Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 24.10.2008: Anrechnung der Geschäftsgebühr




Das Verwaltungsgericht Minden (Beschluss vom 24.10.2008 - 8 K 3230/06.A) hat entschieden:

Siehe auch
Hauptverhandlung OWi Verfahren
und
Geschaeftsgebuehr Anrechnung

Tenor:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

1

Gründe:


2 Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.

3 Zutreffend hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Festsetzung der

aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG eine

Anrechnung einer Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die im

gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr vorgenommen, weil der

Kläger bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren von seinem

Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. Diese Vorgehensweise findet ihre Stütze

in Abs. 4 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 3 VVRVG, wonach die Geschäftsgebühr zur

Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die

Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, soweit wegen

desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Die Anwendung

dieser Bestimmungen hat zur Folge, dass die aus der Prozesskostenhilfe von der

Staatskasse an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlende Vergütung

um eine anteilige Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,75 zu vermindern

ist.

4 Die vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

beruht auf der Erwägung, dass der Anwalt, der für seinen Mandanten im

Verwaltungsverfahren schon tätig war und hierfür eine Geschäftsgebühr erhält,

bereits in die Materie eingearbeitet ist, wenn sich bei gleichem Gegenstand ein

gerichtliches Verfahren anschließt. In diesen Fällen erhält der Anwalt von seinem

Mandanten die Geschäftsgebühr sowie die um die anteilige Geschäftsgebühr

verminderte Verfahrensgebühr. Die Regelung soll den Mandanten vor zu hohem

Rechtsanwaltshonorar und insbesondere davor schützen, dass der Rechtsanwalt

allein im Hinblick auf seinen Vergütungsanspruch ein rechtliches Verfahren einleitet.

5 Vgl. Bayersicher VGH, Beschluss vom 10.07.2006 - 4 C 06.1129 -,

NJW 2007 170; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht,

Beschluss vom 28.03.2008 - 10 OA 143/07 -.

Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom

10.09.2008 selbst zu Recht hingewiesen. Aus der Gesetzesbegründung zum

Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber mit

Blick auf einen erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und

Vorbereitungsaufwand des schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür

vergüteten Prozessbevollmächtigten dessen gerichtliche Verfahrensgebühr bereits in

ihrer Entstehung um den in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG beschriebenen Teil der

vorprozessual verdienten Gebühren kürzen wollte. Es besteht kein Anlass, insofern

von einem korrekturbedürftigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei

Abfassung der genannten Anrechnungsbestimmung auszugehen.

6 So BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07 -,

aufgerufen in juris.

7 Vielmehr sollte eine vormals bestehende nicht zu rechtfertigende

Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält,

mit dem Rechtsanwalt, der bereits außergerichtlich tätig gewesen ist und deshalb mit

der Angelegenheit vertraut ist, beseitigt werden. Eine Kostenfestsetzung ohne

anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr hätte nämlich zur Folge, dass der im

Kostenpunkt unterlegene Beteiligte entweder dem im Verwaltungsverfahren

vorbefassten Rechtsanwalt mit dem überschießenden Betrag ein vom Gesetz nicht

vorgesehenes Erfolgshonorar verschafft oder entgegen der gesetzlichen Regelung

die vom obsiegenden Beteiligten allein zu tragende Geschäftsgebühr anteilig

erstattet.

8 So Niedersächsisches OVG, a.a.O. und Beschluss vom 17.04.2008

- 7 OA 51/08 -, aufgerufen in juris.

9 Gründe dafür, dass die von diesem Zweck getragene Anrechnungsregelung im

Prozesskostenhilfeverfahren keine Anwendung finden soll, sind nicht zu erkennen.

