Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 02.12.2008: MPU und Radfahrer




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 02.12.2008 - 14 K 5008/07) hat entschieden:

Siehe auch
Radfahrer ueberholt Radfahrer
und
Radfahrer gegen Radfahrer

Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Ziffn. 1, 3, 5 und 7

des Bescheides vom 13.11.2007 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt

erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird

abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu

1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige

Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110

Gründe:


% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der

jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110

% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

1 T a t b e s t a n d :

2 Der Kläger ist Eigentümer von Waldgebieten im Raum Hückeswagen-

Röttgen.

3 Anlässlich einer örtlichen Überprüfung stellte ein Forstbetriebsbeamter des

Beklagten am 23.10.2007 fest, dass der Kläger von ihm zuvor installierte

Trassierbänder und Transparente sowie Reisighaufen, die den Zutritt zu einzelnen

Waldwegen verhindern sollten, entfernt bzw. die Verbotshinweise auf den

Transparenten durchgestrichen hatte. Stattdessen hatte der Kläger zu Beginn zweier

südlich von Hückeswagen-Röttgen gelegener Waldwege insgesamt drei Schranken

angebracht, die sich über die gesamte Breite des Weges erstreckten. Der Kläger

hatte an den Schranken zudem Kennzeichen angebracht, die das Reiten und das

Fahrradfahren verboten.

4 Nach mit Schreiben vom 26.10.2007 erfolgter Anhörung forderte der Beklagte

den Kläger mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 13.11.2007 auf, die Schranken bis

zum 30.11.2007 so umzubauen, dass Fußgänger, Kinderwagen und Fahrradfahrer

die Schranken durch ausreichend breite Durchlässe passieren können (Ziff.1). Unter

Ziff. 2 gab der Beklagte dem Kläger auf, die Schilder zu entfernen, die den Eindruck

erweckten, dass das Fahrradfahren verboten sei. Unter Ziff. 3 verpflichtete der

Beklagte den Kläger, in Zukunft alle Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind,

die erholungssuchende Bevölkerung vom Zutritt zum Wald abzuhalten. Unter Ziff. 4

drohte der Beklagte für den Fall der Nichtbefolgung der unter Ziffn. 1 und 2

angeordneten Maßnahmen die Durchführung der Ersatzvornahme an. Unter Ziff. 5

drohte er für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung zu Ziff. 3 ein Zwangsgeld in

Höhe von 1.000,00 EUR an. Unter Ziff. 7 setzte der Beklagte für die Erstellung des

Bescheides eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR fest. Zur Begründung

verwies der Beklagte darauf, dass in den Schranken und den Verbotsschildern eine

ungenehmigte Waldsperrung zu erblicken sei. Ein Grund für die Erteilung einer

Genehmigung zur Waldsperrung sei nicht erkennbar. Der Kläger könne sich nicht mit

Erfolg auf eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht berufen. Gefahren, die sich

aus nicht mehr standfesten Bäumen ergäben, begründeten keine

Verkehrssicherungspflicht für den Kläger. Sie zählten zu den natur- und

waldtypischen Gefahren, die die den Wald betretenden Erholungssuchenden

hinzunehmen hätten. Der Gesetzgeber habe nunmehr in § 2 LFoG NRW klargestellt,

dass das Betreten des Waldes insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische

Gefahren auf eigene Gefahr geschehe.

5 Der Kläger hat am 24.11.2007 Klage erhoben. Der Beklagte hat die unter Ziffn. 3

und 5 des Bescheides genannten Anordnungen nach Klageerhebung mit Blick auf

den im Verfahren 14 L 1722/07 ergangenen Beschluss vom 04.01.2008 aufgehoben.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass er den vom Beklagten

angeordneten Umbau der Schranken inzwischen durchgeführt habe. Die vom

Beklagten geforderte Passierbarkeit sei nunmehr gegeben. Mit den Schranken habe

er nur Radfahrer und Reiter von den Waldwegen fernhalten wollen. Wanderer hätten

ohne weiteres unter den Schranken hindurch schlüpfen können. Die Wege seien für

Radfahrer nicht geeignet. Sie seien durch Reiter und Holzrückearbeiten stark

beschädigt, dass sie nicht mehr als befestigt angesehen werden könnten. Der östlich

gelegene Weg sei eine Sackgasse mit Wendeplatte und diene der Abfuhr von Holz

aus Nachbarbeständen. Der westlich gelegene Weg sei vom Sauerländischen

Gebirgsverein als Wanderweg gekennzeichnet. Er sei wegen seiner Enge und

Steilheit noch nie für LKW befahrbar gewesen. Im Übrigen stehe in der Nähe eines

Weges eine alte Eiche, die drohe umzustürzen.

