Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Köln v. 02.12.2008: MPU und Radfahrer
Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 02.12.2008 - 14 K 5008/07) hat entschieden:
Siehe auch
Radfahrer ueberholt Radfahrer
und
Radfahrer gegen Radfahrer
Tenor:
Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Ziffn. 1, 3, 5 und 7
des Bescheides vom 13.11.2007 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird
abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu
1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
Gründe:
% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 T a t b e s t a n d :
2 Der Kläger ist Eigentümer von Waldgebieten im Raum Hückeswagen-
Röttgen.
3 Anlässlich einer örtlichen Überprüfung stellte ein Forstbetriebsbeamter des
Beklagten am 23.10.2007 fest, dass der Kläger von ihm zuvor installierte
Trassierbänder und Transparente sowie Reisighaufen, die den Zutritt zu einzelnen
Waldwegen verhindern sollten, entfernt bzw. die Verbotshinweise auf den
Transparenten durchgestrichen hatte. Stattdessen hatte der Kläger zu Beginn zweier
südlich von Hückeswagen-Röttgen gelegener Waldwege insgesamt drei Schranken
angebracht, die sich über die gesamte Breite des Weges erstreckten. Der Kläger
hatte an den Schranken zudem Kennzeichen angebracht, die das Reiten und das
Fahrradfahren verboten.
4 Nach mit Schreiben vom 26.10.2007 erfolgter Anhörung forderte der Beklagte
den Kläger mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 13.11.2007 auf, die Schranken bis
zum 30.11.2007 so umzubauen, dass Fußgänger, Kinderwagen und Fahrradfahrer
die Schranken durch ausreichend breite Durchlässe passieren können (Ziff.1). Unter
Ziff. 2 gab der Beklagte dem Kläger auf, die Schilder zu entfernen, die den Eindruck
erweckten, dass das Fahrradfahren verboten sei. Unter Ziff. 3 verpflichtete der
Beklagte den Kläger, in Zukunft alle Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind,
die erholungssuchende Bevölkerung vom Zutritt zum Wald abzuhalten. Unter Ziff. 4
drohte der Beklagte für den Fall der Nichtbefolgung der unter Ziffn. 1 und 2
angeordneten Maßnahmen die Durchführung der Ersatzvornahme an. Unter Ziff. 5
drohte er für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung zu Ziff. 3 ein Zwangsgeld in
Höhe von 1.000,00 EUR an. Unter Ziff. 7 setzte der Beklagte für die Erstellung des
Bescheides eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR fest. Zur Begründung
verwies der Beklagte darauf, dass in den Schranken und den Verbotsschildern eine
ungenehmigte Waldsperrung zu erblicken sei. Ein Grund für die Erteilung einer
Genehmigung zur Waldsperrung sei nicht erkennbar. Der Kläger könne sich nicht mit
Erfolg auf eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht berufen. Gefahren, die sich
aus nicht mehr standfesten Bäumen ergäben, begründeten keine
Verkehrssicherungspflicht für den Kläger. Sie zählten zu den natur- und
waldtypischen Gefahren, die die den Wald betretenden Erholungssuchenden
hinzunehmen hätten. Der Gesetzgeber habe nunmehr in § 2 LFoG NRW klargestellt,
dass das Betreten des Waldes insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische
Gefahren auf eigene Gefahr geschehe.
5 Der Kläger hat am 24.11.2007 Klage erhoben. Der Beklagte hat die unter Ziffn. 3
und 5 des Bescheides genannten Anordnungen nach Klageerhebung mit Blick auf
den im Verfahren 14 L 1722/07 ergangenen Beschluss vom 04.01.2008 aufgehoben.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass er den vom Beklagten
angeordneten Umbau der Schranken inzwischen durchgeführt habe. Die vom
Beklagten geforderte Passierbarkeit sei nunmehr gegeben. Mit den Schranken habe
er nur Radfahrer und Reiter von den Waldwegen fernhalten wollen. Wanderer hätten
ohne weiteres unter den Schranken hindurch schlüpfen können. Die Wege seien für
Radfahrer nicht geeignet. Sie seien durch Reiter und Holzrückearbeiten stark
beschädigt, dass sie nicht mehr als befestigt angesehen werden könnten. Der östlich
gelegene Weg sei eine Sackgasse mit Wendeplatte und diene der Abfuhr von Holz
aus Nachbarbeständen. Der westlich gelegene Weg sei vom Sauerländischen
Gebirgsverein als Wanderweg gekennzeichnet. Er sei wegen seiner Enge und
Steilheit noch nie für LKW befahrbar gewesen. Im Übrigen stehe in der Nähe eines
Weges eine alte Eiche, die drohe umzustürzen.
