Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 08.05.2009: Privatstraße
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 08.05.2009 - 7 A 3366/07) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2 Die Kläger sind Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung Q. Flur 8, Flurstücke
1594, 1595, 1596, 1597, 1598, 1599, 1695, 1696, 1697 und 1698. Die Grundstücke liegen im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19/2 (Q. ) in der Fassung der 2. Änderung, der
hier ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Die Flurstücke 1594 und 1598 grenzen
unmittelbar an die öffentliche Straße Unterster Weg. Sie sind jeweils mit einem Wohnhaus
bebaut. Die hinterliegenden Flurstücke 1596, 1597, 1695 und 1697 sind ebenfalls mit
Wohnhäusern bzw. Nebengebäuden bebaut. Die hinterliegenden Flurstücke 1595, 1696 und
1698 sind noch unbebaut. Als Zuwegung zu sämtlichen hinterliegenden Flurstücken dient das
ca. 6 m breite und 70 m lange Flurstück 1599. Für dieses Flurstück - bis ins Jahr 2005
handelte es sich um einen einfachen, geschotterten Weg - ist zugunsten der Eigentümer der
Flurstücke 1596 und 1597 eine Baulast (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) bestellt.
3 In dem o.a. Bebauungsplan ist das Flurstück 1599 ("Farnweg") gelb-weiß schraffiert und
trägt den Zusatz "V". Hierzu heißt es in der Legende "Verkehrsflächen mit besonderer
Zweckbestimmung"/"verkehrsberuhigter Bereich". Die Straße V. Weg, von der das
Flurstück 1599 abzweigt, ist im Bebauungsplan gelb dargestellt. Dies bedeutet nach der
Legende "Straßenverkehrsflächen". Das Flurstück 1599 ist zur Straße V. Weg durch
eine grüne Linie und zusätzlich durch eine sog. Knödelkette abgegrenzt. Die grüne Linie
bedeutet nach der Legende "Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen mit
besonderer Zweckbestimmung"; die Knödelkette bedeutet "Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzung". Die Kläger sind - wie sie bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2003 und zuletzt
im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 erklärt haben - nicht gewillt,
der Stadt Q. das Eigentum an dem Flurstück 1599 zu übertragen.
4 Mit Schreiben vom 13. März 2003 wandten sich die Klägerinnen zu 1. und 2. und die
Rechtsvorgängerin des Klägers zu 3., Frau N. T. , gemäß § 24 GO NRW an den Rat der
Stadt Q. und beantragten eine Änderung des Bebauungsplans dergestalt, dass für das
Flurstück 1599 statt der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" eine Festsetzung
"Privatstraße" vorgenommen werde. In seiner Sitzung vom 30. September 2003 lehnte der
Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Q. diesen Antrag ab.
5 Am 2. September 2004 stellten die Klägerinnen zu 1. und 2. und die Rechtsvorgängerin
des Klägers zu 3. einen Bauantrag, dem keine Baubeschreibung beilag, zum "Neubau eines
Privatweges" auf dem Flurstück 1599. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
2. November 2004 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Dem Vorhaben stehe die
Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" in dem Bebauungsplan entgegen. Die Erteilung
einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei nicht möglich, da das Vorhaben die Grundzüge
der Planung berühre.
6 Gegen die Ablehnung des Bauantrags legten die Klägerinnen zu 1. und 2. und die
Rechtsvorgängerin des Klägers zu 3. Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden ist.
7 Mit Schreiben vom 12. November 2004 erklärten sie gegenüber dem Beklagten, dass sie
für den Fall, dass der Beklagte das Flurstück 1599 zu einem späteren Zeitpunkt dem
Bebauungsplan entsprechend als öffentliche Verkehrsfläche ausbaue, auf Ersatz der durch das
beantragte Vorhaben eintretenden Werterhöhung verzichteten.
8 Ungeachtet der Ablehnung ihres Bauantrags errichteten sie im Februar 2005 auf dem
Flurstück 1599 einen gepflasterten Weg.
9 Am 7. April 2006 haben sie Untätigkeitsklage erhoben. Nach Klageerhebung ist der
Kläger zu 3. als Rechtsnachfolger von Frau T. in das Klageverfahren eingetreten.
