Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 08.05.2009: Privatstraße




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 08.05.2009 - 7 A 3366/07) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Gründe:


2 Die Kläger sind Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung Q. Flur 8, Flurstücke

1594, 1595, 1596, 1597, 1598, 1599, 1695, 1696, 1697 und 1698. Die Grundstücke liegen im

Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19/2 (Q. ) in der Fassung der 2. Änderung, der

hier ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Die Flurstücke 1594 und 1598 grenzen

unmittelbar an die öffentliche Straße Unterster Weg. Sie sind jeweils mit einem Wohnhaus

bebaut. Die hinterliegenden Flurstücke 1596, 1597, 1695 und 1697 sind ebenfalls mit

Wohnhäusern bzw. Nebengebäuden bebaut. Die hinterliegenden Flurstücke 1595, 1696 und

1698 sind noch unbebaut. Als Zuwegung zu sämtlichen hinterliegenden Flurstücken dient das

ca. 6 m breite und 70 m lange Flurstück 1599. Für dieses Flurstück - bis ins Jahr 2005

handelte es sich um einen einfachen, geschotterten Weg - ist zugunsten der Eigentümer der

Flurstücke 1596 und 1597 eine Baulast (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) bestellt.

3 In dem o.a. Bebauungsplan ist das Flurstück 1599 ("Farnweg") gelb-weiß schraffiert und

trägt den Zusatz "V". Hierzu heißt es in der Legende "Verkehrsflächen mit besonderer

Zweckbestimmung"/"verkehrsberuhigter Bereich". Die Straße V. Weg, von der das

Flurstück 1599 abzweigt, ist im Bebauungsplan gelb dargestellt. Dies bedeutet nach der

Legende "Straßenverkehrsflächen". Das Flurstück 1599 ist zur Straße V. Weg durch

eine grüne Linie und zusätzlich durch eine sog. Knödelkette abgegrenzt. Die grüne Linie

bedeutet nach der Legende "Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen mit

besonderer Zweckbestimmung"; die Knödelkette bedeutet "Abgrenzung unterschiedlicher

Nutzung". Die Kläger sind - wie sie bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2003 und zuletzt

im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 erklärt haben - nicht gewillt,

der Stadt Q. das Eigentum an dem Flurstück 1599 zu übertragen.

4 Mit Schreiben vom 13. März 2003 wandten sich die Klägerinnen zu 1. und 2. und die

Rechtsvorgängerin des Klägers zu 3., Frau N. T. , gemäß § 24 GO NRW an den Rat der

Stadt Q. und beantragten eine Änderung des Bebauungsplans dergestalt, dass für das

Flurstück 1599 statt der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" eine Festsetzung

"Privatstraße" vorgenommen werde. In seiner Sitzung vom 30. September 2003 lehnte der

Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Q. diesen Antrag ab.

5 Am 2. September 2004 stellten die Klägerinnen zu 1. und 2. und die Rechtsvorgängerin

des Klägers zu 3. einen Bauantrag, dem keine Baubeschreibung beilag, zum "Neubau eines

Privatweges" auf dem Flurstück 1599. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom

2. November 2004 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Dem Vorhaben stehe die

Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" in dem Bebauungsplan entgegen. Die Erteilung

einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei nicht möglich, da das Vorhaben die Grundzüge

der Planung berühre.

6 Gegen die Ablehnung des Bauantrags legten die Klägerinnen zu 1. und 2. und die

Rechtsvorgängerin des Klägers zu 3. Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden ist.

7 Mit Schreiben vom 12. November 2004 erklärten sie gegenüber dem Beklagten, dass sie

für den Fall, dass der Beklagte das Flurstück 1599 zu einem späteren Zeitpunkt dem

Bebauungsplan entsprechend als öffentliche Verkehrsfläche ausbaue, auf Ersatz der durch das

beantragte Vorhaben eintretenden Werterhöhung verzichteten.

8 Ungeachtet der Ablehnung ihres Bauantrags errichteten sie im Februar 2005 auf dem

Flurstück 1599 einen gepflasterten Weg.

9 Am 7. April 2006 haben sie Untätigkeitsklage erhoben. Nach Klageerhebung ist der

Kläger zu 3. als Rechtsnachfolger von Frau T. in das Klageverfahren eingetreten.

