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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht v. 11.10.2000: Fahrradhelm
Das Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 11.10.2000 - 4 L 1963/00) hat entschieden:
Siehe auch
Kinder
Gründe:
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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Es hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte gem. §§11, 12 und 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG verpflichtet ist, den Klägerinnen die begehrten einmaligen Leistungen zur Anschaffung von Kinderfahrradhelmen zu gewähren.
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Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht etwa weggefallen, da die den Klägerinnen gewährte HAZ-Weihnachtshilfe nicht an die Anschaffung von Fahrradhelmen gebunden war, das Geld für andere Weihnachtsgeschenke ausgegeben wurde und der Bedarf an den Fahrradhelmen folglich weiter besteht.
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Die von den Klägerinnen beanspruchten Kinderfahrradhelme gehören zum notwendigen Lebensunterhalt gemäß § 12 BSHG. Dieser ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht schon dann gewährleistet, wenn das physiologisch Notwendige vorhanden ist; es ist vielmehr Aufgabe der Sozialhilfe, der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen zu begegnen, die dann besteht, wenn es ihm nicht möglich ist, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Dabei sind die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Febr. 1995 - 5 C 2.93 - BVerwGE 97, 376 = FEVS 45, 397).
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Entgegen der Annahme des Beklagten kann auf dieser Grundlage dem Begehren der Klägerinnen zu 1) und 2) nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten nicht nachweisen können, dass sie auf Fahrräder als Fortbewegungsmittel angewiesen seien, und bereits aus diesem Grunde seien auch Fahrradhelme nicht notwendig. Der Senat hat in mehreren Entscheidungen (Urt. v. 30. Jan. 1992 - 4 L 30/90 -; Beschl. v. 16. Okt. 1992 - 4 L 2105/91 -; Beschl. v. 4. Nov. 1992 - 4 L 2273/91 -) Kinderfahrräder zum notwendigen Lebensunterhalt für Schulkinder gezählt und gemeint: Dies ergebe sich daraus, dass Kinder regelmäßig mit diesem Gegenstand ausgestattet seien und seine Nutzung nicht nur eine Annehmlichkeit sei. Demzufolge gehe auch die Verkehrsplanung davon aus, fast alle Kinder ab dem Grundschulalter benutzten Fahrräder. Darüber hinaus sei das Fahrrad für Kinder in diesem Alter nicht nur Transportmittel, sondern auch Sportgerät und Spielzeug, das dazu diene, die körperlichen Fähigkeiten weiter zu entwickeln, die Umwelt zu erkunden, die Persönlichkeit zu bilden und sich mit den Regeln und Gefahren des Straßenverkehrs vertraut zu machen, so dass ein Kind ohne Fahrrad diskriminiert wäre, weil es auf all diese wichtigen Erfahrungen und Lernschritte bei der Entwicklung seiner Persönlichkeit verzichten müsste. Schulkindern hat der Senat deshalb Kinderfahrräder zugebilligt, ohne von ihnen im einzelnen den Nachweis zu verlangen, dass sie etwa mangels entsprechender Möglichkeiten, den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen, auf das Fahrrad als Fortbewegungsmittel angewiesen seien. Eine solche Einschränkung, wie sie dem vom Beklagten erwähnten Beschluss vom 3. Mai 1988 (Az. 4 B 146/88, FEVS 38, 112) entnommen werden könnte, hat der Senat in den Entscheidungen aus dem Jahr 1992 nicht mehr gemacht. Er hat vielmehr allgemein das Haben eines Kinderfahrrades als Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts gem. § 12 BSHG anerkannt. Daran hält er fest.
