Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Osnabrück v. 25.04.2003: Standspur (BAB)
Das Verwaltungsgericht Osnabrück (Urteil vom 25.04.2003 - 2 A 27/02) hat entschieden:
Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
Gründe:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Nach § 66 Abs. 1 NGefAG ist die Verwaltungsbehörde in den Fällen, in denen die Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht erfüllt wird, berechtigt, diese Handlung auf Kosten des Verpflichteten selbst auszuführen oder eine andere Person damit zu beauftragen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Durch das - durch die Beschädigung des Kraftstofftanks des Fahrzeugs der Klägerin bedingte - Auslaufen von Dieselkraftstoff in den Seitenraum der Kreisstraße 327 war eine schädliche Bodenveränderung i.S.d. § 2 Abs. 3 BBodSchG, nämlich eine Beeinträchtigung der Funktion des Bodens als Wasser- und Nährstoffkreislauf (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 b) BBodSchG) verursacht worden, die geeignet war, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Diese Situation stellte zugleich eine gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 2 Nr. 1 b) NGefAG - nämlich eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hatte - dar, die den Beklagten gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NGefAG dazu berechtigte, diese ohne vorausgehenden Verwaltungsakt gegenüber dem Verpflichteten im Wege der Ersatzvornahme unmittelbar selbst zu beseitigen. Dies alles wird von der Klägerin - zu Recht - auch selbst nicht in Zweifel gezogen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sie zu den - der Höhe nach unstreitigen - Kosten für die insoweit durchgeführten Sanierungsmaßnahmen herangezogen hat. Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG - der (nunmehr) eine bundeseinheitliche, die Frage der Verantwortlichkeit für schädliche Bodenverunreinigungen abschließend beantwortende Regelung enthält (vgl. BVerwG, U. v. 16.05.2000 - 3 C 2.00 -, DÖV 2000, 1054) - ist (u.a.) der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung verpflichtet, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Verursacher in diesem Sinne ist - mangels eigenständiger Definition dieses Begriffs im BBodSchG selbst - derjenige, der nach allgemeinen polizeirechtlichen Maßstäben als Verhaltensstörer (vgl. § 6 Abs. 1 NGefAG) anzusehen ist; dies wiederum ist nach der im Polizeirecht vorherrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung derjenige, der durch sein tatsächliches Verhalten die zeitlich letzte, die Gefahrenschwelle überschreitende Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat (vgl. u.a. OVG Münster, U. v. 03.10.1963 - VIII A 309/62 -, DVBl. 1964, 683; OVG Hamburg, U. v. 27.04. 1983 - OVG Bf II 15/79 -, DÖV 1083, 1016; weitere Nachweise bei Saipa, NGefAG, Stand: März 2002, Vorb. §§ 6-8 Rn. 2.1; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, § 4 BBodSchG Rn. 21). Unter Berücksichtigung dessen ist hier der Fahrer der Klägerin als Verursacher/Verhaltensstörer anzusehen. Denn dadurch, dass er das fragliche Fahrzeug, aus dessen beschädigtem Tank der Dieselkraftstoff ausgelaufen ist, tatsächlich (weiter-) gefahren hat, hat er objektiv die (zeitlich) letzte Bedingung für die Verunreinigung des Seitenraums der Kreisstraße mit dem ausgelaufenen Kraftstoff gesetzt. Auf ein etwaiges Verschulden oder eine subjektive Vorhersehbarkeit der Gefahr kommt es im Bereich des Gefahrenabwehrrechts regelmäßig nicht an (vgl. u.a. OVG Münster, aaO.), so dass es im vorliegenden Fall rechtlich unerheblich ist, dass der Fahrer der Klägerin - wovon zu seinen Gunsten ohne weiteres ausgegangen werden kann - die Autobahn zuvor berechtigterweise befahren bzw. im Rahmen ihrer Widmung benutzt hatte.
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Auch im Übrigen, nämlich soweit es die Auswahl unter mehreren (grundsätzlich) in Betracht kommenden Verursachern/Störern betrifft, sind die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Dass anstelle des Fahrers der Klägerin diese selbst zu den Kosten für die Sanierung des Bodens herangezogen worden ist, rechtfertigt sich aus § 6 Abs. 3 NGefAG, weil die Klägerin ihren Fahrer im Sinne dieser Vorschrift zu einer Verrichtung bestellt und dieser die Gefahr in Ausführung der Verrichtung verursacht hat. Auch der Umstand, dass der Beklagte auf eine Heranziehung des - als Zustandsstörer im Sinne der §§ 4 Abs. 3 BBodSchG, 7 Abs. 1 und 2 NGefAG anzusehenden - Eigentümers bzw. Besitzers des verunreinigten Erdreichs (vgl. OVG Hamburg, aaO.) verzichtet hat, lässt im Hinblick darauf, dass Letzterer - anders als die Klägerin bzw. deren Fahrer - an der eingetretenen Bodenverunreinigung völlig unbeteiligt war, Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO - auf deren etwaiges Vorliegen sich die gerichtliche Überprüfung zu beschränken hat - nicht erkennen. Demgegenüber ist der zuständige Träger der Straßenbaulast, an den sich der Beklagte nach Auffassung der Klägerin vorrangig (bzw. ausschließlich) hätte wenden müssen, nach den eingangs dargestellten Grundsätzen selbst dann nicht als Verursacher/Verhaltensstörer anzusehen, wenn er - wie die Klägerin geltend macht - seine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des hier in Rede stehenden Gullys tatsächlich vernachlässigt haben sollte. Denn durch eine etwa mangelhafte Verankerung bzw. das bloße "Liegenlassen" des Gullydeckels auf der Fahrbahn bzw. Standspur hätten zwar möglicherweise andere Gefahren - etwa dahingehend, dass durch ein Hochschleudern des Deckels Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden - heraufbeschworen werden können. Eine unmittelbare Gefährdung für das hier betroffene Rechtsgut (Schutz des Bodens vor schädlichen Verunreinigungen) lag darin jedoch noch nicht; diese ist vielmehr erst durch den zeitlich nachfolgenden Verursachungsbeitrag des Fahrers der Klägerin eingetreten.
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