10 Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen:

11 Sie hätten einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Das Vorhaben sei

planungsrechtlich zulässig. Es stehe nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen des

Bebauungsplans. Die Befugnis der Stadt Q. , auf dem in Rede stehenden Grundstück zu

einem späteren Zeitpunkt eine öffentliche Verkehrsfläche zu errichten, bleibe von der

Herstellung der Privatstraße unberührt. Es käme einer Enteignung gleich, wenn ein

Eigentümer, dessen Grundstück als öffentliche Verkehrsfläche überplant werde, dieses nicht

mehr nutzen dürfte, bis die Kommune - möglicherweise erst nach vielen Jahren - mit dem Bau

der Verkehrsfläche beginne. Ob und wann die Stadt Q. die im Bebauungsplan dargestellte

öffentliche Verkehrsfläche herstellen werde, sei völlig ungewiss. Es sei ihr bisher nicht

einmal gelungen, das Eigentum an dieser Fläche zu erwerben. Im Übrigen greife jedenfalls §

32 BauGB ein. Nach dieser Vorschrift dürften auf Grundstücken, die als öffentliche

Verkehrsflächen überplant seien, vorhandene bauliche Anlagen geändert werden. Auf dem

Flurstück 1599 existiere seit vielen Jahren ein Privatweg. Dieser Weg sei von ihnen, den

Klägern, nunmehr qualitativ verbessert worden. Aufgrund der bestehenden Baulast seien sie

verpflichtet, das Flurstück 1599 "der Nutzung entsprechend verkehrssicher herzustellen,

dauerhaft zu unterhalten und nutzen zu lassen". Dieser Obliegenheit seien sie mit ihrem

Vorhaben nachgekommen. Auch bauordnungsrechtlich sei ihr Vorhaben zulässig.

Insbesondere sei es von ihnen fachgerecht ausgeführt worden. Dass die Straße

möglicherweise nicht den Ausbaustandard einer öffentlichen Straße aufweise, sei

unmaßgeblich, denn es handele sich um eine Privatstraße. Der Landrat des S. -F. -Kreises

als Untere Wasserbehörde habe dem Vorhaben unter dem 31. August 2006 zugestimmt.

12 Die Kläger haben beantragt,

13 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. November 2004 zu

verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Privatwegs zu erteilen.

14 Der Beklagte hat beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Der Beklagte hat vorgetragen:

17 Das Vorhaben der Kläger sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es stehe im Widerspruch

zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche". Auch § 32

BauGB greife nicht ein. Diese Vorschrift ermögliche es dem Eigentümer eines als öffentliche

Verkehrsfläche überplanten Grundstücks, in der Zeit bis zur Herstellung der Verkehrsfläche

werterhaltende Maßnahmen an vorhandenen baulichen Anlagen vorzunehmen. Die von den

Klägern begehrte Baugenehmigung habe hingegen die erstmalige Errichtung einer

Privatstraße zum Inhalt. Bisher habe auf dem Flurstück 1599 nur ein geschotterter Weg

existiert. Um entsprechend der übernommenen Baulast eine verkehrssichere Zufahrt zu den

Flurstücken 1596 und 1597 zu ermöglichen, habe dieser Weg ausgereicht. Eine Verpflichtung

zum Bau einer aufwendigen Privatstraße habe jedenfalls nicht bestanden. Mit dem Bau dieser

Privatstraße würden die Kläger versuchen, die Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche

dauerhaft zu verhindern. Vor diesem Hintergrund sei auch die von ihnen abgegebene

Verzichtserklärung vom Normzweck des § 32 BauGB nicht gedeckt. Das Vorhaben sei

überdies bauordnungsrechtlich unzulässig. Für den Ausbau einer verkehrsberuhigten Straße

gebe es in der Stadt Q. bestimmte Standards, denen die von den Klägern errichtete Straße

nicht entspreche. Es fehle bereits an einer qualifizierten tiefbautechnischen Planung mit

Darstellung der erforderlichen Einbauten für die Verkehrsberuhigung und der Stellplätze,

eines Höhenplans, eines Regelquerschnitts mit Darstellung des öffentlichen

Mischwasserkanals entsprechend der Entwässerungssatzung sowie der Straßenentwässerung

und einer Straßenbeleuchtung. Materialangaben zum Aufbau der Verkehrsfläche und ein

Querschnitt mit Höhenangaben fehlten, so dass nicht auszuschließen sei, dass die Belastung

der Fahrbahndecke durch Befahren von Feuerwehr- und Müllfahrzeugen auf Dauer zu

Schäden führe. Die Entwässerungseinrichtungen seien klar unterdimensioniert. Zudem liege

die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Straße bislang nicht

vor.

