Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Braunschweig v. 07.12.2005: Anhänger




Das Verwaltungsgericht Braunschweig (Urteil vom 07.12.2005 - 6 A 121/05) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Gründe:


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Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2005, mit dem dem Kläger das Abstellen seines für den Straßenverkehr nicht zugelassenen (alten) Anhängers im Straßenraum zum Freihalten der Grundstückszufahrt untersagt worden ist, ist rechtmäßig ergangen.

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Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 1. Februar 2005 hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Kläger seit August 2005 Halter eines für den Straßenverkehr zugelassenen Anhängers mit einem Aufbau zum Tiertransport ist. Obgleich dieser Pkw-Anhänger, soweit es um den Hundetransport geht, anstelle des früher hierfür genutzten alten Anhängers eingesetzt wird, hat der Kläger hervorgehoben, dass er weiterhin beabsichtigt, den alten Anhänger auf die Straße zu stellen. Ein Festhalten an dem bisherigen Einsatz des alten Anhängers als Mittel zum Freihalten der Grundstückszufahrt stellt sich als eine nicht zulässige Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums dar, der die Beklagte mit der Verfügung vom 1. Februar 2005 zu Recht begegnet ist. Da der Kläger auch nach den den Anwendungsbereich der angefochtenen Verfügung klarstellenden Erklärungen der Beklagten die Klage weiter aufrechterhalten hat, bedurfte es noch einer gerichtlichen Entscheidung durch Urteil.

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Nach § 22 Satz 1 des Nds. Straßengesetzes - NStrG - kann, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Als Benutzung einer Straße in diesem Sinne, die der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde - bedarf, ist eine Straßenbenutzung zu begreifen, die über den Gemeingebrauch hinausgeht (§ 18 Abs. 1 Satz 1 NStrG). Ein Gemeingebrauch ist die vorwiegend auf den Verkehr gerichtete Nutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften (§ 14 Abs. 1 NStrG). Die Zulässigkeit einer verkehrsrechtlichen Nutzung wird im Wesentlichen durch die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bestimmt. Hieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der den Vorgaben des Straßenverkehrsrechts entspricht, gleichzeitig straßenrechtlich zulässiger Gemeingebrauch ist. Eine straßenverkehrsrechtlich zulässige Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs ist grundsätzlich das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugs auf einer dem Verkehr gewidmeten öffentlichen Straßenverkehrsfläche. Wird allerdings ein für den Verkehr zugelassenes oder von einer Zulassung nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen (§§ 16 f. StVZO) befreites Fahrzeug trotz einer scheinbar äußerlichen Teilnahme am Straßenverkehr allein oder überwiegend tatsächlich zu einem verkehrsfremden Zweck genutzt und seiner Eigenschaft als Transportmittel entkleidet, handelt es sich um eine die Grenzen des Gemeingebrauchs überschreitende Sondernutzung.

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Hiernach stellt das Abstellen des alten Anhängers im Straßenraum eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung dar, für die der Kläger weder eine Erlaubnis besitzt noch beanspruchen kann.

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Gemäß § 18 Abs. 1 StVZO dürfen - vorbehaltlich der in § 18 Abs. 2 StVZO bestimmten Ausnahmen - Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge) auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen sind. Als Ausnahmevorschriften kommen in Bezug auf den Kläger allenfalls die Regelungen des § 18 Abs. 2 Nr. 6a, b und m StVZO in Betracht. Hiernach ist der fragliche Anhänger nicht gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 6m StVZO von der Zulassungspflicht ausgenommen. Unter diese Bestimmung fallen für den Tiertransport bestimmte Spezialanhänger nur dann, wenn es sich bei den damit beförderten Tieren um solche handelt, die im Sport eingesetzt werden. Hundetransportanhänger fallen regelmäßig nicht hierunter (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 18 StVZO Rn 23 m.w.N.). Nach den in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragenen Angaben zu der Beschaffenheit seiner in der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle eingesetzten einachsigen und an Holmen geführten Zugmaschine und der detaillierten Beschreibung des dazugehörigen Sitzkarrens kann - da das Gericht an der Richtigkeit dieses Vorbringens keine Zweifel hegt - davon ausgegangen werden, dass dieses umschriebene Gespann einer Zulassung (und auch einer Betriebserlaubnis / § 18 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StVZO) nicht bedarf. Die Zugmaschine mit den dazugehörigen Arbeitsanbauten ist nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 StVZO und der dazugehörigen Sitzkarren nach § 18 Abs. 2 Nr. 6b StVZO von einer Zulassung ausgenommen. Soweit der hier fragliche Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke in dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Klägers eingesetzt und an die mit dem Sitzkarren verbundene Zugmaschine angekoppelt wird, ist auch der Anhänger von einer Zulassungspflicht ausgenommen (§ 18 Abs. 2 Nr. 6a StVZO).

