Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Braunschweig v. 11.07.2001: Anfallsleiden
Das Verwaltungsgericht Braunschweig (Urteil vom 11.07.2001 - 6 A 551/00) hat entschieden:
Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Gründe:
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 18. Oktober 2000 ist aufzuheben.
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Die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene und auf § 46 Abs. 2 FeV gestützte Beschränkung der dem Kläger erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die Kraftfahrzeuge der neuen Fahrzeugklassen A, B und BE hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Für diese Entscheidung stellt das verkehrsmedizinische Gutachten des TÜV Nord vom 23. März 2000 keine geeignete Grundlage dar.
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Nach § 46 Abs. 2 FeV schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis des Inhabers dieser Berechtigung, wenn er sich noch als bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet erweist, soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Hierbei sind die Regelungen der Anlagen 4, 5 und 6 zur Fahrerlaubnisverordnung zu berücksichtigen. Eine solche Maßnahme stellt die Einschränkung der Fahrerlaubnis des Klägers dar, dessen Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen sich bisher auf alle Fahrzeugarten der Klasse 3 a.F. erstreckte (§ 6 Abs. 6 FeV). Maßgebend für diese Beschränkung der Fahrerlaubnis war offenkundig sowohl für den verkehrsmedizinischen Dienst des TÜV Nord als auch für den Beklagten die zur Anpassung an die EG-Richtlinien (Richtlinie 91/439/EWG, Abl EG Nr. 237/20 vom 24.08.1991) ergangenen Neuregelungen des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. 1998 I, 747), die überwiegend am 01. Januar 1999 in Kraft getreten sind. Hierdurch wurden u.a. die Fahrerlaubnisklassen und die damit verbundenen Berechtigungen neu geordnet und entsprechend den Festsetzungen im Anhang III der Zweiten EG-Richtlinie über den Führerschein vom 24.08.1991 für die Zwecke der Eignungsbegutachtung im Anhang 4 zur Fahrerlaubnisverordnung in zwei Gruppen eingeteilt (vgl. hierzu: Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung/Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, Februar 2000). Eine solche Einteilung in Gruppen zum Zwecke einer Festlegung von Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen von Kraftfahrzeugen war schon in der 5. Auflage des Gutachtens "Krankheit und Kraftverkehr" vom August 1996 (Heft 73 der Schriftenreihe des Bundesministeriums für Verkehr) enthalten. Die dort zum Anfallsleiden aufgestellten Beurteilungsgrundsätze, die das hierzu vorhandene verkehrsmedizinische Erfahrungswissen wiedergeben, finden sich nahezu wortgleich auch in den neuesten Begutachtungs-Leitlinien vom Februar 2000.
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Nach Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung kann bei einem Anfallsleiden eine Eignung oder bedingte Fahreignung für die Fahrerlaubnis der Gruppe 1 (Klassen A, A1, B, BE, M, L und T) ausnahmsweise angenommen werden, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, beispielsweise bei zweijähriger Anfallsfreiheit. Nach den Begutachtungs-Leitlinien ist ein solches Risiko erneuter Anfälle bei langjährig bestehenden Epilepsien ebenfalls nicht weiter anzunehmen, wenn für die Dauer von zwei Jahren kein Anfall mehr aufgetreten ist (Nr. 3.9.6 der Begutachtungs-Leitlinien), selbst wenn ein außerdem angefertigtes Elektroenzephalogramm (EEG) nicht von den für die epilepsietypischen Formen frei ist.
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Die (bedingte) Eignung für eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 (u.a. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E) setzt ebenfalls voraus, dass ein wesentliches Risiko für einen erneuten Anfall nicht mehr besteht, wofür eine anfallsfreie Dauer von fünf Jahren, in denen eine Therapie nicht mehr durchgeführt werden musste, ein Beispielsfall ist.
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Sowohl nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung als auch nach den Begutachtungs-Leitlinien handelt es bei den auf die Fahrtauglichkeit bezogenen Eignungsbewertungen um Annahmen für den Regelfall. Es ist deshalb in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung von weiteren, in diesen Bewertungsregeln nicht vollständig aufgeführten Umständen wie u.a. Krankheitsverlauf, Lebensführung und Einstellung des Fahrerlaubnisinhabers zu seiner Erkrankung zu klären, ob eine besondere Gefahrenlage für die Allgemeinheit besteht oder ob aus einer günstigen Entwicklung geschlossen werden kann, dass ein wesentliches Risiko für einen erneuten Anfall nicht mehr anzunehmen ist.