6 Die Beteiligten haben das Verfahren hinsichtlich der Ziffn. 1, 3, 5 und 7 des
Bescheides vom 13.11.2008 übereinstimmend für erledigt erklärt.
7 Der Kläger beantragt,
8 den Bescheid des Beklagten vom 13.11.2007 hinsichtlich seiner Ziffn.
2 und 4 und aufzuheben.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Seiner Auffassung nach ist die vom Kläger vorgenommene Sperrung des
Waldgebietes nicht gerechtfertigt. Die in Rede stehenden Waldwege seien auch für
Radfahrer geeignet. Sie seien "feste" Wege i.S.v. § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Mitte der
1990-iger Jahre seien sie noch von der Landesforstverwaltung profiliert und
ausgebessert worden. Der Kläger habe zwar nach dem Erwerb der Waldflächen
keine Unterhaltungsarbeiten mehr durchgeführt. Die Wege seien aber dennoch
normale Waldwege und keine völlig unbefestigten Rückegassen. Die Standsicherheit
der vom Kläger benannten Eiche sei nicht in dem Maße gefährdet, dass eine Fällung
geboten sei. Dem Kläger stehe es aber frei, sie zu fällen. Die Eiche sei nicht als
Naturdenkmal gem. § 22 LG NRW geschützt.
12 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die
Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 27.11.2008.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
verwiesen.
14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO
ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
16 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92
Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist zwar zulässig, aber
unbegründet.
17 Der Bescheid des Beklagten vom 13.11.2007 ist - soweit er noch angefochten ist
- rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten.
18 Die unter Ziff. 2 angeordnete Beseitigung der Radfahrverbotsschilder findet ihre
Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 des Landesforstgesetzes (LfoG NRW). Nach dieser
Vorschrift kann die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung anordnen, wenn eine
Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt ist.
19 Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier gegeben. Der Kläger hat mit
der Anbringung der Verbotsschilder an den Wegeschranken Waldflächen ohne
Genehmigung für die Nutzung durch Radfahrer gesperrt.
20 Das Radfahren ist auf den in Rede stehenden Waldwegen gesetzlich gem. § 2
Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 LFoG NRW erlaubt. Nach erstgenannter Bestimmung gilt
das allgemeine Waldbetretungsrecht des § 2 Abs. 1 LFoG NRW auch für das
Radfahren auf Straßen und festen Wegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei beiden vom Kläger
gesperrten Waldwegen um "feste" Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW handelt.
21 "Feste" Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW sind nicht notwendigerweise künstlich
befestigte, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die von ihrer
Beschaffenheit, insbesondere von ihrem Untergrund und ihrer Breite für den
Radverkehr im Wald geeignet sind. Die Eignung der Wege für den Radverkehr
beurteilt sich maßgeblich danach, ob die Nutzung der Wege durch Radfahrer zu
einer Zerstörung des Waldbodens, zu einer Beunruhigung des Wildes und zur
Störung anderer Erholungssuchender - etwa von Wanderern - führen kann.
22 Diese Auslegung des Begriffs des "festen" Weges folgt zunächst aus dem
Wortlaut des § 2 Abs. 2 LFoG NRW. Diese Bestimmung verwendet nicht den Begriff
des "befestigten" Weges. Damit bringt das Gesetz erkennbar zum Ausdruck, dass
die Nutzung durch Radfahrer nicht nur auf künstlich angelegte und damit "befestigte"
Wege beschränkt sein, sondern sich auch auf naturbelassene Wege mit festem
Untergrund erstrecken soll. Die am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch die
Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 2 LFoG
NRW bestätigt. Interessenverbände der Waldbauern und Waldbesitzer, der Bund der
Forstleute sowie Naturschutzverbände hatten bei ihrer Anhörung im
Gesetzgebungsverfahren zum dritten Änderungsgesetz des LFoG NRW vom
09.05.2000 angeregt, das Fahrradfahren im Wald auf befestigte Wege oder Wege
mit festem Untergrund oder Wege mit einer Breite von 2m/3m zu beschränken und
einen entsprechenden Verbots- und Ordnungswidrigkeitentatbestand in das LFoG
NRW aufzunehmen,
23 vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zum Gesetzentwurf
der Landesregierung, LT-Drs. 12/4866, S. 20 ff..