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Die Untersagungsverfügung vom 1. Februar 2005 ist jedoch deshalb rechtens, weil der Kläger den Anhänger - ungeachtet der Frage der Zulassungspflicht - zu verkehrsfremden Zwecken eingesetzt hat und auch künftig an dieser Nutzung festhalten will.

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Das Abstellen des Anhängers hatte nach den Darlegungen des Klägers überwiegend den Zweck, an Tagen, an denen der Kläger mit seinem Pkw die Zufahrt zum Grundstück nutzen wollte, eine Behinderung durch andere am Straßenrand parkende Fahrzeuge zu unterbinden, indem der alte Anhänger in Fahrtrichtung vor den Einfahrtsbereich auf die Straße geschoben wurde. Damit stellte der Kläger seinen Anhänger nicht zum Zweck der späteren Inbetriebnahme für die Teilnahme am Straßenverkehr ab, sondern nutzte das Fahrzeug als Hindernis für den ruhenden Verkehr. Dies stellt eine unzulässige Sondernutzung dar, die mit einer Maßnahme nach § 22 NStrG unterbunden werden kann (vgl. zu dem Abstellen von Anhängern als Werbeträger, Textilsammelbehälter oder Lagerfläche: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 12.07.2005 - NJW 2005, 3162, Beschl. vom 30.10.1996 - NVwZ-RR 1997, 384; OVG Hamburg, Beschl. vom 13.06.2003 - NZV 2004, 544; Kammergericht Berlin, Beschl. vom 23.01.2001 - II Ss 321/00 - jeweils m.w.N.). Dieser Nutzungszweck des Anhängers wird nicht entscheidend dadurch verändert, dass der Kläger erstmals im Klageverfahren vorgetragen hat, auch wegen der beengten räumlichen Verhältnisse auf seinem Grundstück den fraglichen Anhänger vom Grundstück schieben zu müssen, um die Zu- und Abfahrt für sein Pkw-Gespann zu ermöglichen. Ginge es dem Kläger nur darum, bräuchte er für ein Herausstellen des alten Anhängers nicht die Fahrbahn zu benutzen; auch würde es sich dabei lediglich um ein kurzzeitiges Abstellen des Anhängers für die Dauer des Rangiervorgangs handeln. Anlass für das behördliche Einschreiten war indes eine andere Verhaltensweise des Klägers, an der er nach Möglichkeit auch künftig festhalten will. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals einen zeitweilig - im Wesentlichen saisonbedingten - weiteren Einsatzzweck des alten Anhängers als Transportmittel für die Feldfrüchte und landwirtschaftlichen Erzeugnisse hinter dem Sitzkarren beschrieben hat, hat die Vertreterin der Beklagten zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass solche mit einer verkehrlichen Nutzung des Anhängers im direkten Zusammenhang stehenden Vorgänge von der angefochtenen Verfügung nicht erfasst würden. Der Kläger vermochte sich jedoch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit darauf festlegen, den Anhänger nur noch in diesem von der Untersagungsverfügung nicht erfassten Nutzungsbereich zu verwenden.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (Auffangwert), die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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