10 Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen:
11 Sie hätten einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Das Vorhaben sei
planungsrechtlich zulässig. Es stehe nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen des
Bebauungsplans. Die Befugnis der Stadt Q. , auf dem in Rede stehenden Grundstück zu
einem späteren Zeitpunkt eine öffentliche Verkehrsfläche zu errichten, bleibe von der
Herstellung der Privatstraße unberührt. Es käme einer Enteignung gleich, wenn ein
Eigentümer, dessen Grundstück als öffentliche Verkehrsfläche überplant werde, dieses nicht
mehr nutzen dürfte, bis die Kommune - möglicherweise erst nach vielen Jahren - mit dem Bau
der Verkehrsfläche beginne. Ob und wann die Stadt Q. die im Bebauungsplan dargestellte
öffentliche Verkehrsfläche herstellen werde, sei völlig ungewiss. Es sei ihr bisher nicht
einmal gelungen, das Eigentum an dieser Fläche zu erwerben. Im Übrigen greife jedenfalls §
32 BauGB ein. Nach dieser Vorschrift dürften auf Grundstücken, die als öffentliche
Verkehrsflächen überplant seien, vorhandene bauliche Anlagen geändert werden. Auf dem
Flurstück 1599 existiere seit vielen Jahren ein Privatweg. Dieser Weg sei von ihnen, den
Klägern, nunmehr qualitativ verbessert worden. Aufgrund der bestehenden Baulast seien sie
verpflichtet, das Flurstück 1599 "der Nutzung entsprechend verkehrssicher herzustellen,
dauerhaft zu unterhalten und nutzen zu lassen". Dieser Obliegenheit seien sie mit ihrem
Vorhaben nachgekommen. Auch bauordnungsrechtlich sei ihr Vorhaben zulässig.
Insbesondere sei es von ihnen fachgerecht ausgeführt worden. Dass die Straße
möglicherweise nicht den Ausbaustandard einer öffentlichen Straße aufweise, sei
unmaßgeblich, denn es handele sich um eine Privatstraße. Der Landrat des S. -F. -Kreises
als Untere Wasserbehörde habe dem Vorhaben unter dem 31. August 2006 zugestimmt.
12 Die Kläger haben beantragt,
13 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. November 2004 zu
verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Privatwegs zu erteilen.
14 Der Beklagte hat beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Der Beklagte hat vorgetragen:
17 Das Vorhaben der Kläger sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es stehe im Widerspruch
zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche". Auch § 32
BauGB greife nicht ein. Diese Vorschrift ermögliche es dem Eigentümer eines als öffentliche
Verkehrsfläche überplanten Grundstücks, in der Zeit bis zur Herstellung der Verkehrsfläche
werterhaltende Maßnahmen an vorhandenen baulichen Anlagen vorzunehmen. Die von den
Klägern begehrte Baugenehmigung habe hingegen die erstmalige Errichtung einer
Privatstraße zum Inhalt. Bisher habe auf dem Flurstück 1599 nur ein geschotterter Weg
existiert. Um entsprechend der übernommenen Baulast eine verkehrssichere Zufahrt zu den
Flurstücken 1596 und 1597 zu ermöglichen, habe dieser Weg ausgereicht. Eine Verpflichtung
zum Bau einer aufwendigen Privatstraße habe jedenfalls nicht bestanden. Mit dem Bau dieser
Privatstraße würden die Kläger versuchen, die Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche
dauerhaft zu verhindern. Vor diesem Hintergrund sei auch die von ihnen abgegebene
Verzichtserklärung vom Normzweck des § 32 BauGB nicht gedeckt. Das Vorhaben sei
überdies bauordnungsrechtlich unzulässig. Für den Ausbau einer verkehrsberuhigten Straße
gebe es in der Stadt Q. bestimmte Standards, denen die von den Klägern errichtete Straße
nicht entspreche. Es fehle bereits an einer qualifizierten tiefbautechnischen Planung mit
Darstellung der erforderlichen Einbauten für die Verkehrsberuhigung und der Stellplätze,
eines Höhenplans, eines Regelquerschnitts mit Darstellung des öffentlichen
Mischwasserkanals entsprechend der Entwässerungssatzung sowie der Straßenentwässerung
und einer Straßenbeleuchtung. Materialangaben zum Aufbau der Verkehrsfläche und ein
Querschnitt mit Höhenangaben fehlten, so dass nicht auszuschließen sei, dass die Belastung
der Fahrbahndecke durch Befahren von Feuerwehr- und Müllfahrzeugen auf Dauer zu
Schäden führe. Die Entwässerungseinrichtungen seien klar unterdimensioniert. Zudem liege
die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Straße bislang nicht
vor.
