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Verwaltungsgericht Minden v. 24.10.2008: Anrechnung der Geschäftsgebühr
Das Verwaltungsgericht Minden (Beschluss vom 24.10.2008 - 8 K 3230/06.A) hat entschieden:
Siehe auch
Hauptverhandlung OWi Verfahren
und
Geschaeftsgebuehr Anrechnung
Tenor:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2 Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.
3 Zutreffend hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Festsetzung der
aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG eine
Anrechnung einer Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die im
gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr vorgenommen, weil der
Kläger bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren von seinem
Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. Diese Vorgehensweise findet ihre Stütze
in Abs. 4 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 3 VVRVG, wonach die Geschäftsgebühr zur
Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die
Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, soweit wegen
desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Die Anwendung
dieser Bestimmungen hat zur Folge, dass die aus der Prozesskostenhilfe von der
Staatskasse an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlende Vergütung
um eine anteilige Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,75 zu vermindern
ist.
4 Die vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
beruht auf der Erwägung, dass der Anwalt, der für seinen Mandanten im
Verwaltungsverfahren schon tätig war und hierfür eine Geschäftsgebühr erhält,
bereits in die Materie eingearbeitet ist, wenn sich bei gleichem Gegenstand ein
gerichtliches Verfahren anschließt. In diesen Fällen erhält der Anwalt von seinem
Mandanten die Geschäftsgebühr sowie die um die anteilige Geschäftsgebühr
verminderte Verfahrensgebühr. Die Regelung soll den Mandanten vor zu hohem
Rechtsanwaltshonorar und insbesondere davor schützen, dass der Rechtsanwalt
allein im Hinblick auf seinen Vergütungsanspruch ein rechtliches Verfahren einleitet.
5 Vgl. Bayersicher VGH, Beschluss vom 10.07.2006 - 4 C 06.1129 -,
NJW 2007 170; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht,
Beschluss vom 28.03.2008 - 10 OA 143/07 -.
Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom
10.09.2008 selbst zu Recht hingewiesen. Aus der Gesetzesbegründung zum
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber mit
Blick auf einen erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und
Vorbereitungsaufwand des schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür
vergüteten Prozessbevollmächtigten dessen gerichtliche Verfahrensgebühr bereits in
ihrer Entstehung um den in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG beschriebenen Teil der
vorprozessual verdienten Gebühren kürzen wollte. Es besteht kein Anlass, insofern
von einem korrekturbedürftigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei
Abfassung der genannten Anrechnungsbestimmung auszugehen.
6 So BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07 -,
aufgerufen in juris.
7 Vielmehr sollte eine vormals bestehende nicht zu rechtfertigende
Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält,
mit dem Rechtsanwalt, der bereits außergerichtlich tätig gewesen ist und deshalb mit
der Angelegenheit vertraut ist, beseitigt werden. Eine Kostenfestsetzung ohne
anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr hätte nämlich zur Folge, dass der im
Kostenpunkt unterlegene Beteiligte entweder dem im Verwaltungsverfahren
vorbefassten Rechtsanwalt mit dem überschießenden Betrag ein vom Gesetz nicht
vorgesehenes Erfolgshonorar verschafft oder entgegen der gesetzlichen Regelung
die vom obsiegenden Beteiligten allein zu tragende Geschäftsgebühr anteilig
erstattet.
8 So Niedersächsisches OVG, a.a.O. und Beschluss vom 17.04.2008
- 7 OA 51/08 -, aufgerufen in juris.
9 Gründe dafür, dass die von diesem Zweck getragene Anrechnungsregelung im
Prozesskostenhilfeverfahren keine Anwendung finden soll, sind nicht zu erkennen.
