abs. 5 StVO

nicht vorgeworfen werden: Zum einen habe der Beklagte zu 2) schon

nicht "an" der Haltstelle gehalten. Zum anderen

erlösche der Vorrang des fließenden Verkehrs gegenüber einem

Linienbus nur dann, wenn ein Linienbus seine Anfahrabsicht

rechtzeitig und deutlich anzeige, was hier nach den Feststellungen

des Amtsgerichts gerade nicht der Fall gewesen sei. Auch eine

unklare Verkehrslage habe nicht vorgelegen - weder § 5 Abs. 3 Nr. 1

StVO noch § 6 StVO seien im vorliegenden Fall einschlägig. Selbst

wenn die Zeugin … aber ein Verschulden oder eine Haftung

nach § 7 StVG träfe, würde diese(s) hinter dem schweren Verschulden

des Zweitbeklagten zurücktreten. Darüber hinaus habe das

Gegenforderung der Beklagten zugrunde gelegt.

4

Die Beklagten sind der Berufung entgegen getreten und haben

beantragt, diese zurückzuweisen. Sie meinen, es sei nicht

gerechtfertigt, dass die Beklagten voll haften müssten. Der

gehbehinderte Fahrgast in dem Linienbus wäre ggf. nicht durch das

Anfahren des Beklagten zu 2), sondern durch die von Klägerseite

mitzuverantwortende, an sich gebotene Vollbremsung des Busses

verursacht worden. Der Bus habe im Bereich der Haltstelle

gestanden. Die Zeugin … habe, nachdem sie selbst ein- und

aussteigende Fahrgäste bemerkt hatte, damit rechnen müssen, dass

der Bus wieder losfahren würde. Ein Rückgriff auf § 5 bzw. § 6 StVO

sei nicht von Nöten, da sich die gesteigerte Sorgfaltspflicht der

Zeugin … bereits aus § 1 Abs. 2 StVO ergebe. Einzig richtig

wäre es gewesen, wenn die Zeugin … - wie andere

Verkehrsteilnehmer auch - gewartet hätte, bis sich der Bus wieder

in die Fahrspur eingeordnet gehabt hätte.

5

Das Berufungsgericht hat ergänzend Beweis erhoben durch

Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens.

Wegen des Ergebnisses der ergänzenden Beweisaufnahme wird auf das

Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2011 (II 131 ff.)

Bezug genommen.

II.

6

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang

begründet.

7

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung

von Schadensersatz in Höhe der begehrten 3.717,27 EUR aus §§ 7 Abs.

1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch ist nicht -

auch nicht anteilig - durch die von den Beklagten erklärte

Aufrechnung mit einem Betrag von 2.602,81 EUR erloschen.

8

1) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts trägt die Klägerin

keinen Mithaftungsanteil an dem streitgegenständlichen

Verkehrsunfall.

9

Dabei geht das Berufungsgericht mit dem Amtsgericht zwar

zunächst davon aus, dass der Beklagte zu 2) mit dem Linienbus am

17.06.2009 kurz vor dem Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug

tatsächlich "im Bereich der Bushaltestelle" in der

… in … angehalten hatte und Fahrgäste einsteigen

ließ. Die insoweit vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen haben

sich im Verlaufe der Berufungsverhandlung anhand der in Augenschein

genommenen Lichtbilder und der Ausführungen des Sachverständigen

… nochmals bestätigt: Der Sachverständige hat insoweit

einerseits festgestellt, dass sich der Omnibus im Unfallendstand

mit seinem Heck in Höhe des rechtsseitig gelegenen Wartehäuschens

der dortigen Bushaltestelle befunden habe, wie die Lichtbilder Nr.