18 Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen eines Ortstermins die Örtlichkeit besichtigt und

Fotografien angefertigt.

19 Durch Urteil vom 12. November 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es auf die Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid des Beklagten vom

2. November 2004 verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt: Um der in dem Bebauungsplan

getroffenen Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche zu entsprechen, hätte der Bauantrag

der Kläger einen Inhalt zum Gegenstand haben müssen, der sicherstelle, dass nach

Verwirklichung der Baugenehmigung das streitige Flurstück den Charakter einer öffentlichen

Verkehrsfläche in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erhalten

könne. Daran fehle es. Mit dem von den Klägern gestellten Bauantrag werde dem Beklagten

kein Weg aufgezeigt, wie der Privatweg nach Durchführung der Bauarbeiten den Charakter

einer öffentlichen Verkehrsfläche erhalten könne. So hätten die Kläger der Stadt Q. ein

bindendes Angebot zum Erwerb der Straßenfläche machen können. Dies sei jedoch nicht

geschehen. Vielmehr hätten die Kläger immer wieder darauf hingewiesen, dass sie zu einer

solchen Eigentumsübertragung nicht bereit seien. Auch hätten die Kläger bei unveränderter

Eigentumslage einer Widmung als öffentliche Verkehrsfläche zustimmen können. Dies hätten

sie jedoch ebenfalls abgelehnt. Der Bauantrag lasse zudem nicht erkennen, dass die Kläger

bereit seien, ihr Vorhaben entsprechend dem Ausbaustandard zu errichten, den die Stadt

Q. nach ihrem Straßenbauprogramm für die Herstellung einer öffentlichen Straße

voraussetze. Vor dem Hintergrund, dass mit der späteren Widmung einer Privatstraße für den

öffentlichen Verkehr der Träger der Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW Verpflichtungen

zur Errichtung und zur Unterhaltung der öffentlichen Straße eingehe, sei ein Bauantrag, der

den Anforderungen des Straßenbauprogramms nicht hinreichend Rechnung trage, nicht

bescheidungsfähig.

20 Die Kläger haben rechtzeitig die Zulassung der Berufung gegen das ihnen am 29.

November 2007 zugestellte Urteil beantragt. Durch Beschluss vom 12. Dezember 2008 hat

der Senat die Berufung zugelassen. Die Kläger haben sodann rechtzeitig die Berufung

begründet und einen Berufungsantrag gestellt.

21 Sie tragen zur Begründung ihrer Berufung vor:

22 Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die Voraussetzungen des § 32 BauGB

seien - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt - gegeben. Es lägen auch die

Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Erteilung einer Befreiung vor. Insbesondere

sei es nicht so, dass durch das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt würden. Das Ziel

des Bebauungsplans, eine öffentliche Verkehrsfläche herzustellen, werde durch die

Herstellung der Privatstraße nicht vereitelt. Die Stadt Q. habe nach wie vor die

Möglichkeit zur Planverwirklichung. Sie müsse hierfür allerdings zunächst das Eigentum an

dem Straßengrundstück erwerben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger,

wenn sie die angestrebte Baugenehmigung erlangen wollten, verpflichtet seien, dem

Beklagten eine Perspektive zur Planverwirklichung zu vermitteln, etwa durch Verschaffung

des Eigentums an dem Straßengrundstück oder durch Zustimmung zur Widmung, finde im

Gesetz keinerlei Stütze. Da eine solche Verpflichtung nicht bestehe, gebe es auch keinen

Grund, von ihnen, den Klägern, die Einhaltung der für öffentliche Straßen in Q. geltenden

Ausbaustandards zu verlangen. Wenn die Stadt Q. das Eigentum an der Straßenfläche

erlangt habe, stehe es ihr frei, die Privatstraße zu zerstören und durch eine ihren

Ausbaustandards entsprechende Straße zu ersetzen.

