Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 08.06.2009: Zeitablauf (MPU-Anordnung)




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 08.06.2009 - 7 L 485/09) hat entschieden:

Siehe auch
Konsum harter Drogen

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des

Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

1 G r ü n d e :

2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen,

Gründe:


weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt,

keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 S. 1 der

Zivilprozessordnung - ZPO -).

3 Der sinngemäß gestellte Antrag,

4 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2043/09 des Antragstellers gegen

die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2009

wiederherzustellen,

5 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen

des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung

fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem

Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung

rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von

Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen

Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

6 Mit Rücksicht auf das Vorbringen im Antrags- und Klageverfahren ist

ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die

Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit

beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der

Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1

der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -;

vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des

gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr,

Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit,

Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar

2000). Dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat, ergibt sich - unabhängig

von dem Ergebnis des Druge-Wipe-Testes (auf dieses kommt es deshalb nicht

an) - aus dem vorläufigen toxikologisch-chemischen Befundbericht vom

11. Oktober 2007 von Prof. Dr. T1. , Institut für Rechtsmedizin der Universität

N. (Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners), demzufolge bei

dem Antragsteller am 10. Oktober 2007 Kokain in der Urinprobe nachgewiesen

worden ist, was einen Konsum dieser Droge bestätigt. Wenn in der Blutprobe des

Antragstellers gemäß dem entsprechenden Befundbericht vom 29. Oktober 2007

(Bl. 13 a.a.O.) kein Kokain nachweisbar war, bedeutet dies lediglich, dass der

Konsum nicht kurzfristig vor der Blutentnahme stattgefunden hat, wiederlegt aber

nicht etwa das Ergebnis der Urinuntersuchung.

7 Angesichts dieser Feststellung, dass der Antragsteller nachweislich Kokain

konsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er regelmäßig diese oder

andere Drogen konsumiert. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist

grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112

(2007), 371; BayVGH, Beschlüsse

vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS

05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris;

VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B

37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar

2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003

- 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.;

2002, 599.

9 Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe vor Erlass der

Entzieh-ungsverfügung statt eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine

ausschließlich medizinische Begutachtung anordnen müssen, wird dem

vorliegend nicht gefolgt. Steht der Konsum harter Drogen durch den Antragsteller

nach den vorstehenden Ausführungen fest, ist die Anordnung eines Gutachtens

vor der Entziehung der Fahrerlaubnis angesichts des nicht erheblichen Zeitablauf

von ca. 1½ Jahren seit des festgestellten Konsums bis zum Erlass der

Entziehungsverfügung nicht erforderlich. Dies auch deshalb, weil der

Antragsteller eine Änderung seiner Konsumgewohnheiten nicht einmal behauptet

hat.

10 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit

nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die

Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom

Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als

dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte.

Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes

öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig

von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch

nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis

inzwischen nicht mehr vorliegen. Der bloße Zeitablauf belegt dies wie schon

gesagt nicht. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen

Nachweis in einem späteren Wiedererteil-ungsverfahren durch eine medizinisch-

psychologische Untersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist

(vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die

Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des

Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des

Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um

eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss

vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.

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