6 Die Beteiligten haben das Verfahren hinsichtlich der Ziffn. 1, 3, 5 und 7 des

Bescheides vom 13.11.2008 übereinstimmend für erledigt erklärt.

7 Der Kläger beantragt,

8 den Bescheid des Beklagten vom 13.11.2007 hinsichtlich seiner Ziffn.

2 und 4 und aufzuheben.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Seiner Auffassung nach ist die vom Kläger vorgenommene Sperrung des

Waldgebietes nicht gerechtfertigt. Die in Rede stehenden Waldwege seien auch für

Radfahrer geeignet. Sie seien "feste" Wege i.S.v. § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Mitte der

1990-iger Jahre seien sie noch von der Landesforstverwaltung profiliert und

ausgebessert worden. Der Kläger habe zwar nach dem Erwerb der Waldflächen

keine Unterhaltungsarbeiten mehr durchgeführt. Die Wege seien aber dennoch

normale Waldwege und keine völlig unbefestigten Rückegassen. Die Standsicherheit

der vom Kläger benannten Eiche sei nicht in dem Maße gefährdet, dass eine Fällung

geboten sei. Dem Kläger stehe es aber frei, sie zu fällen. Die Eiche sei nicht als

Naturdenkmal gem. § 22 LG NRW geschützt.

12 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die

Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 27.11.2008.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten

verwiesen.

14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

15 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO

ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

16 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für

erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92

Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist zwar zulässig, aber

unbegründet.

17 Der Bescheid des Beklagten vom 13.11.2007 ist - soweit er noch angefochten ist

- rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten.

18 Die unter Ziff. 2 angeordnete Beseitigung der Radfahrverbotsschilder findet ihre

Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 des Landesforstgesetzes (LfoG NRW). Nach dieser

Vorschrift kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen, wenn eine

Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt ist.

19 Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier gegeben. Der Kläger hat mit

der Anbringung der Verbotsschilder an den Wegeschranken Waldflächen ohne

Genehmigung für die Nutzung durch Radfahrer gesperrt.

20 Das Radfahren ist auf den in Rede stehenden Waldwegen gesetzlich gem. § 2

Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 LFoG NRW erlaubt. Nach erstgenannter Bestimmung gilt

das allgemeine Waldbetretungsrecht des § 2 Abs. 1 LFoG NRW auch für das

Radfahren auf Straßen und festen Wegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme

steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei beiden vom Kläger

gesperrten Waldwegen um "feste" Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW handelt.

21 "Feste" Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW sind nicht notwendigerweise künstlich

befestigte, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die von ihrer

Beschaffenheit, insbesondere von ihrem Untergrund und ihrer Breite für den

Radverkehr im Wald geeignet sind. Die Eignung der Wege für den Radverkehr

beurteilt sich maßgeblich danach, ob die Nutzung der Wege durch Radfahrer zu

einer Zerstörung des Waldbodens, zu einer Beunruhigung des Wildes und zur

Störung anderer Erholungssuchender - etwa von Wanderern - führen kann.

22 Diese Auslegung des Begriffs des "festen" Weges folgt zunächst aus dem

Wortlaut des § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Diese Bestimmung verwendet nicht den Begriff

des "befestigten" Weges. Damit bringt das Gesetz erkennbar zum Ausdruck, dass

die Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit "befestigte"

Wege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem

Untergrund erstrecken soll. Die am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch die

Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 2 LFoG

NRW bestätigt. Interessenverbände der Waldbauern und Waldbesitzer, der Bund der

Forstleute sowie Naturschutzverbände hatten bei ihrer Anhörung im

Gesetzgebungsverfahren zum dritten Änderungsgesetz des LFoG NRW vom

09.05.2000 angeregt, das Fahrradfahren im Wald auf befestigte Wege oder Wege

mit festem Untergrund oder Wege mit einer Breite von 2m/3m zu beschränken und

einen entsprechenden Verbots- und Ordnungswidrigkeitentatbestand in das LFoG

NRW aufzunehmen,

23 vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für

Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zum Gesetzentwurf

der Landesregierung, LT-Drs. 12/4866, S. 20 ff..