23 Die Kläger beantragen,

24 das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides

vom 2. November 2004 zu verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung zum Neubau

eines Privatweges zu erteilen.

25 Der Beklagte beantragt,

26 die Berufung zurückzuweisen.

27 Er trägt vor: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Das

Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Es bestehe nach wie vor das durch den

Bebauungsplan vorgegebene Ziel, auf dem in Rede stehenden Flurstück eine öffentliche

Verkehrsfläche herzustellen. Die Mittel für den Kanal- und Straßenbau seien bereits mit

Ratsbeschluss vom 8. April 2003 in das Investitionsprogramm für 2004 und danach in die

mittelfristige Finanzplanung für 2009 aufgenommen worden. Die Mittel hätten aber nicht

abgerufen werden können, weil eine Einigung mit den Klägern über einen Erwerb des

Straßengrundstücks nicht zustande gekommen sei. Mit den Festsetzungen des

Bebauungsplans sei das klägerische Vorhaben nicht vereinbar. Die Voraussetzungen des § 32

BauGB lägen - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt - nicht vor. Auch die

Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht

gegeben, denn das Vorhaben der Kläger verstoße gegen Grundzüge der Planung. Zu den

Grundzügen der Planung gehöre es im vorliegenden Fall, das Flurstück 1599 so wie die

anderen Stichwege im Plangebiet (F1.----weg , T1.-------weg ) als öffentliche Verkehrsfläche

herzustellen und verkehrsberuhigt auszubauen. Gerade auch der Ausbau als verkehrsberuhigte

Straße sei dem Plangeber wichtig gewesen, zumal dies mit einem im September 1979

gestarteten Großversuch "Verkehrsberuhigung in Wohngebieten" des nordrhein-westfälischen

Städte- und Gemeindebundes und einem im Jahre 1980 durchgeführten Forschungsprogramm

"Flächenhafte Verkehrsberuhigung" der Bundesanstalt für Straßenwesen, des

Umweltbundesamtes und der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung

korrespondiert habe. Die von den Klägern zur Genehmigung gestellte Privatstraße entspreche

den Anforderungen an eine verkehrsberuhigte Straße nicht. Verkehrsberuhigte Straßen

müssten ihrer besonderen verkehrlichen Bedeutung entsprechend Pflanzbeete und

Fahrbahnversätze sowie Stellplätze aufweisen. Derartige Einrichtungen würden hier fehlen.

Das Vorhaben verstoße zudem - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen -

gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen.

28 Am 23. April 2009 ist der Bebauungsplan Nr. 19/2 (Q. ) in seiner Ausgangsfassung

und in der Fassung der 2. Änderung erstmals ausgefertigt worden. Die Ausgangsfassung ist

am 30. April 2009 im Amtsblatt für den S. -F. -Kreis rückwirkend zum 3. August 1993

erneut bekannt gemacht worden; die 2. Änderung ist am 28. April 2009 im Amtsblatt für den

S. -F. -Kreis rückwirkend zum 27. Mai 1997 erneut bekannt gemacht worden.

29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der

Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

31 Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

32 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage (§

42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

33 Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 2. November 2004 ist rechtmäßig und

verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

34 Das Vorhaben der Kläger ist nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig, denn

es hat im Sinne dieser Vorschrift die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand. Die

Anwendung der BauO NRW ist auch nicht durch deren § 1 Abs. 2 Nr. 1 ausgeschlossen.

Diese Vorschrift bezieht sich nur auf öffentliche Straßen.

35 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Dezember 2008, § 1 Rn. 15.

36 Das Vorhaben ist auch nicht auf Grund der §§ 65 bis 67 BauO NRW genehmigungsfrei.

Die in diesen Vorschriften aufgeführten Tatbestände sind hier nicht erfüllt.

37 Die Kläger haben auf die Erteilung der somit erforderlichen Baugenehmigung aber keinen

Anspruch.

38 Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag

zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen.

Diese Vorschrift ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung. Die

Bescheidung eines nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde

enthebt die Verwaltungsgerichte nicht der Pflicht, ihrerseits die geltenden Vorschriften zu

beachten.