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Die genannten Entscheidungen aus dem Jahr 1992 wurden zwar vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben (BVerwG, Urteile vom 5. November 1992 - 5 C 19/92 - BayVBl. 1993, 378, und vom 27. April 1993 - 5 C 6/93 und 5 C 54/92- V.n.b.), was in der Folgezeit auch zu einer entsprechenden Änderung der Rechtsprechung des Senats führte (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 1995 - 4 L 601/94 - V.n.b.). Grund dafür war aber nicht die Annahme, Kinderfahrräder seien nicht zum notwendigen Lebensunterhalt zu zählen, sondern die Auffassung, sie gehörten zum Spielzeug und damit zu dem durch Regelsatzleistungen gedeckten Bedarf mit der Folge, dass für sie einmalige Leistungen grundsätzlich ausschieden. Diese Rechtsprechung beruhte auf der Annahme eines Rangverhältnisses zwischen laufenden und einmaligen Leistungen (des sogenannten "geschlossenen Regelsatzsystems"), wie es vom Bundesverwaltungsgericht den Regelungen der §§ 21, 22 BSHG (in Verbindung mit § 1 RegelsatzVO) in der Fassung vor dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms -- FKPG -- vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) entnommen worden war (vgl. zur Kritik am "geschlossenen Regelsatzsystem": Armborst, info also 1994, 144, und Hofmann, info also 1994, 145). Nach Einfügung des § 21 Abs. 1a BSHG mit Wirkung vom 27. Juni 1993, der positiv bestimmt, für welchen Bedarf einmalige Leistungen gewährt werden, modifizierte das Bundesverwaltungsgericht jedoch diese Rechtsprechung dahingehend, dass nunmehr Regelbedarf der ohne Besonderheiten des Einzelfalles bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 RegelsatzVO genannten Bedarfsgruppen und -posten ist, für den nicht nach § 21 Abs. 1a BSHG einmalige Leistungen zu gewähren sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Dez. 1997 - 5 C 7.95 -, BVerwGE 106, 99 = FEVS 48, 337 --Fernseher--). In der vom Beklagten erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. Juni 1998 (Az. 4 A 148/97, V.n.b.) wurde diese aufgrund der Einfügung von § 21 Abs. 1 a BSHG naheliegende Modifizierung noch nicht berücksichtigt. Der Senat folgt der Modifizierung des Rangverhältnisses zwischen laufenden und einmaligen Leistungen durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1997 (er hat bereits in dem dieser Entscheidung vorausgegangenen Berufungsurteil maßgeblich auf die Änderung der Rechtslage durch Einfügung des § 21 Abs. 1 a BSHG abgestellt). Dies bedeutet, dass auch im vorliegenden Fall die begehrten einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt für die Beschaffung von Kinderfahrradhelmen nicht mehr unter Verweisung auf die laufenden Leistungen nach Regelsätzen versagt werden dürfen.
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Ein Fahrradhelm gehört für ein Schulkind, das selbst Rad fährt, und für ein Kleinkind, das im Fahrradkindersitz mitgenommen wird, zum notwendigen Lebensunterhalt i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, für den nach § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG eine einmalige Leistung zu gewähren ist.
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Eine Helmpflicht existiert in Deutschland zwar nicht und ihre Einführung ist angesichts der Erfahrungen mit einer derartigen Regelung in anderen Ländern, etwa in Australien, auch umstritten. So beschloss z.B. der Allgemeine Deutsche Fahrrad Club (ADFC) auf einer Bundeshauptversammlung in Berlin im Mai 1998, gegen jegliche Bestrebungen vorzugehen, eine Helmpflicht einzuführen. Begründet wird dies damit, dass einerseits die Forderung nach einer Helmpflicht und schon eine starke Helm-Propaganda die Gefahren des Radfahrens überbetonten und tendenziell Menschen vom Radfahren abschreckten, andererseits aufgrund von jüngeren Untersuchungen in Neuseeland und Australien Ergebnisse bekannt geworden seien, die eine Schutzwirkung von Helmen allgemein in Frage stellten.
