Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Stade v. 21.03.2002: Abstrakte Gefährdung
Das Verwaltungsgericht Stade (Urteil vom 21.03.2002 - 1 A 1087/01) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Gründe:
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat der Beklagte der Klägerin aufgegeben, für die Dauer von 6 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.
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Gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden kann, liegen vor. Dass mit dem auf sie zugelassenen Fahrzeug am 23. Januar 2001 eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften - Geschwindigkeitsüberschreitung - begangen wurde, bestreitet die Klägerin nicht. Die Feststellung des Fahrzeugführers war nach diesem Verstoß nicht möglich. Im Hinblick darauf, dass das in dem Zeugenfragebogen enthaltene Foto den Fahrzeugführer sehr deutlich zeigt und die Klägerin in der Befragung vom 13. März 2001 auch angegeben hat, dass es sich um einen flüchtigen Bekannten handele, erscheint offenkundig, dass es hier ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Namen und den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers festzustellen, um ihn der Bußgeldstelle mitzuteilen. Die Berufung der Klägerin auf ihr Aussageverweigerungsrecht ändert an dieser Auffassung nichts. Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts steht nämlich der Anwendbarkeit des § 31 a StVZO nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 1996, S. 35).
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Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, bei dem Verkehrsverstoß sei eine Verkehrsgefährdung nicht eingetreten, führt dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Vielmehr wird eine konkrete Gefährdung anderer am Verkehr Beteiligter nicht verlangt, weil es allein auf die abstrakte Gefährdung durch eine Verkehrsordnungswidrigkeit ankommt (OVG Lüneburg, Urteil vom 14.07.1986 - 12 OVG A 86/86 -; Beschluss vom 18.05.1994 - 12 M 2917/94 -; BVerwG, Beschluss vom 15.05.1985 - 7 B 107.85 -; Jagusch/(Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 31 a StVZO, Rdz. 4 m.w.N.). Im Falle des hier in Frage stehenden Verkehrsverstoßes mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 70 v. H. steht wohl außer Frage, dass eine derartige abstrakte Gefährdung gegeben ist. Dies folgt auch daraus, dass im Falle der Ermittlung des Fahrzeugführers ein Fahrverbot von einem Monat Dauer zu verhängen gewesen wäre. Bei einem derart wesentlichen Verstoß ist die Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt, ohne dass es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sein muss (BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999, NZV 2000, 386, m.w.N.). Hinsichtlich der Dauer der Fahrtenbuchauflage sind die angefochtenen Verfügungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin geltend macht, das Führen des Fahrtenbuches sei für sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen persönlichen Umstände mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, kann sie damit nicht gehört werden. Vielmehr wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, dies durch Angabe des Fahrzeugführers zu verhindern.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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