1 bis 4 aus der polizeilichen Ermittlungsakte zeigen. Gleichzeitig

sei von einer relativ kurzen Anfahrstrecke des Omnibus' im

Bereich von etwa zwei bis drei Metern auszugehen. Dies zugrunde

gelegt, ist die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 2) habe

mit dem Bus in einer weitaus größeren Entfernung von mehr als 20

Metern vor der Haltestelle angehalten, abwegig. Zudem hat sich

herausgestellt, dass das Lichtbild Nr. 5 in der polizeilichen

Ermittlungsakte nicht den Endstand des Busses wiedergeben kann,

weil sich dies in keiner Weise mit den übrigen Lichtbildern Nr. 1

bis 4 aus der polizeilichen Ermittlungsakte, welche den Endstand

der beteiligten Unfallfahrzeuge wiedergeben, in Einklang bringen

lässt. Auch dies hat der Sachverständige … im Rahmen seiner

Anhörung am 08.02.2011 bestätigt (vgl. Protokoll vom 08.02.2011,

Seite 3, II 135).

10

Der Klägerin ist aber auch unter der Annahme, dass der Beklagte

zu 2) mit seinem Bus tatsächlich im Bereich der Haltestelle stand,

kein schuldhafter Verkehrsverstoß und/oder Verursachungsbeitrag

anzulasten, der bei der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen

Gesamtabwägung dazu führen würde, dass sie ein Mithaftungsanteil im

konkreten Fall trifft.

11

a) Zweifelsohne fällt dem Beklagten zu 2) - wie das Amtsgericht

zutreffend festgestellt hat - ein Verstoß gegen § 10 StVO zur Last.

Die insoweit vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen - dass der

Beklagte zu 2) sich weder ausreichend vergewissert hatte, dass er

von keinem anderen Fahrzeug überholt werde, noch rechtzeitig vor

dem Anfahren den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigte - hat

das Berufungsgericht zugrunde zu legen, nachdem die vom Amtsgericht

insoweit vorgenommene Beweiswürdigung nachvollziehbar und

überzeugend ist und mit der Berufung auch nicht ernsthaft

angegriffen wurde. Der Sachverständige … hat zudem

nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass zu dem

Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2) anfuhr, in jedem Fall der links

versetzt daneben befindliche klägerische Pkw BMW in seinem

Sichtbereich war, weil dieses Fahrzeug direkt neben dem

Kraftomnibus angeordnet war. Aus technischer Sicht sei damit die

Erkennbarkeit gegeben gewesen und ein Anfahren aus technischer

Sicht nicht angezeigt gewesen. Der Anstoß wäre aus technischer

Sicht seitens des Beklagten zu 2) vermeidbar gewesen, wenn er

einerseits - was möglich war - bei Beobachtung des linksseitig

rückwärtigen Verkehrsraums den klägerischen Pkw BMW erkannt und

seine Anfahrabsicht revidiert hätte oder wenn er direkt nach dem

Anfahrbeginn sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hätte.

12

b) b) Hingegen kann der Klägerin - entgegen der Auffassung des

Amtsgerichts - ein schuldhafter Verkehrsverstoß nicht gemacht

werden.

13

Wie der Sachverständige … nachvollziehbar und überzeugend

ausgeführt hat, war der Kraftomnibus mit seiner Front zum Zeitpunkt

der Stillstandsposition, also vor dem durchgeführten Anfahrvorgang,

in unmittelbarer Nähe zur Front des entgegengesetzt geparkten Pkw

Opel Vectra angeordnet. Es bestand eine Durchfahrbreite im Bereich

von etwa zwei Metern. Da der klägerische Pkw BMW über eine Breite

von ca. 1,8 Metern (mit Außenspiegel von etwa 1,9 Metern) verfügt,

war ein Durchfahren durch die Engstelle technisch möglich. Die

Annäherung zwischen den beiden Fahrzeugen und die Kontaktphase sind

auf die Fahrbewegung des Kraftomnibusses zurückzuführen und zwar

mit leichtem Lenkeinschlag nach links. Das klägerische Fahrzeug hat

sich aus technischer Sicht zum Anstoßzeitpunkt im Stillstand

befunden.

14

Dies zugrunde gelegt kann der Klägerin weder ein Verstoß gegen §

20 Abs. 5, Abs. 1 StVO noch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO

oder § 6 StVO noch ein ins Gewicht fallender Verstoß gegen das

allgemeine Rücksichtnahmegebot gemacht werden.