24 Dieser Anregung der genannten Interessenverbände ist der Gesetzgeber nicht in
vollem Umfang gefolgt. Von einer Beschränkung des Fahrradfahrens auf künstlich
befestigte Wege hat er Abstand genommen. Die Verwendung des Begriffs der
"festen" Wege macht deutlich, dass das Fahrradfahren auch auf von Natur aus
festen Wegen zugelassen sein soll. Die Beschränkung des Radfahrens auf "feste"
Wege war nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ausreichend für einen
Ausgleich zwischen dem Erholungsinteresse der Radfahrer und den gegenläufigen
Interessen anderer Erholungssuchender sowie dem Interesse am Schutz des
Waldbodens und des Wildbestandes,
25 vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zum Gesetzentwurf
der Landesregierung, LT-Drs. 12/4866, S. 27, Nr. 2.
26 Hiervon ausgehend sind die in Rede stehenden Waldwege feste Wege i.S.v. § 2
Abs. 2 LFoG NRW. Dies gilt zunächst für den westlich gelegenen, Richtung Mul
verlaufenden Waldweg. Nach den im Ortstermin vom Gericht getroffenen
Feststellungen ist dieser Weg jedenfalls im südlichen, Richtung Mul gelegenen
Bereich künstlich angelegt und befestigt. Dort ist das natürlich vorhandene Gefälle
erkennbar künstlich u.a. durch talseitige Erdanschüttungen ausgeglichen worden, um
eine Verbreiterung des talwärts entlang des Berges verlaufenden Weges zu
erreichen. Trotz der zur Zeit des Ortstermins bestehenden Wetterlage - es regnete,
der in den vorangegangenen Tagen niedergegangene Schnee war erst kürzlich
geschmolzen - war der Untergrund des Weges - bis auf einige Pfützen und
witterungsbedingte Vernässungen - fest. Der Weg bietet im Übrigen mit einer Breite
von durchgehend mindestens 2,00 m ausreichend Raum für einen
Begegnungsverkehr von Radfahrern mit Wanderern und anderen Erholungssu-
chenden. Der Einwand des Klägers, dass die Wege inzwischen durch die Nutzung
durch Reiter, durch Holztransportarbeiten und Witterungseinflüsse beschädigt seien,
vermag die Einordnung der Wege als feste Wege i.S.v. § 2 Abs. 2 LFoG NRW nicht
in Zweifel zu ziehen. Jahreszeitlich und witterungsbedingte Vernässungen der Wege
vermögen ein vollständiges Verbot für ihre Nutzung durch Radfahrer nicht zu
rechtfertigen. Vielmehr hat der Beklagte in dem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LFoG NRW
vorgesehenen Genehmigungsverfahren nach vorheriger Stellung eines
entsprechenden Genehmigungsantrages durch den Kläger darüber zu entscheiden,
ob witterungsbedingte temporäre Vernässungen der Wege eine begrenzte und ggfls.
zeitlich zu befristende Sperrung des betroffenen Bereichs für Radfahrer rechtfertigen.
Im Übrigen sind Radfahrer aufgrund der Gemeinverträglichkeitsklausel des § 2 Abs.
3 LFoG NRW ohnehin bereits von Gesetzes wegen gehalten, auch grundsätzlich
"feste" Wege i.S.v. § 2 Abs. 2 LFoG NRW dann nicht zu befahren, wenn deren
Untergrund witterungsbedingt zeitweise aufgeweicht ist. An der Einordnung des als
Sackgasse ausgebildeten östlich gelegenen Weges als "fester" Weg i.S.v. § 2 Abs. 2
LFoG NRW besteht aus Sicht des Gerichts kein vernünftiger Zweifel. Dass dieser
Weg über den für die Nutzung durch Radfahrer erforderlichen festen Untergrund und
die nötige Breite verfügt, ergibt sich bereits daraus, dass er sogar für den
forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugverkehr geeignet ist. Nach den eigenen Angaben
des Klägers wird er von Lastkraftwagen zur Holzabfuhr befahren. Soweit der Kläger
auf eine "schlammige Passage" in der Mitte des Weges verweist, wird seine Eignung
für Radfahrer hierdurch nicht in Zweifel gezogen. Der Schutzzweck des § 2 Abs. 2
LFoG NRW, der u.a. im Schutz des Waldbodens besteht, gebietet keinen generellen
Ausschluss der Radfahrer, weil der Untergrund des Weges durch den
forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugverkehr bereits ungleich stärker belastet wird.
