Das Verkehrslexikon
Niedersächsisches Finanzgericht v. 14.03.2012: Ersatz von SV-Kosten für
Das Niedersächsisches Finanzgericht (Urteil vom 14.03.2012 - 4 K 79/10) hat entschieden:
Siehe auch
Abfindung
Gründe:
22
Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
23
Das FA hat die aufgrund des Prozessvergleichs geleistete Zahlung von 30x.xxx EUR zu Recht in voller Höhe als steuerbare Einnahme erfasst. Entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Beurteilung stellt sie aber nicht zur Gänze eine den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnende Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen dar. Vielmehr ist ein Teilbetrag von 52.xxx EUR den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG zu unterwerfen.
24
1. Nach dem Inhalt des vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleichs diente die Zahlung von 30x.xxx EUR der Abgeltung der Klageforderung und aller weiteren eventuellen Ansprüche des Klägers gegen seine früheren Berater. Die Abgeltungswirkung des Vergleichs erfasste damit auch die Zinsen, die dem Kläger nach dem Urteil des Landgerichts auf die Hauptforderung von 26x.xxx EUR zustanden. Soweit der Vergleichsbetrag auf diese Zinsen entfällt, stellt er - unabhängig von der steuerrechtlichen Qualifikation der Zahlung im Übrigen - keinen Ersatz für andere, dem Kläger entgangene Einnahmen dar, sondern ist unmittelbar den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen. Zu den dort genannten Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gehören auch Verzugs- und Prozesszinsen im Sinne der §§ 288, 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die als Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Gläubiger zustehenden Kapitalanspruchs gezahlt werden (BFH-Entscheidungen vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl. II 1995, 121; vom 14. April 1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165; vom 9. Mai 1989 VIII R 184/82, BFH/NV 1990, 283, m.w.N.). Allerdings entspricht der unter diesem Gesichtspunkt steuerbare Teilbetrag nicht den gesamten bis zum Abschluss des Prozessvergleichs aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 40.xxx EUR. Bei der Ermittlung des Zinsanteils ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem Prozessvergleich anders als nach dem landgerichtlichen Urteil nicht in voller Höhe, sondern - ausgehend von der getroffenen Kostenverteilung - nur zu 15/21 obgesiegt hat. Damit kann auch in dem Vergleichsbetrag nur ein entsprechend geminderter Zinsanteil enthalten sein. In Anlehnung an die getroffene Kostenverteilung schätzt der Senat diesen auf 3x.xxx EUR.
25
2. Der nach Abzug des Zinsanteils verbleibende Betrag von 27x.xxx EUR (Hauptzahlung) ist nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerbar. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind.
26
a) Der Begriff der Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG umfasst alle Leistungen, die unmittelbar dazu bestimmt sind, den finanziellen Schaden auszugleichen, der einem Steuerpflichtigen durch den Wegfall von Einnahmen entsteht, mit denen er ohne das schadenstiftende Ereignis hätte rechnen können (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. nur Urteile vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl. II 1979, 9; vom 12. Juni 1996 XI R 43/94, BFHE 180, 433, BStBl. II 1996, 516; vom 1. Juli 2004 IV R 23/02, BFHE 206, 287, BStBl. II 2004, 876; ebenso R 24.1 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008).
27
Diese Voraussetzung ist bei der dem Kläger zugeflossenen Hauptzahlung erfüllt, denn sie dient der Abgeltung des Schadens, den der Kläger dadurch erlitten hat, dass er sich in der mit der W geschlossenen Abfindungsvereinbarung mit einer geringeren Schadensersatzleistung für Erwerbsausfall begnügt hat, als er bei zutreffender Beratung über deren steuerliche Behandlung geltend gemacht hätte und hätte durchsetzen können. Dass die Hauptzahlung nur mittelbar zum Ersatz der Schäden bestimmt ist, die der Kläger durch die unfallbedingte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erlitten hat, steht ihrer Beurteilung als Entschädigung nicht entgegen. Denn das im Entschädigungsbegriff vorausgesetzte Merkmal der Unmittelbarkeit kann sich nur auf den Zusammenhang der Ausgleichszahlung mit den Nachteilen beziehen, die durch das jeweilige schadenstiftende Ereignis verursacht worden sind. Dieses bestand im Fall der von den früheren Beratern erbrachten Ersatzleistung aber nicht in dem von dem Kläger erlittenen Unfall, sondern in dem Abschluss der für ihn nachteiligen Abfindungsvereinbarung.
28
b) Die Hauptzahlung wurde auch als Ersatz für entgehende oder entgangene Einnahmen gewährt. Als ersetzte Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG kommen nur solche in Betracht, die im Fall ihrer Erzielung unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG gefallen wären. Im Streitfall war die Hauptzahlung unmittelbar zwar nicht zum Ersatz der - steuerbaren - Einnahmen bestimmt, die dem Kläger aufgrund der unfallbedingten Minderung seiner Erwerbstätigkeit entgangen sind, sondern zum Ersatz der ihm infolge der Falschberatung entgangenen Mehrentschädigung. Da die ersetzte Mehrentschädigung aber ihrerseits nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG gehört hätte, dient auch die an ihre Stelle getretene Hauptzahlung dem Ersatz entgangener Einnahmen.