24 Dieser Anregung der genannten Interessenverbände ist der Gesetzgeber nicht in

vollem Umfang gefolgt. Von einer Beschränkung des Fahrradfahrens auf künstlich

befestigte Wege hat er Abstand genommen. Die Verwendung des Begriffs der

"festen" Wege macht deutlich, dass das Fahrradfahren auch auf von Natur aus

festen Wegen zugelassen sein soll. Die Beschränkung des Radfahrens auf "feste"

Wege war nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ausreichend für einen

Ausgleich zwischen dem Erholungsinteresse der Radfahrer und den gegenläufigen

Interessen anderer Erholungssuchender sowie dem Interesse am Schutz des

Waldbodens und des Wildbestandes,

25 vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für

Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zum Gesetzentwurf

der Landesregierung, LT-Drs. 12/4866, S. 27, Nr. 2.

26 Hiervon ausgehend sind die in Rede stehenden Waldwege feste Wege i.S.v. § 2

Abs. 2 LFoG NRW. Dies gilt zunächst für den westlich gelegenen, Richtung Mul

verlaufenden Waldweg. Nach den im Ortstermin vom Gericht getroffenen

Feststellungen ist dieser Weg jedenfalls im südlichen, Richtung Mul gelegenen

Bereich künstlich angelegt und befestigt. Dort ist das natürlich vorhandene Gefälle

erkennbar künstlich u.a. durch talseitige Erdanschüttungen ausgeglichen worden, um

eine Verbreiterung des talwärts entlang des Berges verlaufenden Weges zu

erreichen. Trotz der zur Zeit des Ortstermins bestehenden Wetterlage - es regnete,

der in den vorangegangenen Tagen niedergegangene Schnee war erst kürzlich

geschmolzen - war der Untergrund des Weges - bis auf einige Pfützen und

witterungsbedingte Vernässungen - fest. Der Weg bietet im Übrigen mit einer Breite

von durchgehend mindestens 2,00 m ausreichend Raum für einen

Begegnungsverkehr von Radfahrern mit Wanderern und anderen Erholungssu-

chenden. Der Einwand des Klägers, dass die Wege inzwischen durch die Nutzung

durch Reiter, durch Holztransportarbeiten und Witterungseinflüsse beschädigt seien,

vermag die Einordnung der Wege als feste Wege i.S.v. § 2 Abs. 2 LFoG NRW nicht

in Zweifel zu ziehen. Jahreszeitlich und witterungsbedingte Vernässungen der Wege

vermögen ein vollständiges Verbot für ihre Nutzung durch Radfahrer nicht zu

rechtfertigen. Vielmehr hat der Beklagte in dem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LFoG NRW

vorgesehenen Genehmigungsverfahren nach vorheriger Stellung eines

entsprechenden Genehmigungsantrages durch den Kläger darüber zu entscheiden,

ob witterungsbedingte temporäre Vernässungen der Wege eine begrenzte und ggfls.

zeitlich zu befristende Sperrung des betroffenen Bereichs für Radfahrer rechtfertigen.

Im Übrigen sind Radfahrer aufgrund der Gemeinverträglichkeitsklausel des § 2 Abs.

3 LFoG NRW ohnehin bereits von Gesetzes wegen gehalten, auch grundsätzlich

"feste" Wege i.S.v. § 2 Abs. 2 LFoG NRW dann nicht zu befahren, wenn deren

Untergrund witterungsbedingt zeitweise aufgeweicht ist. An der Einordnung des als

Sackgasse ausgebildeten östlich gelegenen Weges als "fester" Weg i.S.v. § 2 Abs. 2

LFoG NRW besteht aus Sicht des Gerichts kein vernünftiger Zweifel. Dass dieser

Weg über den für die Nutzung durch Radfahrer erforderlichen festen Untergrund und

die nötige Breite verfügt, ergibt sich bereits daraus, dass er sogar für den

forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugverkehr geeignet ist. Nach den eigenen Angaben

des Klägers wird er von Lastkraftwagen zur Holzabfuhr befahren. Soweit der Kläger

auf eine "schlammige Passage" in der Mitte des Weges verweist, wird seine Eignung

für Radfahrer hierdurch nicht in Zweifel gezogen. Der Schutzzweck des § 2 Abs. 2

LFoG NRW, der u.a. im Schutz des Waldbodens besteht, gebietet keinen generellen

Ausschluss der Radfahrer, weil der Untergrund des Weges durch den

forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugverkehr bereits ungleich stärker belastet wird.

