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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 08.06.2009: Zeitablauf (MPU-Anordnung)
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 08.06.2009 - 7 L 485/09) hat entschieden:
Siehe auch
Konsum harter Drogen
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des
Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
1 G r ü n d e :
2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen,
Gründe:
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt,
keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 S. 1 der
Zivilprozessordnung - ZPO -).
3 Der sinngemäß gestellte Antrag,
4 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2043/09 des Antragstellers gegen
die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2009
wiederherzustellen,
5 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen
des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung
fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem
Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung
rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von
Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen
Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
6 Mit Rücksicht auf das Vorbringen im Antrags- und Klageverfahren ist
ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die
Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit
beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der
Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1
der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -;
vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des
gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit,
Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar
2000). Dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat, ergibt sich - unabhängig
von dem Ergebnis des Druge-Wipe-Testes (auf dieses kommt es deshalb nicht
an) - aus dem vorläufigen toxikologisch-chemischen Befundbericht vom
11. Oktober 2007 von Prof. Dr. T1. , Institut für Rechtsmedizin der Universität
N. (Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners), demzufolge bei
dem Antragsteller am 10. Oktober 2007 Kokain in der Urinprobe nachgewiesen
worden ist, was einen Konsum dieser Droge bestätigt. Wenn in der Blutprobe des
Antragstellers gemäß dem entsprechenden Befundbericht vom 29. Oktober 2007
(Bl. 13 a.a.O.) kein Kokain nachweisbar war, bedeutet dies lediglich, dass der
Konsum nicht kurzfristig vor der Blutentnahme stattgefunden hat, wiederlegt aber
nicht etwa das Ergebnis der Urinuntersuchung.
7 Angesichts dieser Feststellung, dass der Antragsteller nachweislich Kokain
konsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er regelmäßig diese oder
andere Drogen konsumiert. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist
grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.
8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112
(2007), 371; BayVGH, Beschlüsse
vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS
05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris;
VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B
37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar
2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003
- 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.;
2002, 599.
9 Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe vor Erlass der
Entzieh-ungsverfügung statt eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine
ausschließlich medizinische Begutachtung anordnen müssen, wird dem
vorliegend nicht gefolgt. Steht der Konsum harter Drogen durch den Antragsteller
nach den vorstehenden Ausführungen fest, ist die Anordnung eines Gutachtens
vor der Entziehung der Fahrerlaubnis angesichts des nicht erheblichen Zeitablauf
von ca. 1½ Jahren seit des festgestellten Konsums bis zum Erlass der
Entziehungsverfügung nicht erforderlich. Dies auch deshalb, weil der
Antragsteller eine Änderung seiner Konsumgewohnheiten nicht einmal behauptet
hat.
10 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit
nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die
Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom
Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als
dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte.
Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes
öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig
von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis
inzwischen nicht mehr vorliegen. Der bloße Zeitablauf belegt dies wie schon
gesagt nicht. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen
Nachweis in einem späteren Wiedererteil-ungsverfahren durch eine medizinisch-
psychologische Untersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist
(vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um
eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss
vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.
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