Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 31.07.2008: Rabattverlust
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 31.07.2008 - 6 A 4922/05) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Fahrverbot und Verlust des Fuehrerscheins
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 T a t b e s t a n d :
Gründe:
2 Die Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des beklagten Landes und war
beim Landrat N. (Kreispolizeibehörde N. ) tätig. Zum 1. September 2005 wurde sie
zum Polizeipräsidenten C. versetzt.
3 Am 14. Juli 2003 sollte sie um 8.30 Uhr an einem Fortbildungsseminar in I. teilnehmen
und um 11.20 Uhr einen Gerichtstermin beim Landgericht E. als Zeugin wahrnehmen.
Obwohl die Benutzung eines Dienstwagens vorgesehen war, stand an dem Morgen weder ein
Streifenwagen noch ein Zivilwagen zur Verfügung. Daraufhin erklärte der Dienstvorgesetzte
der Klägerin, der Leiter der Polizeihauptwache M. Polizeihauptkommissar L. , sein
Einverständnis mit der Nutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs der Klägerin zu
dienstlichen Zwecken. Auf dem Weg von der Fortbildung zum Gerichtstermin verursachte die
Klägerin gegen 11.10 Uhr einen Auffahrunfall. Auf ihren Antrag vom 14. Juli 2003 wurde
unter dem 15. Juli 2003 die Dienstreise der Klägerin unter Gewährung von
Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG NRW - Benutzung des Kfz aus
zwingenden dienstlichen Gründen notwendig - genehmigt.
4 Mit Schreiben vom 14. Juli 2003 wandte sich die Klägerin an die Kreispolizeibehörde
N. mit der Bitte um Prüfung möglicher Ansprüche. Unter dem 11. August 2003 legte sie
eine Bescheinigung ihrer Versicherung (T. J. Gruppe) vom
5 5. August 2003 vor, nach der der durch den Vollkasko-Schaden entstandene Verlust
906,00 Euro beträgt.
6 In einem Vermerk vom 8. Oktober 2003 stellte die Kreispolizeibehörde N. fest, es
sei ein die Erstattung einer Wegstreckenentschädigung rechtfertigender dienstlicher Grund für
die Nutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs an jenem Tag anzunehmen. Dienstfahrzeuge
hätten nicht zur Verfügung gestanden und der Einsatz des privateigenen Kraftfahrzeugs habe
es ermöglicht, beide Dienstgeschäfte in I. und in E. wahrzunehmen. Der Schaden
könne in Höhe der Selbstbeteiligung von 300,00 Euro ersetzt werden. Im Übrigen seien die
Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit der Wegstreckenentschädigung abgegolten.
7 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 teilte die Kreispolizeibehörde N. der Klägerin
mit, dass die Kosten der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro erstattet würden.
8 Unter dem 18. Dezember 2003 bat die Klägerin um Mitteilung, ob darüber hinaus eine
Erstattung der mit der Höherstufung in der Vollkaskoversicherung angefallenen Kosten in
Höhe von 906,00 Euro und der Mietwagenkosten in Höhe von 105,00 Euro in Betracht
komme.
9 Mit dem nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 6. Januar 2004
lehnte die Kreispolizeibehörde N. eine weitere Zahlung ab.
10 Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. April 2004 Widerspruch ein. Die
Benutzung des Privatfahrzeugs sei für diese Dienstreise ausdrücklich durch den Dienstherrn
veranlasst worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine
Beschränkung des Schadensersatzes nicht zulässig, wenn die Verwendung des privateigenen
Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke ausdrücklich anerkannt worden beziehungsweise im
dienstlichen Interesse veranlasst sei. Der zu erstattende Schaden umfasse auch den
eventuellen teilweisen Verlust des Schadensfreiheitsrabatts, der in ihrem Falle 906,00 Euro
betrage.