15

- § 20 Abs. 5 StVO, demzufolge Omnibussen des Linienverkehrs und

Schulbussen das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu

ermöglichen ist und demzufolge, wenn nötig, andere Fahrzeuge warten

müssen, greift nicht ein. Voraussetzung für das Erlöschen des

generellen Vorranges des fließenden Verkehrs gem. § 20 Abs. 5 StVO

ist nämlich, dass der Busfahrer seine Abfahrabsicht gemäß

§ 10 S. 2 StVO rechtzeitig unter Benutzung der

Fahrtrichtungsanzeiger ankündigt, wovon hier gerade nicht

ausgegangen werden kann. Auch darf der Fahrer eines Linienbusses

trotz seines Vorrechtes den fließenden Verkehr nicht gefährden. Er

darf insbesondere nicht blindlings unter Gefährdung des fließenden

Verkehrs auf die Vorrangachtung vertrauen oder seinen Vorrang zu

-; AG Hamburg, Urteil vom 10.10.2006 - 518 C 167/06 -, jeweils

zitiert nach juris). Nachdem der Beklagte zu 2) sich hier nach den

obigen Feststellungen des Amtsgerichts, die von keiner Seite

konkret angegriffen wurden, weder ausreichend durch eine Rückschau

vergewissert hat, dass er von keinem anderen Fahrzeug überholt

werde, noch rechtzeitig geblinkt hat, bevor er anfuhr, kann das

Privileg des Vorrangs vor dem fließenden Verkehr zu seinen Gunsten

nicht eingreifen.

16

- Auch ein Verstoß der Klägerin gegen § 20 Abs. 1 StVO ist

zumindest nicht nachgewiesen. Nach § 20 Abs. 1 StVO darf an

Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an

gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224)

halten, auch im Gegenverkehr nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

Dabei ist mit "vorsichtig" Schrittgeschwindigkeit

gemeint (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl.

2009, § 20 Rn 6). Der Sachverständige hat hier insoweit

festgestellt, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen

Fahrzeugs nicht ermittelt werden könne, sondern nur, dass sich

dieses zum Zeitpunkt des Kontakts im Stillstand befunden habe und

von einer höheren Geschwindigkeit als 15 bis 20 km/h in der

Annäherung nicht ausgegangen werden könne. Ansonsten wurde von den

Parteien keinerlei konkrete Geschwindigkeit des klägerischen

Fahrzeugs genannt.

17

- Ebenfalls nicht einschlägig - jedenfalls im Hinblick auf den

Schutzzweck der Norm - sind die §§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und 6 StVO

sowie das Gebot eines einzuhaltenden Seitenabstands von 2 Metern zu

einem Bus (vgl. § 20 Abs. 2 StVO). Die Vorschrift des § 5 Abs. 3

Nr. 1 StVO greift hinsichtlich des Linienbusses, wie die Klägerin

zu Recht hervorhebt, schon allein deshalb nicht ein, weil die

Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs den Bus nicht im Sinne der

Vorschrift "überholt" hat. Überholen ist der

tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben

Straßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in

derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt wartet

(Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 5

StVO Rn 16), während an nicht verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen,

z.B. - wie hier - fahrplanbedingt haltenden öffentlichen

Verkehrsmitteln "vorbeigefahren" wird (vgl.

Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 5 Rn

18, vgl. insoweit auch die Wortwahl in § 20 StVO). Allenfalls hat

das klägerische Fahrzeug demnach das unmittelbar hinter dem Bus

wartende Fahrzeug "überholt" (vgl. OLG Düsseldorf DAR

1980, 277; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl.

2009, § 5 Rn 16), welches durch den Unfall aber in keiner Weise

tangiert wurde. Die Vorschrift des § 6 StVO schützt ersichtlich den

Gegenverkehr, der hier ebenfalls nicht verletzt wurde. Das Gebot

eines einzuhaltenden Seitenabstands schützt die Fahrgäste des

Busses, aber nicht den Bus selbst. Im Übrigen ist es zwar so, dass

jemand, der bei schmalen Verhältnissen unter Nichteinhaltung des

Seitenabstands an einem haltenden Bus vorbeifährt, mit sofortiger

Anhaltemöglichkeit fahren muss (Hentschel/König/Dauer,

Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 520 Rn 9). Dem ist die

Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ja aber auch ersichtlich

nachgekommen, indem sie zum Zeitpunkt der Unfallkollision bereits

angehalten hatte und stand.