27 Der Kläger hat die in Rede stehenden Waldwege durch die installierten

Verbotsschilder ohne die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LFoG NRW erforderliche

Genehmigung für Radfahrer gesperrt. Ermessensfehler sind hinsichtlich

angeordneten Beseitigung der Verbotsschilder für Fahrradfahrer nicht gegeben. Die

Beseitigungsanordnung erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Es ist

nicht offensichtlich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung

nach § 4 Abs. 2 LFoG NRW zusteht. Voraussetzung für die Erteilung einer

Genehmigung ist gem. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 LFoG NRW das Vorliegen eines

wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund für eine Waldsperrung kann gem. § 4 Abs. 2

LFoG NRW insbesondere dann vorliegen, wenn die Sperrung aus Gründen des

Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege, der Jagdausübung oder aufgrund anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers erforderlich ist.

Schutzwürdige Interessen, die die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen,

hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er meint, er sei aus Gründen der ihm

obliegenden Verkehrssicherungspflicht zur Sperrung der in Rede stehenden Waldflächen berechtigt, um insbesondere Radfahrer vor sturmbeschädigten Bäumen und

vor schadhaften Wegestrecken zu schützen, verkennt er, dass er für die von nicht

standfesten Bäumen und von naturbedingten Wegeschäden ausgehenden Gefahren

grundsätzlich nicht verkehrssicherungspflichtig ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LFoG

NRW geschieht das Betreten des Waldes und auch das Radfahren im Wald

insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr.

Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen insbesondere die von

sturmbeschädigten Bäumen und von naturbedingten Wegeschäden ausgehenden

Gefahren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 LFoG NRW). Soweit der Kläger auf eine angeblich

besonders stark beschädigte Eiche im Bereich des westlich gelegenen

Wanderweges verweist, folgt hieraus kein Anspruch auf Erteilung einer zeitlich

unbefristeten Genehmigung zur Sperrung des in Rede stehenden Weges. Selbst

wenn die betreffende Eiche in ihrer Standsicherheit tatsächlich gefährdet wäre, wäre

der Kläger gehalten, die Eiche kurzfristig zu fällen, um den von ihr ausgehenden

Gefahren zu begegnen. Hierzu ist er rechtlich in der Lage. Nach den von ihm nicht

widersprochenen Angaben des Beklagten ist die Eiche nicht als Naturdenkmal gem.

§ 22 LG NRW geschützt. Der Einwand des Klägers, dass eine Sperrung der östlich

gelegenen Sackgasse geboten sei, um zu verhindern, dass Radfahrer am Ende der

Sackgasse querfeldein durch die Holzbestände fahren, greift schließlich ebenfalls

nicht durch. Eine solche Sperrung liefe auf eine rechtswidrige vorbeugende

Verdachtssperrung fester Wege hinaus. Den berechtigten Interessen des Klägers ist

bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass das Radfahren auf den

jenseits der Sackgasse gelegenen Waldflächen von Gesetzes wegen

bußgeldbewehrt verboten ist.

28 Die unter Ziff. 4 des Bescheides erfolgte Androhung der Ersatzvornahme findet

ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 59, 63 VwVG NRW.

29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei

entsprach es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des

Verfahrens hinsichtlich der Ziffn. 3 und 5 des Bescheides dem Beklagten

aufzuerlegen, weil dieser sich durch die Teilaufhebung des Bescheides insoweit in

die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Hinsichtlich der Ziffn. 1, 4 und 7 waren die

Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit aus den im Beschluss vom

04.01.2008 (14 L 1722/07) genannten Gründen mit seiner Klage voraussichtlich

unterlägen wäre.

30 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.

§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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