39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 10 A 2684/06 - unter Bezugnahme

40 Die von den Klägern vorgelegten Bauunterlagen sind unvollständig. Sie erlauben keine

Aussage darüber, ob das Vorhaben rechtlich, insbesondere bauordnungsrechtlich, zulässig ist.

Insbesondere fehlt eine Baubeschreibung im Sinne des § 5 Abs. 1 BauPrüfVO, aus der der

technische Aufbau der geplanten Straße ersichtlich ist.

41 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, BRS 67 Nr. 175,

und

42 Beschluss vom 19. Dezember 2007

43 - 10 A 2684/06 -.

44 Die zur Genehmigung gestellte, ca. 70 m lange Privatstraße soll der Erschließung der

hinterliegenden Flurstücke 1595, 1596, 1597, 1695, 1696, 1697 und 1698 dienen. Nach § 4

Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW müssen private Wohnwege, die eine Zufahrt zur öffentlichen Straße

vermitteln, mit Kraftfahrzeugen befahrbar sein, wenn sie länger als 50 m sind. Die

Befahrbarkeit eines Wohnweges setzt zumindest voraus, dass er einen solchen Ausbau hat,

dass auf ihm die potentiell zum Einsatz kommenden Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge

fahren können. Deshalb sind für die Befahrbarkeit privater Wohnwege im Ansatz dieselben

Anforderungen zu stellen wie für die Befahrbarkeit öffentlicher Verkehrsflächen.

45 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Dezember 2008, § 4 Rn. 16.

46 Ob die zur Genehmigung gestellte Privatstraße von den genannten Fahrzeugen befahren

werden könnte, kann anhand der zur Verfügung gestellten Bauunterlagen nicht beurteilt

werden.

47 Etwaige im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Bauunterlagen wären allenfalls dann

zu berücksichtigen gewesen, wenn auf einen neuerlichen von der Behörde erst noch zu

bescheidenden Bauantrag hätte verzichtet werden können oder müssen.

48 Vgl. zum sog. steckengebliebenen Genehmigungsverfahren OVG NRW, Urteil vom 19.

Juni 2007 - 8 A 2677/08 -, BRS 71 Nr. 109.

49 Auf nähere Einzelheiten kommt es hier indes nicht an, weil dem Begehren der Kläger

jedenfalls auch bauplanungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Nach § 30 Abs. 1 BauGB

ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ein Vorhaben nur zulässig, wenn

es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert

ist.

50 Das Vorhaben der Kläger widerspricht jedoch den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.

19/2 (Q. ) in der Fassung der 2. Änderung. Dieser Bebauungsplan leidet nicht an Mängeln,

die zu seiner Ungültigkeit führen. Sowohl die Ausgangsfassung des Bebauungsplans Nr. 19/2

(Q. ) als auch die 2. Änderung konnten nach der unter dem 23. April 2009 (erstmals)

erfolgten Ausfertigung in einem ergänzenden Verfahren rückwirkend bekannt gemacht

werden (§ 214 Abs. 4 BauGB). Das ergänzende Verfahren durfte sich hier auf die

Ausfertigung und anschließende erneute Bekanntmachung beschränken. Eines neuen

Satzungsbeschlusses bedurfte es nicht. Insbesondere hat die von den Klägern ohne

Baugenehmigung errichtete Privatstraße keinen Sachverhalt geschaffen, der darauf hindeuten

könnte, der Bebauungsplan hätte einen funktionslosen Inhalt bekommen oder das

ursprüngliche Abwägungsergebnis sei jetzt unverhältnismäßig.

51 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1997

52 - 4 B 64.97 -, BRS 59 Nr. 33.

53 Nach wie vor ist das mit dem Bebauungsplan verfolgte städtebauliche Anliegen auf die

Errichtung einer öffentlichen Straße mit der Zweckbestimmung eines verkehrsberuhigten

Bereiches, nicht aber auf die Herstellung eines Privatwegs gerichtet, dessen Ausbaustandard

und dessen Nutzerkreis dem Belieben der Eigentümer unterfällt.