18

- Allenfalls war deshalb im vorliegenden Fall zu erwägen, ob die

Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen

hat, indem sie sich sehenden Auges in die für alle ersichtliche und

mit gewissen Gefahren verbundene Engstelle begeben hat, anstatt -

wie fast alle anderen Fahrzeuge - weiter abzuwarten. Dies ist im

Ergebnis nicht der Fall.

19

Zu konstatieren ist insoweit zwar, dass die Klägerin sich

sicherlich nicht "defensiv" verhalten hat. Eine

defensive Fahrweise ist durch weitgehenden Verzicht auf das

Vertrauen in richtiges Verhalten des übrigen Verkehrs

gekennzeichnet, verkörpert aber eine größere als die an sich

rechtlich gebotene Sorgfalt. Am Vertrauensgrundsatz ändert sie

nichts, auch bewirkt sie keine strengere Schuldbeurteilung, weil

sie als Forderung nach äußerster Sorgfalt über die gesetzlichen

Pflichten teilweise hinausgeht. In unklaren Rechts- und

Verkehrslagen fordert die Rechtsprechung ohnedies das risikoärmste

Verhalten entsprechend der vermutlich strengsten einwirkenden

Vorschrift (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl.

2009, § 1 StVO Rn 25). Legt man all dies dem vorliegenden Fall

zugrunde, hat die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs hier mit

Recht darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte zu 2) sich vor dem

Anfahren entsprechend nach hinten vergewissern und den Blinker

betätigen würde. Sie musste nicht damit rechnen, dass er - wie

geschehen - einfach so anfahren würde. Hierin kann zwar keine

defensive Fahrweise erkannt werden, ein Schuldvorwurf kann ihr aber

ebenfalls nicht gemacht werden. Es handelte sich auch nicht um eine

unklare Verkehrslage, weil alle anderen Beteiligten mit ihren

Fahrzeugen ersichtlich abwarteten, bis der Bus anfahren würde. Der

Unfall wurde einzig und allein durch das unglückliche Anfahren des

Busses - vermutlich im Vertrauen darauf, dass niemand überholen

würde - verursacht.

20

- Zu all dem kommt noch hinzu, dass sich im vorliegenden Fall

die ohnehin als höher anzusetzende Betriebsgefahr des Busses genau

dadurch realisiert hat, dass der Busfahrer verzögert gebremst hat.

Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung erscheint es deshalb

insgesamt als sachgerecht und angemessen, dass die Beklagten die

volle Haftung für das Unfallereignis trifft.

21

b) Die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin ist

zwischen den Parteien unstreitig.

22

c) Der Anspruch ist nicht - auch nicht teilweise - gem. § 389

BGB durch Aufrechnung erloschen. Denn nach den obigen Ausführungen

steht den Beklagten ihrerseits kein Anspruch auf Schadensersatz aus

dem Verkehrsunfall vom 17.06.2009 zu. Dies gilt hinsichtlich des

Schadens der Beklagten umso mehr, als der Sachverständige

festgestellt hat, dass - wenn der Busfahrer, wie geboten, direkt

beim Erstkontakt gebremst hätte - wahrscheinlich nur der Schaden

vor der Vorderachse am Bus entstanden wäre. Bei entsprechender

Quotierung hätte demnach der Schaden der Beklagten schätzungsweise

von vornherein lediglich 400,00 EUR bis 500,00 EUR (also etwa 1/5

oder 1/6 des tatsächlichen Schadens der Beklagten) betragen.

23

2. Die Entscheidung hinsichtlich der Nebenforderungen ergibt

sich aus §§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB, 308 ZPO.

III.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 269

Abs. 3 Satz 2 ZPO.

25

Die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig

vollstreckbar zu erklären, weil es sich um ein Berufungsurteil in

einer vermögensrechtlichen Streitigkeit handelt und weil die

Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil

stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§§ 708 Nr. 10, 713

ZPO).

26

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder

hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.

2 Satz 1 ZPO).

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