18 Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen eines Ortstermins die Örtlichkeit besichtigt und
Fotografien angefertigt.
19 Durch Urteil vom 12. November 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es auf die Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid des Beklagten vom
2. November 2004 verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt: Um der in dem Bebauungsplan
getroffenen Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche zu entsprechen, hätte der Bauantrag
der Kläger einen Inhalt zum Gegenstand haben müssen, der sicherstelle, dass nach
Verwirklichung der Baugenehmigung das streitige Flurstück den Charakter einer öffentlichen
Verkehrsfläche in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erhalten
könne. Daran fehle es. Mit dem von den Klägern gestellten Bauantrag werde dem Beklagten
kein Weg aufgezeigt, wie der Privatweg nach Durchführung der Bauarbeiten den Charakter
einer öffentlichen Verkehrsfläche erhalten könne. So hätten die Kläger der Stadt Q. ein
bindendes Angebot zum Erwerb der Straßenfläche machen können. Dies sei jedoch nicht
geschehen. Vielmehr hätten die Kläger immer wieder darauf hingewiesen, dass sie zu einer
solchen Eigentumsübertragung nicht bereit seien. Auch hätten die Kläger bei unveränderter
Eigentumslage einer Widmung als öffentliche Verkehrsfläche zustimmen können. Dies hätten
sie jedoch ebenfalls abgelehnt. Der Bauantrag lasse zudem nicht erkennen, dass die Kläger
bereit seien, ihr Vorhaben entsprechend dem Ausbaustandard zu errichten, den die Stadt
Q. nach ihrem Straßenbauprogramm für die Herstellung einer öffentlichen Straße
voraussetze. Vor dem Hintergrund, dass mit der späteren Widmung einer Privatstraße für den
öffentlichen Verkehr der Träger der Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW Verpflichtungen
zur Errichtung und zur Unterhaltung der öffentlichen Straße eingehe, sei ein Bauantrag, der
den Anforderungen des Straßenbauprogramms nicht hinreichend Rechnung trage, nicht
bescheidungsfähig.
20 Die Kläger haben rechtzeitig die Zulassung der Berufung gegen das ihnen am 29.
November 2007 zugestellte Urteil beantragt. Durch Beschluss vom 12. Dezember 2008 hat
der Senat die Berufung zugelassen. Die Kläger haben sodann rechtzeitig die Berufung
begründet und einen Berufungsantrag gestellt.
21 Sie tragen zur Begründung ihrer Berufung vor:
22 Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die Voraussetzungen des § 32 BauGB
seien - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt - gegeben. Es lägen auch die
Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Erteilung einer Befreiung vor. Insbesondere
sei es nicht so, dass durch das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt würden. Das Ziel
des Bebauungsplans, eine öffentliche Verkehrsfläche herzustellen, werde durch die
Herstellung der Privatstraße nicht vereitelt. Die Stadt Q. habe nach wie vor die
Möglichkeit zur Planverwirklichung. Sie müsse hierfür allerdings zunächst das Eigentum an
dem Straßengrundstück erwerben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger,
wenn sie die angestrebte Baugenehmigung erlangen wollten, verpflichtet seien, dem
Beklagten eine Perspektive zur Planverwirklichung zu vermitteln, etwa durch Verschaffung
des Eigentums an dem Straßengrundstück oder durch Zustimmung zur Widmung, finde im
Gesetz keinerlei Stütze. Da eine solche Verpflichtung nicht bestehe, gebe es auch keinen
Grund, von ihnen, den Klägern, die Einhaltung der für öffentliche Straßen in Q. geltenden
Ausbaustandards zu verlangen. Wenn die Stadt Q. das Eigentum an der Straßenfläche
erlangt habe, stehe es ihr frei, die Privatstraße zu zerstören und durch eine ihren
Ausbaustandards entsprechende Straße zu ersetzen.