54 Die Bebauungsplanfestsetzungen sind hinreichend bestimmt. Der Vortrag der Kläger,

dass die zeichnerische Abgrenzung des Flurstücks 1599 zum Untersten Weg durch eine sog.

Knödelkette bedenklich sei, greift nicht durch. In Übereinstimmung mit Nr. 6.2 der Anlage

zur PlanzV (Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer

Zweckbestimmung) ist die Grenze zwischen dem Flurstück 1599 und dem Untersten Weg mit

einer grünen Linie markiert. Dass diese Grenze zusätzlich auch durch eine sog. Knödellinie

gekennzeichnet ist, ist nicht zu beanstanden. Nach der Legende des Bebauungsplans ist die

Knödellinie - in Übereinstimmung mit Nr. 15.14 der Anlage zur PlanzV - definiert als

"Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung". Es mag sein, dass es kein Fall "unterschiedlicher

Nutzung" ist, wenn eine öffentliche Verkehrsfläche in einem Teilbereich mit der

Zweckbestimmung "verkehrsberuhigte Straße" versehen ist und in einem anderen Teilbereich

nicht. Unbestimmt wird der Bebauungsplan durch die Verwendung der Knödelkette jedoch

nicht, denn die Knödelkette tritt ersichtlich nur als zusätzliche Abgrenzungslinie zu der

grünen Linie hinzu, ohne dass mit ihr eine weitergehende planerische Festsetzung verbunden

wäre.

55 Für das in Rede stehende Grundstück enthält der Bebauungsplan die nach § 9 Abs. 1 Nr.

11 BauGB zulässige Festsetzung "Straßenverkehrsfläche". Zwar ist das Grundstück nicht

ausdrücklich als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Fehlt ein Zusatz, ob eine

Verkehrsfläche öffentlich oder privat sein soll, ist aus dem Charakter der festgesetzten

Verkehrsflächen vor allem im Hinblick auf deren Zweckbestimmung und den angenommenen

Träger der Straßenbaulast zu folgern, was vom Plangeber gewollt wurde; Hinweise hierzu

ergeben sich in der Regel aus der Konzeption des Bebauungsplans und seiner Begründung.

56 Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2008, Rn. 104 zu §

9

57 Dass die Verkehrsfläche eine öffentliche Straße sein soll und dementsprechend festgesetzt

ist, ergibt sich bereits aus ihrer Zweckbestimmung als verkehrsberuhigter Bereich. Der

erstinstanzliche Vortrag der Kläger, dass der in der Legende des Bebauungsplans für

verkehrsberuhigte Bereiche vorgesehene Buchstabe "V" in der zeichnerischen Darstellung

fehle, findet in der dem Senat vorliegenden Planurkunde keine Bestätigung. Ein

verkehrsberuhigter Bereich (vgl. § 42 Nr. 4a StVO) ist ein Straßenbereich, in dem der

Fahrzeugverkehr gegenüber der Aufenthaltsfunktion eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies

wird regelmäßig eine Straßengestaltung fordern, die die Aufenthaltsfunktion hervorhebt.

Zudem ist die Kennzeichnung von Parkflächen erforderlich, wenn solche im Straßenraum

vorgehalten werden sollen. Die Annahme liegt jedoch fern, der Satzungsgeber habe den

verkehrsberuhigten Bereich des Farnwegs nicht nur in einer von seinem Ausbauprogramm in

vergleichbaren Fällen abweichenden Ausführung geplant, sondern es gar dem Belieben der

Eigentümer der Straße überlassen wollen, was sie wohl als verkehrsberuhigten Bereich

ansehen würden.

58 Der sich aus der Bebauungsplanfestsetzung ergebende Zusammenhang wird durch die

Begründung des Bebauungsplans bestätigt. Unter Nr. 5.2 der Begründung der

Vorgängerfassung des Bebauungsplans ("Verkehrsflächen") heißt es: "Die öffentlichen

Verkehrsflächen sind entsprechend ihres Ausbaues festgesetzt. ..." Unter Nr. 7 ("Kosten")

heißt es: "Die Kosten für die noch zu erstellenden Erschließungsanlagen setzen sich aus dem

Grunderwerb (für die öffentlichen Verkehrsflächen Planstraßen G.---weg und H.------weg ),

dem Straßen- und Kanalbau sowie der zugehörigen Beleuchtung zusammen. ..."