Selbst wenn man die Auffassung teilt, dass die Regelung nur das Innenverhältnis
zwischen Mandant und Anwalt betrifft,
in: NJW 2006, S. 1991,
10 so ist dies gerade berührt, denn die Staatskasse tritt mit der Gewährung der
Prozesskostenhilfevergütung an die Stelle des Bedürftigen, gegenüber dem
beauftragten Anwalt zahlungspflichtigen Mandanten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Eine andere Betrachtungsweise würde auch zu dem kaum gewollten Ergebnis
führen, dass der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die
volle Geschäftsgebühr auch dann von der Landeskasse beanspruchen könnte, wenn
die bedürftige Partei ihm die Geschäftsgebühr bereits in voller Höhe bezahlt hat. Er
könnte sich dann finanziell besser stehen, als wenn er eine nicht bedürftige Partei
vertreten hätte. Dieses Ergebnis lässt sich nur dadurch vermeiden, dass die
Anrechnungsregelung Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG auch im Rahmen der
Prozesskostenhilfevergütung Anwendung findet.
11 So Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2007
- 13 Ta 181/07 -.
12 Auch das Niedersächsische OVG vertritt die Auffassung, die die Kammer teilt,
dass auch im Prozesskostenhilfeverfahren die beschriebene Anrechnungsregelung
zur Anwendung kommen muss. Andernfalls wäre von der Staatskasse an den
Rechtsanwalt unvermindert eine Verfahrensgebühr zu zahlen und die (nur im
Innenverhältnis von Anwalt und Mandant zur Anwendung gelangende) Anrechnung
könnte sich nur noch dergestalt auswirken, dass der Anwalt seinem
prozesskostenhilfeberechtigten Mandanten die für die außergerichtliche Vertretung
angefallene Geschäftsgebühr anteilig - nämlich in Höhe des
Anrechnungsbetrages - erstattet. Im Ergebnis würden dem Mandanten dann über die
Prozesskostenhilfe außergerichtliche Anwaltskosten erstattet. Dem diene die
Prozesskostenhilfe jedoch ersichtlich nicht. Außerdem käme es im Falle der
Gewährung von Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts zu
einer weiteren Widersprüchlichkeit. Der Mandant hätte nämlich grundsätzlich
lediglich die Beratungshilfegebühr nach Nrn. 2500 VV zu tragen, während der Anwalt
die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV aus der Staatskasse erhalte. Würde man in
dieser Situation gleichwohl eine Anrechung nur im Verhältnis zwischen Anwalt und
Mandant verwirklichen wollen, hätte dies zur Folge, dass eine anteilige
Geschäftsgebühr an den Mandanten zu erstatten wäre, die dieser gar nicht entrichtet
habe, sondern von der Staatskasse im Wege der Beratungshilfe an den Anwalt
gezahlt worden sei. Die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr könne mithin bei
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein anschließendes gerichtliches
Verfahren nur über eine entsprechende Kürzung der Vergütung aus der Staatskasse
sinnvoll verwirklicht werden.
13 So Niedersächisches OVG, Beschluss vom 25.04.2008
- 13 OA 63/08 -, aufgerufen in juris.
14 Ob der Anwalt vorprozessual in einem förmlichen Verwaltungsverfahren tätig
geworden ist, oder ob ein solches Verwaltungsverfahren förmlich nicht
vorgeschrieben ist, er aber gleichwohl vorprozessual außergerichtlich tätig geworden
ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn in beiden Fällen wird eine
Geschäftsgebühr fällig, die auf die Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen ist.
Darauf, ob der Prozessbevollmächtigte diese Geschäftsgebühr bereits vom Kläger
tatsächlich erhalten hat, kommt es schon nach dem Wortlaut der
Anrechnungsregelung nicht an. Hierfür ist es auch ohne Bedeutung, ob die
Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu
erstatten oder ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.
15 So BGH, Beschluss vom 22.01.2008, a.a.O.
16 Nach alledem hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Recht eine
Geschäftsgebühr in Höhe des Gebührensatzes von 0,75 angerechnet. Nach seinen
Angaben ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht im Wege der
Beratungshilfe tätig geworden. Zur Gebührenhöhe der Geschäftsgebühr hat der trotz
der ihm insoweit eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung keine Angaben gemacht.
Deshalb ist die Zugrundelegung des höchstmöglichen Anrechnungswertes nach
Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV vorliegend nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
17 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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