23 Die Kläger beantragen,
24 das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides
vom 2. November 2004 zu verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung zum Neubau
eines Privatweges zu erteilen.
25 Der Beklagte beantragt,
26 die Berufung zurückzuweisen.
27 Er trägt vor: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Das
Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Es bestehe nach wie vor das durch den
Bebauungsplan vorgegebene Ziel, auf dem in Rede stehenden Flurstück eine öffentliche
Verkehrsfläche herzustellen. Die Mittel für den Kanal- und Straßenbau seien bereits mit
Ratsbeschluss vom 8. April 2003 in das Investitionsprogramm für 2004 und danach in die
mittelfristige Finanzplanung für 2009 aufgenommen worden. Die Mittel hätten aber nicht
abgerufen werden können, weil eine Einigung mit den Klägern über einen Erwerb des
Straßengrundstücks nicht zustande gekommen sei. Mit den Festsetzungen des
Bebauungsplans sei das klägerische Vorhaben nicht vereinbar. Die Voraussetzungen des § 32
BauGB lägen - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt - nicht vor. Auch die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht
gegeben, denn das Vorhaben der Kläger verstoße gegen Grundzüge der Planung. Zu den
Grundzügen der Planung gehöre es im vorliegenden Fall, das Flurstück 1599 so wie die
anderen Stichwege im Plangebiet (F1.----weg , T1.-------weg ) als öffentliche Verkehrsfläche
herzustellen und verkehrsberuhigt auszubauen. Gerade auch der Ausbau als verkehrsberuhigte
Straße sei dem Plangeber wichtig gewesen, zumal dies mit einem im September 1979
gestarteten Großversuch "Verkehrsberuhigung in Wohngebieten" des nordrhein-westfälischen
Städte- und Gemeindebundes und einem im Jahre 1980 durchgeführten Forschungsprogramm
"Flächenhafte Verkehrsberuhigung" der Bundesanstalt für Straßenwesen, des
Umweltbundesamtes und der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung
korrespondiert habe. Die von den Klägern zur Genehmigung gestellte Privatstraße entspreche
den Anforderungen an eine verkehrsberuhigte Straße nicht. Verkehrsberuhigte Straßen
müssten ihrer besonderen verkehrlichen Bedeutung entsprechend Pflanzbeete und
Fahrbahnversätze sowie Stellplätze aufweisen. Derartige Einrichtungen würden hier fehlen.
Das Vorhaben verstoße zudem - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen -
gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen.
28 Am 23. April 2009 ist der Bebauungsplan Nr. 19/2 (Q. ) in seiner Ausgangsfassung
und in der Fassung der 2. Änderung erstmals ausgefertigt worden. Die Ausgangsfassung ist
am 30. April 2009 im Amtsblatt für den S. -F. -Kreis rückwirkend zum 3. August 1993
erneut bekannt gemacht worden; die 2. Änderung ist am 28. April 2009 im Amtsblatt für den
S. -F. -Kreis rückwirkend zum 27. Mai 1997 erneut bekannt gemacht worden.
29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
31 Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
32 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage (§
42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
33 Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 2. November 2004 ist rechtmäßig und
verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
34 Das Vorhaben der Kläger ist nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig, denn
es hat im Sinne dieser Vorschrift die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand. Die
Anwendung der BauO NRW ist auch nicht durch deren § 1 Abs. 2 Nr. 1 ausgeschlossen.
Diese Vorschrift bezieht sich nur auf öffentliche Straßen.
35 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Dezember 2008, § 1 Rn. 15.
36 Das Vorhaben ist auch nicht auf Grund der §§ 65 bis 67 BauO NRW genehmigungsfrei.
Die in diesen Vorschriften aufgeführten Tatbestände sind hier nicht erfüllt.
37 Die Kläger haben auf die Erteilung der somit erforderlichen Baugenehmigung aber keinen
Anspruch.
38 Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag
zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen.
Diese Vorschrift ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung. Die
Bescheidung eines nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde
enthebt die Verwaltungsgerichte nicht der Pflicht, ihrerseits die geltenden Vorschriften zu
beachten.
