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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 30.01.2009: Beweisantizipation




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 30.01.2009 - 6 E 934/07) hat entschieden:

Siehe auch
Zeugen erneute Anhörung
und
Zeugen erneute Anhoerung

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

1 G r ü n d e :

2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus C. für die Durchführung des

Klageverfahrens zu Recht wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten der

Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO) abgelehnt. Die

Gründe:


Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

4 Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am

Zweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger

oder Antragsteller den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen

soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden

darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits

darf Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen

Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des

Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht

ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im

Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.

5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936.

6 Gemessen an diesen Maßstäben bestehen auch unter Berücksichtigung des

Beschwerdevorbringens keine hinreichenden Erfolgsaussichten der

Rechtsverfolgung.

7 Die Beschwerde wendet ein, das Verwaltungsgericht habe die Erfolgsaussichten

nicht zutreffend eingeschätzt, weil es eine (erneute) Vernehmung des Haupttäters S.

als Zeugen zu Unrecht nicht für erforderlich gehalten habe. Ein entsprechender

Beweisantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung könne nicht abgelehnt

werden. Ferner sei die Aussage des Zeugen S. seitens des Beklagten bislang nicht

gewürdigt worden.

8 Diese Einwendungen greifen nicht durch. Bei der Entscheidung über die

Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung darf das Gericht auch die

Ergebnisse bereits stattgefundener Zeugenaussagen berücksichtigen und

gegebenenfalls das Erfordernis einer erneuten Beweisaufnahme verneinen. Eine

erneute Befragung beziehungsweise Vernehmung des Haupttäters S. würde mit

hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Würdigung des

Sachverhalts, namentlich einer Verneinung einer strafbaren Beteiligung der Klägerin

am Tatgeschehen, führen. Zwar darf bei der Prüfung der hinreichenden

Erfolgsaussichten grundsätzlich eine Beweisantizipation nicht stattfinden. Es läuft

dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem unbemittelten

Rechtsschutzsuchenden wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens

Prozesskostenhilfe zu verweigern, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht

kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zu seinem

Nachteil ausgehen wird. Das bedeutet aber auch, dass eine Beweisantizipation im

Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist,

9 vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-

RR 2002, 1069, Kammerbeschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003,

2976, Nichtannahmebeschluss vom 30. September 2003 - 1 BvR 2072/02 -, NJW-RR

2004, 61 und Kammerbeschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW

2008, 1060,

10 wenn etwa eine positive Würdigung zu Gunsten des um Prozesskostenhilfe

Nachsuchenden ausgeschlossen oder jedenfalls sehr unwahrscheinlich ist.

11 Vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 30. November 1999 - 9 U 213/98 -, NJW-

RR 2000, 1669, OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2000 - 1 W 101/99 -, NJW-RR

2001, 791, und LAG Schlesw.-Holst., Beschluss vom 5. November 2003 - 1 Ta

169/03 -, NZA-RR 2004, 434.

12 In Anwendung dieser Grundsätze ist es rechtlich unbedenklich, auch ohne

(weitere) Vernehmung des Haupttäters eine für die Klägerin negative

Erfolgsprognose vorzunehmen. Der Haupttäter ist in dem gegen die Klägerin

gerichteten Untersuchungsverfahren gemäß § 125 DO NRW und damit in einem

förmlich geordneten Verfahren bereits umfassend als Zeuge vernommen worden.

Seine Aussage, er habe gegenüber der Klägerin nichts über sein Vorhaben geäußert

und sie habe seiner Einschätzung nach nichts von der beabsichtigten Erpressung

gewusst, betrifft im Kern subjektive Tatsachen in der Person der Klägerin, über die

allein diese selbst Kenntnis haben kann. Die Klägerin hat aber bei ihrer polizeilichen

Vernehmung, die auch Eingang in den Strafbefehl gefunden hat und von ihr und ihrer

Verteidigung in der anschließenden Hauptverhandlung vom 21. Februar 2001

bestätigt worden ist, nicht geleugnet, die Absichten des Haupttäters letztlich

durchaus erkannt zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es so gut wie

ausgeschlossen, dass der Haupttäter nun, beinahe neun Jahre nach der Tat, (neue)

Angaben machen könnte, die die damalige Einlassung der Klägerin in Frage stellen

und ein anderes Bild ergeben könnten. Auch die Beschwerde hat insoweit nichts

Substantiiertes vorgetragen.

13 Weshalb die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vom 21. Februar

2001 keinen hinreichenden Nachweis über die Äußerungen der Verteidigerin und der

Klägerin in der Hauptverhandlung soll führen können, in der der Inhalt des

Strafbefehls für "richtig" erklärt worden ist, ist angesichts der nicht substantiierten

Behauptung der Beschwerde nicht nachvollziehbar. Insbesondere erfüllt die

Sitzungsniederschrift alle formalen Voraussetzungen der §§ 271 ff. StPO.

14 Auch ist entgegen der Auffassung der Beschwerde die Aussage des Zeugen S.

bereits in die Würdigung des angefochtenen Bescheides (vgl. S. 5, 2. Absatz)

eingeflossen, wurde aber wegen des Ergebnisses der strafrechtlichen Ermittlungen

letztlich nicht für überzeugend gehalten.

15 Aus den oben dargestellten Grundsätzen folgt zugleich, dass es einer

Verweigerung von Prozesskostenhilfe für sich gesehen nicht entgegen steht, wenn

ein Beweisantrag (hier gerichtet auf die Vernehmung des Haupttäters als Zeugen) in

der mündlichen Verhandlung (möglicherweise) nicht abgelehnt werden kann.

Anderenfalls könnte der dem Gericht in Anwendung der §§ 114, 118 ZPO

zustehende Ermessensspielraum völlig verbaut werden.

16 Vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. April 2003, a.a.O.,

Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung, Kommentar, 67. Auflage 2009, § 114

Rdnr. 88, und Fischer, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 6. Auflage

2008, § 114 Rdnr. 21, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.

17 Wenn die Klägerin schließlich meint, es sei für die begehrte Bewilligung von

Prozesskostenhilfe ausreichend, dass das behauptete Klagevorbringen "theoretisch

möglich" sei, verkennt sie die oben dargestellten Anforderungen an die in § 114 ZPO

geforderten hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 166 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO.

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