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Niedersächsisches Finanzgericht v. 13.06.2001: Führerscheinklassen
Das Niedersächsisches Finanzgericht (Urteil vom 13.06.2001 - 9 K 508/00) hat entschieden:
Siehe auch
Frustrierte nutzlos gewordene Aufwendungen
Gründe:
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Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1998 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt, da das FA zutreffend einen Teil der Aufwendungen als Reisekosten (Fahrten zu seiner Einheit in B.) im Rahmen der Werbungskosten, die Studienaufwendungen dagegen nur als Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Ansatz gebracht hat.
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Aufwendungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung sind nach ständiger Rechtsprechung Werbungskosten nach § 9 Abs.1 Satz 1 EStG. Hierunter fallen Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. November 1980 VI 50/79, BFHE 132, 49, BStBl II 1981, 216; vom 28. November 1980 VI R 195/79 , BFHE 132, 53, BStBl II 1981, 309, und vom 13.März 1981 VI R 26/79 , BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439, jeweils m.w.N.).
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Hiervon zu unterscheiden sind die Berufsausbildungskosten. Solche liegen vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, die Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 44/83 , BFHE 142, 262, BStBl II 1985, 94). Sie erwachsen nahezu jedem Steuerpflichtigen und gehören nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Hierzu zählen auch Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen, die die Grundlage dafür bilden sollen, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln. Berufsausbildungskosten in diesem Sinne sind nach § 10 Abs.1 Nr.7 EStG als Sonderausgaben nur bis zu den dort genannten Höchstbeträgen zu berücksichtigen.
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Die Kosten eines Hochschulstudiums gehören nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere Urteil vom 16.März 1967 IV R 266/66, BFHE 89, 511, BStBl III 1967, 723) grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der Berufsausbildung, weil das Hochschulstudium dem Steuerpflichtigen eine andere berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung eröffnet. Im Berufsleben stehende Steuerpflichtige schaffen sich in der Regel durch den erfolgreichen Abschluß eines erstmaligen Studiums die Grundlagen für die Ausübung eines gegenüber der bisherigen Tätigkeit anders gearteten und herausgehobenen Berufs und ggf. die Qualifikation für die Aufnahme in eine gewisse betriebliche oder behördliche Führungsschicht. Bei Hochschulabsolventen ist regelmäßig die Möglichkeit gegeben, die vormalige Berufstätigkeit zugunsten einer veränderten, besseren Position aufzugeben. Wie der BFH insbesondere in seinem Urteil vom 10. Dezember 1971 VI R 160/70 (BFHE 104, 231, BStBl II 1972, 255) ausgeführt hat, müssen Aufwendungen für ein akademisches Studium steuerrechtlich grundsätzlich einheitlich bewertet werden, da andernfalls kaum zu bewältigende Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen und der Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung gefährdet würde. Der erkennende Senat schließ sich dieser Rechtsprechung an.
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Entsprechend diesen Grundsätzen sind im Streitfall die Aufwendungen des Klägers für sein erstmaliges Studium an der Fachhochschule in B. mit dem Ziel eines Hochschulabschlusses nicht den Fortbildungskosten (Werbungskosten), sondern den Ausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzuordnen. Dem Kläger wurde mit diesem Studium eine andere berufliche Ausgangsbasis eröffnet als bei seinem bisherigen Ausbildungsstand als Kraftfahrzeugelektriker mit Meisterbrief. Dies gilt auch für das weitere Studium an der IBS ab Oktober 1998. Die Aufwendungen für beide Ausbildungsmaßnahmen sind nicht durch die Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Bundeswehr veranlasst, sondern dienten nach Überzeugung des Senats der erstmaligen Erlangung eines akademischen Abschlusses unabhängig von dem Dienstverhältnis bei der Bundeswehr.
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Soweit der Kläger sich auf ein "Fortbildungsdienstverhältnis" beruft, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 12. Dezember 1979 VI R 64/78 (BStBl. II 1980, 124) entschieden, dass ein Offizier der von seinem Dienstherrn im Rahmen des fortbestehenden Dienstverhältnisses unter Fortzahlung seiner Bezüge zu einem Studium an einer Hochschule der Bundeswehr abkommandiert wird, die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule gemäß § 9 Abs.1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehen kann, weil die Hochschule zur regelmäßigen Arbeitsstätte geworden ist. Doch liegt im Streitfall keine solches Ausbildungsverhältnis im Sinne der vorgenannten Entscheidung vor. Vielmehr wurde der Kläger nach der Freistellungsbescheinigung gerade von der Erfüllung seiner (militärischen) Dienstpflichten freigestellt, um außerhalb seines Dienstverhältnisses ein Studium an der Fachhochschule in B. aufnehmen zu können. Dagegen gehört in den Fällen des Studiums an der Bundeswehrhochschule das Studium gerade zu den Dienstpflichten des Soldaten. Diese Fälle sind deshalb mit dem Streitfall nicht zu vergleichen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
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