Selbst wenn man die Auffassung teilt, dass die Regelung nur das Innenverhältnis

zwischen Mandant und Anwalt betrifft,

in: NJW 2006, S. 1991,

10 so ist dies gerade berührt, denn die Staatskasse tritt mit der Gewährung der

Prozesskostenhilfevergütung an die Stelle des Bedürftigen, gegenüber dem

beauftragten Anwalt zahlungspflichtigen Mandanten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Eine andere Betrachtungsweise würde auch zu dem kaum gewollten Ergebnis

führen, dass der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die

volle Geschäftsgebühr auch dann von der Landeskasse beanspruchen könnte, wenn

die bedürftige Partei ihm die Geschäftsgebühr bereits in voller Höhe bezahlt hat. Er

könnte sich dann finanziell besser stehen, als wenn er eine nicht bedürftige Partei

vertreten hätte. Dieses Ergebnis lässt sich nur dadurch vermeiden, dass die

Anrechnungsregelung Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG auch im Rahmen der

Prozesskostenhilfevergütung Anwendung findet.

11 So Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2007

- 13 Ta 181/07 -.

12 Auch das Niedersächsische OVG vertritt die Auffassung, die die Kammer teilt,

dass auch im Prozesskostenhilfeverfahren die beschriebene Anrechnungsregelung

zur Anwendung kommen muss. Andernfalls wäre von der Staatskasse an den

Rechtsanwalt unvermindert eine Verfahrensgebühr zu zahlen und die (nur im

Innenverhältnis von Anwalt und Mandant zur Anwendung gelangende) Anrechnung

könnte sich nur noch dergestalt auswirken, dass der Anwalt seinem

prozesskostenhilfeberechtigten Mandanten die für die außergerichtliche Vertretung

angefallene Geschäftsgebühr anteilig - nämlich in Höhe des

Anrechnungsbetrages - erstattet. Im Ergebnis würden dem Mandanten dann über die

Prozesskostenhilfe außergerichtliche Anwaltskosten erstattet. Dem diene die

Prozesskostenhilfe jedoch ersichtlich nicht. Außerdem käme es im Falle der

Gewährung von Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts zu

einer weiteren Widersprüchlichkeit. Der Mandant hätte nämlich grundsätzlich

lediglich die Beratungshilfegebühr nach Nrn. 2500 VV zu tragen, während der Anwalt

die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV aus der Staatskasse erhalte. Würde man in

dieser Situation gleichwohl eine Anrechung nur im Verhältnis zwischen Anwalt und

Mandant verwirklichen wollen, hätte dies zur Folge, dass eine anteilige

Geschäftsgebühr an den Mandanten zu erstatten wäre, die dieser gar nicht entrichtet

habe, sondern von der Staatskasse im Wege der Beratungshilfe an den Anwalt

gezahlt worden sei. Die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr könne mithin bei

der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein anschließendes gerichtliches

Verfahren nur über eine entsprechende Kürzung der Vergütung aus der Staatskasse

sinnvoll verwirklicht werden.

13 So Niedersächisches OVG, Beschluss vom 25.04.2008

- 13 OA 63/08 -, aufgerufen in juris.

14 Ob der Anwalt vorprozessual in einem förmlichen Verwaltungsverfahren tätig

geworden ist, oder ob ein solches Verwaltungsverfahren förmlich nicht

vorgeschrieben ist, er aber gleichwohl vorprozessual außergerichtlich tätig geworden

ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn in beiden Fällen wird eine

Geschäftsgebühr fällig, die auf die Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen ist.

Darauf, ob der Prozessbevollmächtigte diese Geschäftsgebühr bereits vom Kläger

tatsächlich erhalten hat, kommt es schon nach dem Wortlaut der

Anrechnungsregelung nicht an. Hierfür ist es auch ohne Bedeutung, ob die

Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu

erstatten oder ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.

15 So BGH, Beschluss vom 22.01.2008, a.a.O.

16 Nach alledem hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Recht eine

Geschäftsgebühr in Höhe des Gebührensatzes von 0,75 angerechnet. Nach seinen

Angaben ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht im Wege der

Beratungshilfe tätig geworden. Zur Gebührenhöhe der Geschäftsgebühr hat der trotz

der ihm insoweit eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung keine Angaben gemacht.

Deshalb ist die Zugrundelegung des höchstmöglichen Anrechnungswertes nach

Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV vorliegend nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

17 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

18

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