Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Braunschweig v. 13.12.2001: Tatfoto




Das Verwaltungsgericht Braunschweig (Urteil vom 13.12.2001 - 6 A 116/01) hat entschieden:

Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers

Gründe:


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Die Klage ist nicht zulässig.

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Nachdem der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. April 2001 zugestellt worden ist, hätte die Klage bis zum 23. Mai 2001 (Mittwoch) beim Verwaltungsgericht eingehen müssen. Die Klage ist jedoch erst am 25. Mai 2001 bei Gericht eingegangen und wahrt damit die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist kommt nicht in Betracht. Weder hat der Kläger Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, vorgetragen, noch sind solche Gründe sonst ersichtlich. Derartige Gründe könnten auch nicht mehr rechtswirksam vorgetragen werden, weil dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses für die Einhaltung der Klagefrist hätte erfolgen müssen (§ 60 Abs. 2 VwGO). Spätestens mit dem Zugang der gerichtlichen Eingangsbestätigung, mit der der Klageeingang als am 25. Mai 2001 erfolgt mitgeteilt worden ist, hatte die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO zu laufen begonnen. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Prozessbevollmächtigten des Klägers erkennen können und müssen, dass die Klagefrist mit der Klageschrift vom 18. Mai 2001 nicht gewahrt worden war.

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Die Klage wäre überdies nicht begründet.

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Rechtsgrundlage für die für den Kläger als Fahrzeughalter angeordnete Maßnahme des Beklagten ist § 31a Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das ist hier der Fall.

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Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften in dem genannten Sinne ist darin zu sehen, dass am 30. April 2000 mit dem fraglichen Kraftfahrzeug auf der Bundesautobahn A 39 in der Gemarkung Salzgitter-Thiede die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 21 km/h überschritten wurde. In einer Geschwindigkeitsübertretung dieser Größenordnung liegt ein erheblicher Verkehrsverstoß, der bereits nach einem erstmaligen Vorfall die Anordnung rechtfertigt, ein Fahrtenbuch zu führen (BVerwG, Urt. vom 17.12.1982 - BayVBl 1983, 310; Nds. OVG Lüneburg, Beschl. vom 09.12.1998, 12 M 5283/98). Des Nachweises einer konkreten Gefährdung durch diesen zu den Hauptunfallursachen rechnenden Verkehrsverstoß bedarf es nicht.

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Die Feststellung des Fahrzeugführers, der bei dem Verkehrsverstoß das Fahrzeug gefahren hat, war der zuständigen Ordnungsbehörde darüber hinaus i.S.d. § 31a StVZO nicht möglich. Eine solche Sachlage ist gegeben, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich insoweit danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung einer Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, Urt. vom 17.12.1982 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 11 m.w.N.; Beschl. vom 21.10.1987 - Buchholz, aaO., Nr. 18 m.w.N.; Nds. OVG Lüneburg, Beschl. vom 09.12.1998, 12 M 5283/98).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Ermittlungsaufwand der Behörde angemessen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 18. April 2001 Bezug genommen, die sich das Gericht zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Vorbringen der Beteiligten gibt zu folgenden weiteren Ausführungen Anlass:

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Soweit der Kläger in Frage stellt, ob die der Tatfeststellung zugrunde liegende Messung ordnungsgemäß erfolgt ist und ein erheblicher Verkehrsverstoß überhaupt vorliegt, erfordert ein solches unsubstantiiertes Bezweifeln der Messgenauigkeit keine weiteren Ermittlungen (OVG Lüneburg, Urt. vom 06.11.1996, 12 L 2664/96; VG Braunschweig, Urt. vom 08.02.2001, 6 A 312/99). Die unterbliebene Aktenübersendung im Ordnungswidrigkeitenverfahren an die Bevollmächtigten des Klägers führt ebenfalls nicht zu der Annahme, dass die Bußgeldbehörde bei der Feststellung des Fahrzeugführers unzulänglich ermittelt hat. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Bußgeldbehörde wegen der sich aus ihrer Sicht abzeichnenden Einstellung des Ermittlungsverfahrens sachrichtig gehandelt hat, auch nach einer Vorlage der Prozessvollmacht die Ermittlungsakten den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht mehr zur Einsichtnahme zu übersenden. Die Bußgeldstelle hatte, nachdem die Prozessbevollmächtigten zeitnah zu dem von ihnen für den Kläger erhobenen Widerspruch Ausführungen zu dem Verkehrsverstoß nicht gemacht haben, zu Recht unter Zuhilfenahme der Polizei weitere Ermittlungen angestellt. Nach der Konfrontation des Klägers mit dem Tatfoto stand fest, dass dieser Angaben darüber ablehnte, wer das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt geführt hatte. Bei dieser Sachlage hatten weitere Ermittlungen aus der Sicht der Bußgeldbehörde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insbesondere bedurfte es - auch im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der Verfolgungsverjährung - keines Zuwartens bis zu einer Akteneinsicht durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Denn die Ermittlungsakten enthielten über das Messfoto hinaus keine Unterlagen, die im Hinblick auf eine Identifizierung des betreffenden Fahrers von Bedeutung hätten sein können. Das Foto ist indessen dem Kläger vorgelegt worden, so dass die unterbliebene Akteneinsicht für die Nichtidentifizierung des Fahrers nicht ursächlich gewesen ist (vgl. hierzu: VGH Mannheim, Beschl. vom 23.08.1996, NZV 1996, 270; Beschl. vom 01.10.1992, NZV 1993, 47). Schließlich ist auch der seit dem Verkehrsverstoß vom 30. April 2000 bis zur Übersendung des Anhörungsbogens am 22. Mai 2000 verstrichene Zeitraum nicht ursächlich für die unterbliebene Ermittlung des Täters. Das Foto lässt den Fahrer noch mit einer solchen Deutlichkeit erkennen, dass die Möglichkeit zur Identifizierung jedenfalls durch den Kläger als Halter anzunehmen ist, weil davon auszugehen ist, dass er die Personen kennt, denen er als Fahrer das abgebildete Fahrzeug überlassen hat. Da eine Identifizierung des Fahrers anhand des Geschwindigkeitsmessfotos keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt, das von einer zeitlichen Nähe zum Verkehrsverstoß grundsätzlich unabhängig ist, ist eine verspätete Benachrichtigung des Klägers im Ordnungswidrigkeitenverfahren für die unterbliebene Ermittlung rechtlich unbeachtlich.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf 500,-- DM je Monat der angeordneten Dauer zum Führen eines Fahrtenbuchs (Nr. 45.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit/NVwZ 1996, 563).

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