39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 10 A 2684/06 - unter Bezugnahme
40 Die von den Klägern vorgelegten Bauunterlagen sind unvollständig. Sie erlauben keine
Aussage darüber, ob das Vorhaben rechtlich, insbesondere bauordnungsrechtlich, zulässig ist.
Insbesondere fehlt eine Baubeschreibung im Sinne des § 5 Abs. 1 BauPrüfVO, aus der der
technische Aufbau der geplanten Straße ersichtlich ist.
41 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, BRS 67 Nr. 175,
und
42 Beschluss vom 19. Dezember 2007
43 - 10 A 2684/06 -.
44 Die zur Genehmigung gestellte, ca. 70 m lange Privatstraße soll der Erschließung der
hinterliegenden Flurstücke 1595, 1596, 1597, 1695, 1696, 1697 und 1698 dienen. Nach § 4
Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW müssen private Wohnwege, die eine Zufahrt zur öffentlichen Straße
vermitteln, mit Kraftfahrzeugen befahrbar sein, wenn sie länger als 50 m sind. Die
Befahrbarkeit eines Wohnweges setzt zumindest voraus, dass er einen solchen Ausbau hat,
dass auf ihm die potentiell zum Einsatz kommenden Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge
fahren können. Deshalb sind für die Befahrbarkeit privater Wohnwege im Ansatz dieselben
Anforderungen zu stellen wie für die Befahrbarkeit öffentlicher Verkehrsflächen.
45 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Dezember 2008, § 4 Rn. 16.
46 Ob die zur Genehmigung gestellte Privatstraße von den genannten Fahrzeugen befahren
werden könnte, kann anhand der zur Verfügung gestellten Bauunterlagen nicht beurteilt
werden.
47 Etwaige im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Bauunterlagen wären allenfalls dann
zu berücksichtigen gewesen, wenn auf einen neuerlichen von der Behörde erst noch zu
bescheidenden Bauantrag hätte verzichtet werden können oder müssen.
48 Vgl. zum sog. steckengebliebenen Genehmigungsverfahren OVG NRW, Urteil vom 19.
Juni 2007 - 8 A 2677/08 -, BRS 71 Nr. 109.
49 Auf nähere Einzelheiten kommt es hier indes nicht an, weil dem Begehren der Kläger
jedenfalls auch bauplanungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Nach § 30 Abs. 1 BauGB
ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ein Vorhaben nur zulässig, wenn
es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert
ist.
50 Das Vorhaben der Kläger widerspricht jedoch den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.
19/2 (Q. ) in der Fassung der 2. Änderung. Dieser Bebauungsplan leidet nicht an Mängeln,
die zu seiner Ungültigkeit führen. Sowohl die Ausgangsfassung des Bebauungsplans Nr. 19/2
(Q. ) als auch die 2. Änderung konnten nach der unter dem 23. April 2009 (erstmals)
erfolgten Ausfertigung in einem ergänzenden Verfahren rückwirkend bekannt gemacht
werden (§ 214 Abs. 4 BauGB). Das ergänzende Verfahren durfte sich hier auf die
Ausfertigung und anschließende erneute Bekanntmachung beschränken. Eines neuen
Satzungsbeschlusses bedurfte es nicht. Insbesondere hat die von den Klägern ohne
Baugenehmigung errichtete Privatstraße keinen Sachverhalt geschaffen, der darauf hindeuten
könnte, der Bebauungsplan hätte einen funktionslosen Inhalt bekommen oder das
ursprüngliche Abwägungsergebnis sei jetzt unverhältnismäßig.
51 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1997
52 - 4 B 64.97 -, BRS 59 Nr. 33.
53 Nach wie vor ist das mit dem Bebauungsplan verfolgte städtebauliche Anliegen auf die
Errichtung einer öffentlichen Straße mit der Zweckbestimmung eines verkehrsberuhigten
Bereiches, nicht aber auf die Herstellung eines Privatwegs gerichtet, dessen Ausbaustandard
und dessen Nutzerkreis dem Belieben der Eigentümer unterfällt.
