Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Köln v. 04.06.2009: Anhänger
Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 04.06.2009 - 20 K 2276/08) hat entschieden:
Siehe auch
Fahrtenbuch Sofortvollzug
Tenor:
Der Leistungs- und der Gebührenbescheid des Beklagten vom
20.03.2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Tatbestand
2 Am 18.02.2008 wurde der Anhänger des Klägers mit der Fahrgestell-Nr.
00000000000000000 in der Krankenhausstraße 147 in Efferen ohne Kennzeichen,
abgestellt in einer Parkbucht, vorgefunden. Auf der Plane des Anhängers waren groß
Gründe:
und deutlich zwei Telefonnummern aufgedruckt. Der Beklagte wurde hierüber am
20.02.2008 unterrichtet. Nachdem nach den Angaben des Beklagten unter den Telefonnummern niemand zu erreichen war, brachten Mitarbeiter des Beklagten am
20.02.2008 einen Aufkleber an, der eine Frist zur Entfernung des Anhängers bis zum
23.02.2008 enthielt. Da der Kläger das Fahrzeug nicht entfernte, ließ der Beklagte
das Fahrzeug am 25.02.2008 durch die Firma Colonia GmbH + Co.KG abschleppen.
3 Am 26.02.2008 ermittelte der Beklagte mit Hilfe der Fahrgestellnummer den Kläger als Halter des Anhängers sowie dessen genaue Adresse. Mit Schreiben vom
gleichen Tage teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Anhänger sicher gestellt
worden sei. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, das Fahrzeug bis spätestens
zum 12.03.2008 bei der Firma Colonia gegen Erstattung der Abschlepp- und Standkosten einzulösen. Eine Verwertungsanordnung für den 13.03.2008 wurde angekündigt. Nach Mitteilung eines Mitarbeiters der Firma Colonia meldete sich im Folgenden
jemand telefonisch dort und erkundigte sich danach, wieviel er bei Abholung des Anhängers zu bezahlen hätte. Nachdem eine Abholung nicht erfolgte, teilte der Beklagte der Firma Colonia mit Schreiben vom 13.03.2008 mit, der Anhänger könne verschrottet werden. Die Verschrottung erfolgte am 13.03.2008.
4 Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 20.03.2008 nahm der Beklagte den
Kläger sodann auf Erstattung der Abschlepp- und Verwertungskosten (215,39 EUR)
sowie der Portokosten (3,45 EUR) in Anspruch und setzte zugleich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 EUR fest. Insgesamt belief sich die Forderung auf
258,84 EUR. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, das ein Verstoß gegen § 32
Abs. 1 StVO und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen habe.
5 Am 28.03.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung
führt er im Wesentlichen aus, er habe seinen ordnungsgemäß zugelassenen
Anhänger etwa Ende Januar 2008 seinem Freund, dem Zeugen L. , für einen
Umzug geliehen. Der Zeuge habe den Anhänger dann in der Gernotstr. In
Mauenheim abgestellt, wo er gestohlen worden sei. Der Zeuge habe allerdings
gedacht, der Kläger habe den Anhänger wieder abgeholt. Offenbar habe der Dieb
den Anhänger in Hürth ordnungsgemäß in einer Parktasche abgestellt, zuvor jedoch
die Kennzeichen entfernt. Auf der Plane habe groß und deutlich die Telefonnummer
des Klägers gestanden. Der Anhänger habe nicht im Weg gestanden und aus der
Fahrgestellnummer habe sich leicht der Kläger als Halter ermitteln lassen. Eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung habe daher nicht bestanden und es
sei völlig unverhältnismäßig gewesen, statt des Klägers den Abschleppunternehmer
zu bemühen.
6 Der Kläger beantragt,
7 den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 20.03.2008
aufzuheben.
8 Der Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Anhänger des Klägers sei
ohne Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt worden, obwohl er nicht
mehr zugelassen gewesen sei. Es habe daher ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 StVO
vorgelegen. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich des Ausleihens des Anhängers und
des nachfolgenden Diebstahls sei nicht recht nachvollziehbar. Im Übrigen habe ein
Außendienstmitarbeiter des Beklagten versucht, unter den beiden auf dem Anhänger
abgedruckten Telefonnummern jemanden zu erreichen, was jedoch nicht gelungen
sei. Eine Halteranfrage sei ohne Kennzeichen nicht möglich gewesen. Schließlich
habe der Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt, sowohl den Anhänger aus dem
öffentlichen Straßenraum zu entfernen als auch ihn nachfolgend bei der Firma Colonia abzuholen.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
12 Entscheidungsgründe
13 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung
entscheiden; die Beteiligten haben sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden
erklärt.