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Nach Maßgabe dieser Gesichtspunkte ist in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2000 das Risiko eines erneuten Anfalls beim Kläger nicht ersichtlich. Ein rechtfertigender Grund, ihm die mit der Fahrerlaubnis der Klasse 3 verbundenen Berechtigungen zu beschränken, hat deshalb nicht vorgelegen. Nachdem der Kläger den letzten Anfall einer nach den ärztlichen Aussagen in dieser Form sehr selten auftretenden Erscheinungsform der Epilepsie im Juli 1994 erlitten hatte, wurde ihm nach einer erfolgreich durchgeführten Therapie eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (sowie der Klasse 1a) im April 1997 neu erteilt. Seitdem führt er Fahrzeuge dieser Fahrerlaubnisklassen, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen ist. Die seitdem durchgeführten Kontrolluntersuchungen hatten keine Hinweise auf eine latent vorhandene Rückfallgefährdung ergeben. Dem Kläger wurde eine konsequente Einhaltung der ihm ärztlicherseits angeratenen Lebensführung, regelmäßige ärztliche Kontrollen und unauffällige EEG-Messungen sowie eine verlässliche Medikamenteneinnahme bescheinigt. Aus diesem Grunde findet sich in dem Gutachten des verkehrsmedizinischen Dienstes vom 23. März 2000 auch der Hinweis, dass von weiteren verkehrsmedizinischen Begutachtungen abgesehen werden solle und es ausreiche, wenn lediglich alle zwei Jahre der Straßenverkehrsbehörde eine nervenärztliche Stellungnahme vorgelegt werde. Schließlich wird in dem fachärztlichen Attest des behandelnden Arztes Dr. G. vom 26. Juli 2000 bescheinigt, dass das Hirnstrombild keine Epilepsiepotentiale aufzeige und die Medikamente lediglich noch zur Sicherheit verabreicht würden.
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In Anbetracht dieser Sachlage überzeugt die Schlussfolgerung, das nur eine Fahreignung für die (neuen) Klassen A, B und BE gegeben sei, nicht. Die von dem Beklagten eingeholte ergänzende Stellungnahme des TÜV Nord vom 29. Mai 2000 legt vielmehr die Annahme nahe, dass das ärztliche Votum bei unveränderter medizinischer Erkenntnislage und ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger seinerzeit bereits seit nahezu sechs Jahren anfallsfrei gewesen war und seit drei Jahren Fahrzeuge der Klasse 3 beanstandungsfrei geführt hatte, ausschließlich die Einteilung der neuen Fahrerlaubnisklassen nach Gruppen und allein den in Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgeführten Beispielsfall für maßgeblich gehalten hatte, ohne dem Verhältnis von Regelfall und Ausnahme genügend Rechnung zu tragen. Insbesondere fehlt eine unter medizinischen Gesichtspunkten durchgeführte Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb den auf der Grundlage des Gutachtens "Krankheit und Kraftverkehr" getroffenen medizinischen Feststellungen der Jahre 1997 und 1998 mit dem In-Kraft-Treten der Regelungen über die neuen Fahrerlaubnisklassen eine andere Bedeutung beigemessen werden muss, obgleich schon den fachärztlichen Gutachten die auf eine Einteilung der Fahrerlaubnisklassen in Gruppen ausgerichtete Eignungsbewertung zugrunde gelegen hat.
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Es ist nicht erkennbar, inwieweit bei einer unverändert günstigen gesundheitlichen Entwicklung des Klägers und auf der Grundlage derselben Kriterien für die medizinische Beurteilung der Fahreignung in Bezug auf die durch eine Besitzstandswahrung weiter geltende Fahrerlaubnis der Klasse 3 unterschiedliche Fahrtauglichkeitsergebnisse ermittelt werden konnten. Die unvollständige Aufklärung des medizinischen Sachverhalts als Grundlage für die zu treffende Entscheidung über die Einschränkung der Fahrerlaubnis (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. vom 28.06.1996, 11 B 36.96) kann, weil es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (BVerwG, Urt. vom 27.09.1994, BVerwGE 99, 249), mit aktuellen medizinischen Erhebungen nicht rechtswirksam in diesem Verfahren nachgeholt werden. Dies müsste erforderlichenfalls erst in einem erneuten Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung geschehen. In Anbetracht dieses Defizits einer die Beschränkung der Fahrerlaubnis rechtfertigenden Begründung sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
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Der Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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