54 Die Bebauungsplanfestsetzungen sind hinreichend bestimmt. Der Vortrag der Kläger,
dass die zeichnerische Abgrenzung des Flurstücks 1599 zum Untersten Weg durch eine sog.
Knödelkette bedenklich sei, greift nicht durch. In Übereinstimmung mit Nr. 6.2 der Anlage
zur PlanzV (Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung) ist die Grenze zwischen dem Flurstück 1599 und dem Untersten Weg mit
einer grünen Linie markiert. Dass diese Grenze zusätzlich auch durch eine sog. Knödellinie
gekennzeichnet ist, ist nicht zu beanstanden. Nach der Legende des Bebauungsplans ist die
Knödellinie - in Übereinstimmung mit Nr. 15.14 der Anlage zur PlanzV - definiert als
"Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung". Es mag sein, dass es kein Fall "unterschiedlicher
Nutzung" ist, wenn eine öffentliche Verkehrsfläche in einem Teilbereich mit der
Zweckbestimmung "verkehrsberuhigte Straße" versehen ist und in einem anderen Teilbereich
nicht. Unbestimmt wird der Bebauungsplan durch die Verwendung der Knödelkette jedoch
nicht, denn die Knödelkette tritt ersichtlich nur als zusätzliche Abgrenzungslinie zu der
grünen Linie hinzu, ohne dass mit ihr eine weitergehende planerische Festsetzung verbunden
wäre.
55 Für das in Rede stehende Grundstück enthält der Bebauungsplan die nach § 9 Abs. 1 Nr.
11 BauGB zulässige Festsetzung "Straßenverkehrsfläche". Zwar ist das Grundstück nicht
ausdrücklich als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Fehlt ein Zusatz, ob eine
Verkehrsfläche öffentlich oder privat sein soll, ist aus dem Charakter der festgesetzten
Verkehrsflächen vor allem im Hinblick auf deren Zweckbestimmung und den angenommenen
Träger der Straßenbaulast zu folgern, was vom Plangeber gewollt wurde; Hinweise hierzu
ergeben sich in der Regel aus der Konzeption des Bebauungsplans und seiner Begründung.
56 Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2008, Rn. 104 zu §
9
57 Dass die Verkehrsfläche eine öffentliche Straße sein soll und dementsprechend festgesetzt
ist, ergibt sich bereits aus ihrer Zweckbestimmung als verkehrsberuhigter Bereich. Der
erstinstanzliche Vortrag der Kläger, dass der in der Legende des Bebauungsplans für
verkehrsberuhigte Bereiche vorgesehene Buchstabe "V" in der zeichnerischen Darstellung
fehle, findet in der dem Senat vorliegenden Planurkunde keine Bestätigung. Ein
verkehrsberuhigter Bereich (vgl. § 42 Nr. 4a StVO) ist ein Straßenbereich, in dem der
Fahrzeugverkehr gegenüber der Aufenthaltsfunktion eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies
wird regelmäßig eine Straßengestaltung fordern, die die Aufenthaltsfunktion hervorhebt.
Zudem ist die Kennzeichnung von Parkflächen erforderlich, wenn solche im Straßenraum
vorgehalten werden sollen. Die Annahme liegt jedoch fern, der Satzungsgeber habe den
verkehrsberuhigten Bereich des Farnwegs nicht nur in einer von seinem Ausbauprogramm in
vergleichbaren Fällen abweichenden Ausführung geplant, sondern es gar dem Belieben der
Eigentümer der Straße überlassen wollen, was sie wohl als verkehrsberuhigten Bereich
ansehen würden.
58 Der sich aus der Bebauungsplanfestsetzung ergebende Zusammenhang wird durch die
Begründung des Bebauungsplans bestätigt. Unter Nr. 5.2 der Begründung der
Vorgängerfassung des Bebauungsplans ("Verkehrsflächen") heißt es: "Die öffentlichen
Verkehrsflächen sind entsprechend ihres Ausbaues festgesetzt. ..." Unter Nr. 7 ("Kosten")
heißt es: "Die Kosten für die noch zu erstellenden Erschließungsanlagen setzen sich aus dem
Grunderwerb (für die öffentlichen Verkehrsflächen Planstraßen G.---weg und H.------weg ),
dem Straßen- und Kanalbau sowie der zugehörigen Beleuchtung zusammen. ..."