27 Der Kläger hat die in Rede stehenden Waldwege durch die installierten
Verbotsschilder ohne die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LFoG NRW erforderliche
Genehmigung für Radfahrer gesperrt. Ermessensfehler sind hinsichtlich
angeordneten Beseitigung der Verbotsschilder für Fahrradfahrer nicht gegeben. Die
Beseitigungsanordnung erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Es ist
nicht offensichtlich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung
nach § 4 Abs. 2 LFoG NRW zusteht. Voraussetzung für die Erteilung einer
Genehmigung ist gem. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 LFoG NRW das Vorliegen eines
wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund für eine Waldsperrung kann gem. § 4 Abs. 2
LFoG NRW insbesondere dann vorliegen, wenn die Sperrung aus Gründen des
Forstschutzes, der Waldbewirtschaftung, der Wildhege, der Jagdausübung oder aufgrund anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers erforderlich ist.
Schutzwürdige Interessen, die die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen,
hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er meint, er sei aus Gründen der ihm
obliegenden Verkehrssicherungspflicht zur Sperrung der in Rede stehenden Waldflächen berechtigt, um insbesondere Radfahrer vor sturmbeschädigten Bäumen und
vor schadhaften Wegestrecken zu schützen, verkennt er, dass er für die von nicht
standfesten Bäumen und von naturbedingten Wegeschäden ausgehenden Gefahren
grundsätzlich nicht verkehrssicherungspflichtig ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LFoG
NRW geschieht das Betreten des Waldes und auch das Radfahren im Wald
insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr.
Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen insbesondere die von
sturmbeschädigten Bäumen und von naturbedingten Wegeschäden ausgehenden
Gefahren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 LFoG NRW). Soweit der Kläger auf eine angeblich
besonders stark beschädigte Eiche im Bereich des westlich gelegenen
Wanderweges verweist, folgt hieraus kein Anspruch auf Erteilung einer zeitlich
unbefristeten Genehmigung zur Sperrung des in Rede stehenden Weges. Selbst
wenn die betreffende Eiche in ihrer Standsicherheit tatsächlich gefährdet wäre, wäre
der Kläger gehalten, die Eiche kurzfristig zu fällen, um den von ihr ausgehenden
Gefahren zu begegnen. Hierzu ist er rechtlich in der Lage. Nach den von ihm nicht
widersprochenen Angaben des Beklagten ist die Eiche nicht als Naturdenkmal gem.
§ 22 LG NRW geschützt. Der Einwand des Klägers, dass eine Sperrung der östlich
gelegenen Sackgasse geboten sei, um zu verhindern, dass Radfahrer am Ende der
Sackgasse querfeldein durch die Holzbestände fahren, greift schließlich ebenfalls
nicht durch. Eine solche Sperrung liefe auf eine rechtswidrige vorbeugende
Verdachtssperrung fester Wege hinaus. Den berechtigten Interessen des Klägers ist
bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass das Radfahren auf den
jenseits der Sackgasse gelegenen Waldflächen von Gesetzes wegen
bußgeldbewehrt verboten ist.
28 Die unter Ziff. 4 des Bescheides erfolgte Androhung der Ersatzvornahme findet
ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 59, 63 VwVG NRW.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei
entsprach es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des
Verfahrens hinsichtlich der Ziffn. 3 und 5 des Bescheides dem Beklagten
aufzuerlegen, weil dieser sich durch die Teilaufhebung des Bescheides insoweit in
die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Hinsichtlich der Ziffn. 1, 4 und 7 waren die
Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit aus den im Beschluss vom
04.01.2008 (14 L 1722/07) genannten Gründen mit seiner Klage voraussichtlich
unterlägen wäre.
30 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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