29
Die von den Klägern gegen diese Beurteilung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Soweit sie geltend machen, dass die Hauptzahlung nicht dem Ersatz von Einnahmen gedient habe, weil der Kläger bei zutreffender rechtlicher Beratung auf dem Abschluss einer Nettovereinbarung, d.h. der Übernahme der auf den Abfindungsbetrag entfallenden Steuer durch die W bestanden hätte, übersehen sie, dass sich dieser Erfolg nur dadurch hätte herbeiführen lassen, dass der Bruttobetrag der Abfindung soweit erhöht worden wäre, dass er nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer den von dem Kläger angestrebten Nettobetrag ergeben hätte. Aus demselben Grund geht auch ihre Berufung auf das BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 61/97 (BFHE 186, 363, BStBl. II 1998, 621) fehl, wonach Schadensersatz, den ein Steuerberater seinem Mandanten wegen einer von ihm zu vertretenden zu hohen Einkommensteuerfestsetzung leistet, für diesen keine Betriebseinnahme darstellt. Denn der dem Kläger durch die Falschberatung entstandene und durch die Hauptzahlung ersetzte Schaden bestand gerade nicht in einer zu hohen Einkommensteuerfestsetzung, sondern in der Vereinbarung einer zu geringen Bruttoentschädigung. Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht ist die für die entgangene Mehrentschädigung geleistete Hauptzahlung auch nicht in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teilbetrag aufzuspalten. Es trifft zwar zu, dass in der mit der W vereinbarten Abfindung auch steuerfreie Zahlungen auf Schmerzensgeld und zum Ersatz verletzungsbedingten Mehrbedarfs enthalten waren. Da die auf die Abfindung entfallende Einkommensteuerbelastung aber allein auf den Teilbetrag entfällt, der zum Ersatz der Erwerbsschäden geleistet wurde, kann auch die aufgrund der Falschberatung entgangene und durch die Hauptzahlung ersetzte Mehrentschädigung nur diesem Teil der Abfindung zugerechnet werden.
30
c) Entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Beurteilung ist die Hauptzahlung aber nicht in voller Höhe den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG zuzurechnen. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG gehören zu der Einkunftsart, unter die die ersetzten Einnahmen im Fall ihrer Erzielung gefallen wären. Werden durch eine Entschädigung Einnahmen verschiedener Einkunftsarten ersetzt, ist der Gesamtbetrag im Wege der Schätzung auf die einzelnen Einkunftsarten zu verteilen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Januar 2000 XI B 99/98, BFH/NV 2000, 713). Nimmt die zugrunde liegende Vereinbarung selbst eine entsprechende Aufteilung vor, ist diese der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie ihrerseits auf einer vernünftigen Schätzung beruht (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1959 IV 235/58 U, BFHE 70, 234, BStBl. III 1960, 87).
31
Nach der mit der W geschlossenen Abfindungsvereinbarung entfielen die dem Kläger ersetzten Erwerbsschäden in Höhe von 53x.xxx EUR auf entgangene Geschäftsführergehälter bzw. Tantiemen und in Höhe von 48.xxx EUR auf entgangene Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaften, an denen der Kläger beteiligt war. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Aufteilung in Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen steht, war sie nicht nur für die Aufteilung der mit der W vereinbarten Abfindung maßgeblich, sondern ist sie auch der Aufteilung der zu deren Aufstockung bestimmten Hauptzahlung zugrunde zu legen.
32
d) Hiernach entfallen (53x.xxx/58x.xxx x 27x.xxx EUR =) 24x.xxx EUR auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und (48.xxx/58x.xxx x 27x.xxx EUR =) 22.xxx EUR auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
33
Von dem den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnenden Betrag sind die darauf anteilig entfallenden Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG) abzuziehen. Zu diesem Zweck ist der Betrag von 24x.xxx EUR ins Verhältnis zu dem gesamten Vergleichsbetrag von 30x.xxx EUR zu setzen, so dass sich ein Betrag von 43.xxx EUR ergibt.
34
Die auf die Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (30.xxx EUR + 22.xxx EUR =) 52.xxx EUR entfallenden Rechtsverfolgungskosten können nach § 20 Abs. 9 Satz 1, zweiter Halbsatz EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
35
e) Hiernach sind die von dem FA angesetzten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wie folgt zu mindern:
36
Ansatz bisher:
37
Einnahmen
30x.xxx EUR
Werbungskosten
- 5x.xxx EUR
Einkünfte
24x.xxx EUR
Ansatz nunmehr:
Einnahmen
24x.xxx EUR
Werbungskosten
- 43.xxx EUR
Einkünfte
20x.xxx EUR
Minderung
43.xxx EUR
38
Die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen sind gegenüber dem bisher angesetzten Betrag um 52.xxx EUR zu erhöhen.
39
Der angefochtene Bescheid ist entsprechend zu ändern (§ 100 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Berechnung der Steuer kann gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen werden. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
40
Die Kosten sind den Beteiligten im Verhältnis ihres Unterliegens aufzuerlegen (§ 136 Abs. 1 FGO). Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 151 Abs. 1 und 3 FGO).
Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen. ', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=STRE201275128&psml=bsndprod.psml&max=true
- nach oben -