Das Verkehrslexikon

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Niedersächsisches Finanzgericht v. 06.02.2004: Firmenwagen




Das Niedersächsisches Finanzgericht (Urteil vom 06.02.2004 - 7 K 393/03) hat entschieden:

Siehe auch
Fzg-Schaden Arbeitnehmer
und
Frustrierte nutzlos gewordene Aufwendungen

Gründe:


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Die Klage ist unbegründet.

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Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Fahrten vom Betrieb seines Arbeitgebers zu wechselnden verschiedenen Baustellen in Höhe von 2.811 DM sind nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.

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Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dazu zählen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung gilt zur Abgeltung dieser Aufwendungen eine einheitliche verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für alle Arbeitnehmer, die Wege von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte zurücklegen. Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, zum einen der starken Preissteigerung für Mineralöl auf den Weltmärkten und der eingeführten Ökosteuer vor allem bei Fernpendlern Rechnung zu tragen und zum anderen eine aus umwelt- und verkehrspolitischen Gründen gebotene Gleichstellung von Verkehrsteilnehmern zu erreichen, die andere Möglichkeiten als die Nutzung eines Kraftwagens zur Erreichung ihrer Arbeitsstätte nutzen (Bundestagsdrucksache 14/4435; v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Bd. 8, 119. Ergänzungslieferung März 2002, § 9 Rdnr. F 55; v. Reden in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Bd. 2, 54. Ergänzungslieferung November 2002, § 9 Rn 242).

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Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei den vom Arbeitgeber des Klägers per Sammelbeförderung durchgeführten Fahrten vom Firmensitz zu den wechselnden Baustellen nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG handelt. Denn jene Fahrten beginnen erst, nachdem der Kläger seine regelmäßige Arbeitsstätte aufgesucht hat. Ein Zimmermann - wie der Kläger - übt zwar auf Grund seiner Tätigkeit auf verschiedenen Baustellen grundsätzlich eine Einsatzwechseltätigkeit aus (BFH, Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BStBl II 1974, 258; v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., 86. Ergänzungslieferung Januar 1999, § 9 Rdnr. B 418). Fährt der Arbeitnehmer von der Wohnung aber regelmäßig zu einem gleich bleibenden Treffpunkt wie bspw. zum Betrieb oder zur Autobahnraststätte, um von dort zu den Einsatzstellen befördert zu werden, so ist - entgegen der Ansicht der Kläger - der Treffpunkt wie eine regelmäßige Arbeitsstätte zu beurteilen (BFH, Urteil vom 2. Februar 1994 VI R 109/89, BStBl II 1994, 422; v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., 119. Ergänzungslieferung März 2002, § 9 Rdnr. F 15; v. Reden in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 9 Rn 252; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Auflage, 205. Lieferung Januar 2002, § 9 Anm. 442). Typus der Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer arbeitstäglich seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die gesamte tägliche Arbeitszeit an diesem Ort tätig ist. Denn Intensität und Dauer der arbeitstäglichen Arbeitsleistung an einem Ort sind keine den Arbeitsstättenbegriff allein bestimmenden Merkmale. Dementsprechend ist es mit dem Typus "Arbeitsstätte" vereinbar, den Betrieb des Arbeitgebers auch dann als Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen, wenn der Arbeitnehmer ihn stets nur aufsucht, um z.B. nach Austausch des eigenen Kfz gegen ein Dienstfahrzeug von dort aus auswärtige Einsatzstellen aufzusuchen, oder wenn der Betrieb des Arbeitgebers morgens oder abends nur aufgesucht wird, um die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten und über die am Tage und in der Nacht durchgeführten Aufträge abzurechnen (BFH, Urteil vom 18. Januar 1991 VI R 132/86, BStBl II 1991, 408; a.a.O., BStBl II 1994, 422). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall die Firma des Arbeitgebers des Klägers als dessen regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Denn zu dieser fährt der Kläger regelmäßig mit seinem eigenen Fahrzeug, um von dort zusammen mit seinen Arbeitskollegen per Sammelbeförderung in einem Firmenwagen zu den verschiedenen Baustellen gebracht zu werden.