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Dem Senat ist aber bekannt, dass derzeit in Deutschland bei der Verkehrserziehung für Kinder, insbesondere im schulischen Bereich, das Tragen von Schutzhelmen allgemein als sinnvoll und erforderlich erachtet wird, um die Gefahr von Kopfverletzungen bei Stürzen und Kollisionen zu verringern. Die seit Jahren bestehenden Anstrengungen, Schulkindern diese Vorteile des Tragens von Fahrradhelmen nahe zu bringen, hatten und haben zunehmenden Erfolg. Die pädagogischen Anstrengungen werden auch konsequent weiterverfolgt, etwa durch die regelmäßige Abgabe von Broschüren, die in ihrer Aufmachung und inhaltlichen Gestaltung speziell auf die Zielgruppe von Schulkindern ausgerichtet sind, sowie durch Vorträge von Polizeibeamten im Unterricht zu diesem Thema und andere verkehrserzieherische Maßnahmen. In dieser Situation kann es den Klägerinnen zu 1) und 2) nicht zugemutet werden, anders als viele ihrer Klassenkameraden nicht der aufgrund der schulischen. Verkehrserziehung gewonnenen Einsicht zu folgen, einen Fahrradhelm zu tragen, weil ihnen die wirtschaftlichen Mittel hierzu fehlen. Einer solchen Ausgrenzung der Klägerinnen kann nur durch die Gewährung der Beihilfe begegnet werden.
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Ebenso gehört für die Klägerin zu 3) ein Kinderfahrradhelm zum notwendigen Lebensunterhalt. Der Senat verweist insofern in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Der Beklagte tritt diesen Gründen auch nicht entgegen. Es liegt auf der Hand, dass insbesondere für Kleinkinder, die auf Kindersitzen mitgenommen werden, Fahrradhelme notwendig sind, um der auch hier stets akuten Gefahr schwerer Kopfverletzungen bei einem Sturz entgegenzuwirken.
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Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Leistung nach § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG vor. Danach werden einmalige Leistungen zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert gewährt. Beide von dieser Vorschrift geforderten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei Kinderfahrradhelmen handelt es sich um Gebrauchsgüter von längerer Gebrauchsdauer. Es ist zwar infolge des Wachstums der Kinder erforderlich, die Fahrradhelme mit der Zeit auszuwechseln, da der Schutzzweck nur erfüllt wird, wenn der Fahrradhelm richtig sitzt, und die Passform eines Helmes durch verstellbare Riemen und Auspolsterungen nur begrenzt verändert werden kann. Des Weiteren gebietet auch die Gefahr, dass durch kleinere Beschädigungen beim täglichen Gebrauch die Schutzfunktion eines Helmes nachlässt, ihn nach gewisser Zeit auszuwechseln. Beide Gründe erfordern aber nicht einen regelmäßigen Austausch innerhalb einer kürzeren Zeitspanne als der von etwa zwei bis drei Jahren. Diese Zeitspanne ist jedenfalls als längere Gebrauchsdauer im Sinne § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG anzusehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind Kinderfahrradhelme auch Gebrauchsgüter von höherem Anschaffungswert im Sinne von § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG. Dem Senat ist bekannt, dass neue Kinderfahrradhelme erst ab einem Preis von ungefähr 50,-- DM zu erhalten sind. Dieser Betrag liegt jedenfalls innerhalb des Bereiches eines höheren Anschaffungswertes gem. § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG. Ein hinreichendes Angebot gebrauchter Kinderfahrradhelme besteht nicht. Der Grund hierfür liegt darin, dass allgemein vom Kauf gebrauchter Fahrradhelme abgeraten wird, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass derartige Helme kleinere, kaum sichtbare Beschädigungen (z. B. Haarrisse) aufweisen, die dazu führen, dass der notwendige Schutz nicht mehr gewährleistet ist.
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Nach allem sind den Klägerinnen die einmaligen Leistungen für die Beschaffung von Kinderfahrradhelmen zu gewähren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 VwGO), ist nicht gegeben.
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