Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Stade v. 23.07.2003: Drogenscreening




Das Verwaltungsgericht Stade (Urteil vom 23.07.2003 - 1 A 1866/02) hat entschieden:

Siehe auch
Konsum harter Drogen

Gründe:


13

Die Klage hat keinen Erfolg.

14

Der Beklagte hat zu Recht eine amtsärztliche Untersuchung über die Fahreignung der Klägerin durch seine Verfügung vom 14. März 2002 angeordnet. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des den Unfall in Hamburg aufnehmenden Polizeibeamten sowie des äußeren Zustandes der Klägerin zu diesem Zeitpunkt war eine Untersuchung der Klägerin auf ihre Fahreignung und die Einholung einer Stellungnahme des Amtsarztes, ob eine weitere Begutachtung der Klägerin erforderlich ist, zwingend geboten. Damit war auch die Durchführung eines Drogenscreenings von dem Auftrag umfasst, und die Klägerin musste mit einer derartigen Untersuchung auch rechnen. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die Klägerin während der Unfallaufnahme einen Eindruck hinterlassen hat, der durchaus auch auf einen Cannabiskonsum hätte zurückgeführt werden können, sondern sie musste insbesondere mit einer derartigen Untersuchung deshalb rechnen, weil sie selbst einen Drogenkonsum in früheren Zeiten zugegeben hat. Für die Bewertung der hier maßgeblichen Frage kommt es dabei keinesfalls darauf an, ob ein viermaliger Kokainkonsum oder ein Kokainkonsum über vier Monate zugestanden war. Der Amtsarzt wäre im vorliegenden Fall auch gehalten gewesen, eine derartige Untersuchung durchzuführen, wenn nur ein einmaliger Drogenkonsum zugestanden worden wäre. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass nach Ansicht der Kammer und vieler Verwaltungsgerichte im Falle des Konsums harter Drogen ein einmaliger Konsum bereits dazu führen kann, dass im Anschluss daran eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden muss, bevor eine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden kann. Insoweit war der Verdacht - auch zu Gunsten der Klägerin - durch eine objektive Kontrolle auszuräumen. Die gemäß § 11 Abs. 6 FeV von der Fahrerlaubnisbehörde zu bestimmenden Fragen, die durch den Amtsarzt geklärt werden sollten, umfassten daher auch die Frage nach einem möglichen Drogenkonsum. Im Übrigen war im vorliegenden Fall auch durch diese Untersuchung auszuschließen, dass der drastische, bis zur Lebensgefährlichkeit gehende Gewichtsverlust und der von der Polizei bemerkte Zustand nicht doch auf eine Drogenwirkung zurückzuführen war. Dies hat der Amtsarzt sodann nach den medizinischen Feststellungen in seinen folgenden Stellungnahmen, z.B. vom 13. August 2002, ausgeschlossen. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch selbst das Ergebnis des Drogenscreenings für sich argumentativ ins Feld führt, indem sie damit den Beweis als erbracht ansieht, aktuell keine Drogen mehr zu konsumieren.

15

Die Untersuchung war daher insgesamt geboten, um die Zweifel an der Fahreignung der Klägerin möglicherweise auszuräumen. Die Klägerin hat daher die Kosten der Untersuchung zu tragen.

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE060008722&psml=bsndprod.psml&max=true

- nach oben -



Datenschutz    Impressum