59 Das Vorhaben der Kläger widerspricht der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche". Sie
haben einen Privatweg errichtet; sie sind weder bereit, der Stadt Q. das Eigentum an dem
Flurstück 1599 zu verschaffen, noch mit ihr einen Erschließungsvertrag einzugehen oder einer
Widmung zuzustimmen.
60 Für eine Befreiung von der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" des Bebauungsplans
nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Nach
dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur befreit werden, wenn
u.a. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt
werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung
dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das
Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der
Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung
kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische
Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung
tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter
Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen
ließen.
61 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999
62 - 4 B 5.99 - BRS 62 Nr. 99.
63 Gemessen hieran, würden im vorliegenden Fall durch die Erteilung einer Befreiung von
der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" die Grundzüge der Planung berührt. Die
Entscheidung, ob ein Baugebiet durch eine öffentliche oder eine private Erschließungsstraße
erschlossen werden soll, hat erhebliche Folgewirkungen. Würde statt einer öffentlichen eine
private Erschließungsstraße zugelassen, bedeutete dies, dass die Gemeinde nicht mehr
Trägerin der Baulast wäre. Sie hätte auf das Ob und Wie der Herstellung dieser Straße, aber
auch auf das Ob und Wie etwaiger späterer Instandsetzungs- und Ausbaumaßnahmen nur
noch begrenzten Einfluss. Desweiteren könnte bei der Zulassung einer privaten
Erschließungsstraße der Eigentümer ohne Einwirkungsmöglichkeit der Gemeinde
Nutzungsregelungen treffen, etwa Nutzungsbeschränkungen (bis hin zu einem
Nutzungsausschluss für Nichtanlieger).
64 Der Vortrag der Kläger, ihr Vorhaben sei schon deswegen ohne Weiteres mit den
Grundzügen der Planung vereinbar, weil der Beklagte, wenn er mit der Herstellung der
vorgesehenen öffentlichen Verkehrsfläche beginne, die von ihnen errichtete Privatstraße ja
wieder beseitigen könne, verfängt ersichtlich nicht. Gerade die eventuelle Notwendigkeit
eines teilweisen oder kompletten Rückbaus der Privatstraße kann zu Behinderungen und
Verzögerungen bei der Planverwirklichung führen. Nicht zuletzt löst ein solcher Rückbau
auch zusätzliche Kosten aus. Diese werden durch den von den Klägern erklärten Verzicht auf
Ersatz der durch die Errichtung der Privatstraße eingetretenen Werterhöhung nicht erfasst.
65 § 32 BauGB kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Anwendbar ist diese
Vorschrift, wenn ein den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechendes und daher
grundsätzlich unzulässiges Vorhaben im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB,
66 vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 4 zu § 32,
67 möglicherweise auch im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB,
68 so etwa Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 5. Aufl 2007, Rn. 9 zu § 32, m.w.N.,
69 zugelassen werden könnte. Für diesen Fall knüpft § 32 BauGB die Erteilung einer
Befreiung oder Ausnahme an zusätzliche Voraussetzungen. Für das hier in Rede stehende
Vorhaben kann jedoch - wie ausgeführt - eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht erteilt
werden. Auch die Erteilung einer Ausnahme kommt, da im Bebauungsplan nicht ausdrücklich
vorgesehen, ersichtlich nicht in Betracht. Der Anwendungsbereich des § 32 BauGB ist somit
nicht eröffnet. Unabhängig davon sind aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des 32
BauGB nicht gegeben. Den Klägern geht es nicht lediglich um eine Änderung einer
vorhandenen baulichen Anlage, sondern - so heißt es in ihrem Bauantrag ausdrücklich - um
den "Neubau einer Privatstraße".
70 Anders als die Kläger offenbar meinen, kommt es auch nicht einer Enteignung gleich,
wenn sie mit ihrem Grundstück nicht nach Belieben, sondern nur im Rahmen des baurechtlich
Zulässigen verfahren können.
71 Ob das Vorhaben auch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, kann nach
alledem dahinstehen.
72 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711
ZPO.
73 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
74
- nach oben -