59 Das Vorhaben der Kläger widerspricht der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche". Sie

haben einen Privatweg errichtet; sie sind weder bereit, der Stadt Q. das Eigentum an dem

Flurstück 1599 zu verschaffen, noch mit ihr einen Erschließungsvertrag einzugehen oder einer

Widmung zuzustimmen.

60 Für eine Befreiung von der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" des Bebauungsplans

nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Nach

dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur befreit werden, wenn

u.a. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt

werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung

dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das

Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der

Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung

kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische

Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung

tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter

Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen

ließen.

61 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999

62 - 4 B 5.99 - BRS 62 Nr. 99.

63 Gemessen hieran, würden im vorliegenden Fall durch die Erteilung einer Befreiung von

der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" die Grundzüge der Planung berührt. Die

Entscheidung, ob ein Baugebiet durch eine öffentliche oder eine private Erschließungsstraße

erschlossen werden soll, hat erhebliche Folgewirkungen. Würde statt einer öffentlichen eine

private Erschließungsstraße zugelassen, bedeutete dies, dass die Gemeinde nicht mehr

Trägerin der Baulast wäre. Sie hätte auf das Ob und Wie der Herstellung dieser Straße, aber

auch auf das Ob und Wie etwaiger späterer Instandsetzungs- und Ausbaumaßnahmen nur

noch begrenzten Einfluss. Desweiteren könnte bei der Zulassung einer privaten

Erschließungsstraße der Eigentümer ohne Einwirkungsmöglichkeit der Gemeinde

Nutzungsregelungen treffen, etwa Nutzungsbeschränkungen (bis hin zu einem

Nutzungsausschluss für Nichtanlieger).

64 Der Vortrag der Kläger, ihr Vorhaben sei schon deswegen ohne Weiteres mit den

Grundzügen der Planung vereinbar, weil der Beklagte, wenn er mit der Herstellung der

vorgesehenen öffentlichen Verkehrsfläche beginne, die von ihnen errichtete Privatstraße ja

wieder beseitigen könne, verfängt ersichtlich nicht. Gerade die eventuelle Notwendigkeit

eines teilweisen oder kompletten Rückbaus der Privatstraße kann zu Behinderungen und

Verzögerungen bei der Planverwirklichung führen. Nicht zuletzt löst ein solcher Rückbau

auch zusätzliche Kosten aus. Diese werden durch den von den Klägern erklärten Verzicht auf

Ersatz der durch die Errichtung der Privatstraße eingetretenen Werterhöhung nicht erfasst.

65 § 32 BauGB kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Anwendbar ist diese

Vorschrift, wenn ein den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechendes und daher

grundsätzlich unzulässiges Vorhaben im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB,

66 vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 4 zu § 32,

67 möglicherweise auch im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB,

68 so etwa Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 5. Aufl 2007, Rn. 9 zu § 32, m.w.N.,

69 zugelassen werden könnte. Für diesen Fall knüpft § 32 BauGB die Erteilung einer

Befreiung oder Ausnahme an zusätzliche Voraussetzungen. Für das hier in Rede stehende

Vorhaben kann jedoch - wie ausgeführt - eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht erteilt

werden. Auch die Erteilung einer Ausnahme kommt, da im Bebauungsplan nicht ausdrücklich

vorgesehen, ersichtlich nicht in Betracht. Der Anwendungsbereich des § 32 BauGB ist somit

nicht eröffnet. Unabhängig davon sind aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des 32

BauGB nicht gegeben. Den Klägern geht es nicht lediglich um eine Änderung einer

vorhandenen baulichen Anlage, sondern - so heißt es in ihrem Bauantrag ausdrücklich - um

den "Neubau einer Privatstraße".

70 Anders als die Kläger offenbar meinen, kommt es auch nicht einer Enteignung gleich,

wenn sie mit ihrem Grundstück nicht nach Belieben, sondern nur im Rahmen des baurechtlich

Zulässigen verfahren können.

71 Ob das Vorhaben auch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, kann nach

alledem dahinstehen.

72 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung

zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711

ZPO.

73 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO

nicht vorliegen.

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