14 Die Klage ist zulässig und begründet.
15 Der Leistungs- und Gebührenbescheid vom 20.03.2008 ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. Satz 1 VwGO.
16 Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die eingeleitete
Abschleppmaßnahme ist Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides § 77
VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 7 u. 8 KostO NRW i.V.m. § 24 Nr. 13
OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW oder i.V.m. § 14 OBG NRW, §
55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige
die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen
Kosten zu erstatten.
17 Die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften liegen indes nicht vor. Der
Beklagte ist vorliegend im Wege des Sofortvollzugs gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW
tätig geworden, also unter Verzicht auf den vorausgehenden Erlass einer
Ordnungsverfügung. Für die Frage, ob ein Einschreiten im Wege des Sofortvollzugs
vorliegt, kommt es dagegen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht darauf an, ob
die Maßnahme im zeitlichen Sinne sofort oder erst nach Ablauf von einigen Tagen
vorgenommen wird. Der Sofortvollzug ist nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW zulässig,
wenn er zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die
Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Ob im Zeitpunkt des
Einschreitens des Beklagten eine gegenwärtige Gefahr und der vom Beklagten
zugrunde gelegte Verstoß gegen § 32 Abs. 1 StVO vorlag, bedarf dabei vorliegend
keiner Entscheidung. Denn jedenfalls war ein Handeln im Wege des Sofortvollzugs
nicht zur Abwehr der Gefahr notwendig.
18 Notwendig ist ein Handeln im Wege des Sofortvollzuges nur dann, wenn zur
Abwehr der Gefahr ein Vorgehen im gestreckten Verfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG
NRW nicht ausreicht. Besteht für die Behörde die Möglichkeit, im Wege des
gestreckten Verfahrens vorzugehen, gegebenenfalls auch mittels mündlicher
Ordnungsverfügung gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 OBG NRW, unter Anordnung der
sofortigen Vollziehung und mittels kurzer Fristen, so muss sie davon Gebrauch
machen. Denn der Sofortvollzug ist ein besonders schwerwiegender Eingriff, der im
Interesse des rechtsstaatlichen Schutzes des Betroffenen auf besonders dringliche
Ausnahmefälle begrenzt bleiben muss,
19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.1988 - 20 A 2659/87 - m.w.N.; VG Köln,
Urteil vom 19.06.2007 - 2 K 1999/06 - Juris.
20 Gemessen an diesen Kriterien lagen die Voraussetzungen für ein Vorgehen im
Sofortvollzug hier nicht vor. Der im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme
ordnungsgemäß zugelassene Anhänger war in der Krankenhausstraße in Efferen in
einer Parktasche derart abgestellt, dass eine unmittelbare Beeinträchtigung anderer
Verkehrsteilnehmer nicht von ihm ausging. Dies hat auch der Beklagte nicht
behauptet. Im Gegenteil hat er selber in dem hierüber vorhandenen Ausdruck aus
der Fahrzeugdatei in der Spalte Sofortvollzug "Nein" eingetragen. Entsprechend
enthielt der vom Beklagten angebrachte Aufkleber nach dessen Angaben auch eine
Frist bis zum 23.02.2008 und vergingen dann nochmals aus Zeitgründen, wie der
Beklagte ausgeführt hat, zwei weitere Tage bis zur Entfernung des Anhängers. In
diesem Zeitraum hätte der Beklagte den Kläger problemlos ausfindig machen
können, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Erreichbarkeit des Klägers über die
auf dem Anhänger aufgedruckten Telefonnummern gewährleistet war. Denn der
Beklagte konnte über die bereits am 20.02.2008 festgestellte Fahrgestellnummer des
Anhängers problemlos den Kläger und dessen vollständige korrekte Anschrift
ermitteln, so wie es dann auch geschehen ist, allerdings erst am 26.02.2008, also
einen Tag nach Durchführung der Abschleppmaßnahme. Der Beklagte hätte bei
dieser Sachlage daher ohne Weiteres im Wege des gestreckten Vollzuges vorgehen
können, indem er den Kläger noch am 20.02.2008 durch schriftliche Ordnungsverfügung gegebenenfalls mit kurzer Fristsetzung und Anordnung der
sofortigen Vollziehung zur Entfernung des Anhängers aufgefordert hätte.
21 Aus der Rechtswidrigkeit der Abschleppmaßnahme folgt zugleich die
Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Verwertung, so dass auch hierfür vom Kläger
Kosten nicht zu erstatten sind. Der Geltendmachung der Verwertungskosten steht
darüber hinaus entgegen, dass eine ausdrückliche Verwertungsanordnung (§ 45
Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 PolG NRW) nicht erfolgt ist.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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