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Diese Fahrten von der regelmäßigen Arbeitsstätte zu den wechselnden Baustellen fallen nicht unter die Regelung zur Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG. Denn die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG betrifft nur Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht solche von einer regelmäßigen Arbeitsstätte zu einer weiteren (BFH, Urteil vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BStBl II 1989, 296) bzw. zu verschiedenen Einsatzstellen, die von vornherein nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden können (BFH, a.a.O., BStBl II 1994, 422; FG Münster, Urteil vom 27. Mai 2003 6 K 5349/02 E, EFG 2003, 1233). Denn der örtliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift endet, wenn der Arbeitnehmer die erste feste Arbeitsstätte mit dem Ziel der Arbeitsaufnahme erreicht hat (BFH, a.a.O., BStBl II 1989, 296). Bei den sich anschließenden Fahrten ist die Wohnung weder Ausgangs- noch Endpunkt (BFH, a.a.O., BStBl II 1994, 422).

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Unabhängig davon, dass die Regelung zur Entfernungspauschale bereits aus den vorstehenden Gründen keine Anwendung findet, wäre sie im Übrigen - entgegen der Ansicht der Kläger - schon deshalb nicht zu gewähren, weil dem Kläger für diese Fahrten vom Betrieb zu den wechselnden Einsatzstellen - insoweit unstreitig - keine Aufwendungen entstanden sind. Denn die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG steht im Zusammenhang mit der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG. Danach setzt der Werbungskostenabzug für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Aufwendungen voraus. Hiervon löst sich die Regelung zur Entfernungspauschale nicht, sondern unterstellt typisierend das Entstehen von Aufwendungen (FG Münster, a.a.O., EFG 2003, 1233; v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., 119. Ergänzungslieferung März 2002, § 9 Rdnr. F 63; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 22. Auflage, § 9 Rz 134). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG, indem dort die Formulierung "zur Abgeltung dieser Aufwendungen" verwendet wird. In dem Fall der Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber fließt dem Steuerpflichtigen jedoch grundsätzlich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu, der lediglich gemäß § 3 Nr. 32 EStG steuerfrei gestellt ist. Bereits die Aufnahme in den Katalog der steuerfreien Leistungen zeigt, dass hier der Arbeitnehmer einen Vorteil empfängt, der ihn nach grundsätzlicher Ansicht des Steuergesetzgebers bereichert, und aus übergeordneten Gesichtspunkten steuerfrei gestellt worden ist. Mithin ist bereits aus diesem Grund die Unterstellung von Aufwendungen bezüglich der vorstehenden Wegstrecke ausgeschlossen mit der Folge, dass für diese Wegstrecken die Regelung zur Entfernungspauschale keine Anwendung findet (FG Münster, a.a.O., EFG 2003, 1233).

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Schließlich sind die vom Kläger erklärten Kosten in Höhe von insgesamt 2.811 DM für Fahrten zwischen dem Betrieb seines Arbeitgebers zu den wechselnden Baustellen auch nicht als Werbungskosten in der Form von Dienstreisen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig. Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz 60; Abschnitt 37 Abs. 3 LStR 2001). Dieses ist vorliegend der Fall. Indem der Kläger auf verschiedenen Baustellen seines Arbeitgebers arbeitet, wird er jeweils außerhalb seiner regelmäßigen vorübergehend beruflich tätig. Gleichwohl können die vom Kläger geltend gemachten Kosten steuerlich nicht anerkannt werden, da ihm insoweit keine Aufwendungen entstanden sind. Denn der Kläger hat - wie oben ausgeführt - von seinem Arbeitgeber auf Grund der Sammelbeförderung in einem Firmenwagen einen geldwerten Vorteil erhalten, der nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfrei ist, so dass Werbungskosten in dieser Höhe ausscheiden.

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Die Klage war daher abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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