11 Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Juni 2004
zurück. § 91 LBG NRW stelle die Ersatzleistung für im Dienst beschädigte Gegenstände in
das Ermessen der Behörde. Nach den Verwaltungsvorschriften zum
Beamtenversorgungsgesetz seien Sachschäden an privateigenen Kraftfahrzeugen lediglich
dann ohne Begrenzung auf 300,00 Euro zu erstatten, wenn dessen Einsatz auf dem
ausdrücklichen Verlangen oder der Einflussnahme des Dienstherrn beruhe. Das sei hier nicht
der Fall, da die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs nicht vor Antritt der Dienstreise
schriftlich, das heiße aktenkundig, genehmigt oder für dienstlich veranlasst erklärt worden sei.
Der Dienststellenleiter habe lediglich sein Einverständnis erklärt. Die allgemeine
Dienstreisegenehmigung enthalte nicht zugleich die Genehmigung der Benutzung des
privateigenen Kraftfahrzeugs. Der Einsatz des Kraftfahrzeugs zur Wahrnehmung eines
Gerichtstermins sei nicht mit der Weisung des Dienstherrn zum dienstlichen Einsatz des
Kraftfahrzeugs gleichzusetzen. Ein Härtefall sei nicht anzunehmen, da die Benutzung des
privateigenen Kraftfahrzeugs nicht zwingend notwendig gewesen sei, etwa zur Beseitigung
einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Gefahrenabwehr. Der
Verkehrsunfallschaden sei auch nicht als besondere Fürsorgeleistung auszugleichen.
12 Die Klägerin hat am 13. Juli 2004 Klage erhoben und zur Begründung auf ihre
Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Ergänzend hat sie vorgetragen,
das vorherige Einverständnis des Dienststellenleiters zur dienstlichen Benutzung des
privateigenen Kraftfahrzeugs sei nur wegen der Eilbedürftigkeit nicht mehr schriftlich erfolgt.
Es habe sich um eine Dienstreise gehandelt, da der Besuch der Fortbildungsveranstaltung
dienstlich angeordnet worden und die Wahrnehmung des Gerichtstermins dienstlich
veranlasst gewesen sei. Unbeachtlich sei es, ob der Dienststellenleiter die Klägerin zur
Nutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs aufgefordert habe, oder ob der Vorschlag zunächst
von der Klägerin ausgegangen sei. Der durch die Rückstufung bei der Vollkaskoversicherung
erlittene Schaden werde mit den Pauschalsätzen der Wegstreckenentschädigung nicht
hinreichend abgegolten. Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung stelle - anders als in
der Haftpflichtversicherung - auch einen Sachschaden im Sinne des § 91 LBG NRW dar. Ein
den Ersatzanspruch ausschließendes Eigenverschulden sei der Klägerin, die lediglich leicht
fahrlässig gehandelt habe, nicht anzulasten.
13 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
14 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde
N. vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
E. vom 11. Juni 2004 zu verpflichten, an sie (die Klägerin) einen Betrag in Höhe von
906,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15 Das beklagte Land hat beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Es hat die Ausführungen der angefochtenen Bescheide wiederholt und ergänzend
vorgetragen, ein Anspruch auf Sachschadensersatz nach § 91 LBG NRW scheide schon
deswegen aus, weil die mit der Rückstufung in der Vollkaskoversicherung anfallenden
Mehraufwendungen kein Sachschaden, sondern als Sachfolgeschaden lediglich ein nicht
erstattungsfähiger mittelbarer Vermögensschaden seien. Auch unter dem Gesichtspunkt der
Fürsorgepflicht sei eine auf den Selbstbehalt begrenzte Ersatzleistung angemessen, wenn die
Benutzung des Kraftfahrzeugs - wie hier - nicht ausdrücklich zur Erledigung von
Dienstgeschäften anerkannt worden sei. Aber auch wenn die Nutzung des privateigenen
Kraftfahrzeugs dienstlich erforderlich gewesen sei, komme ein Ersatz des Sachfolgeschadens
nicht in Betracht, da das Schadensrisiko bereits durch sonstige Leistungen abgegolten sei. Die
Pauschalsätze der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG NRW enthielten
einen anteiligen Betrag für die Aufwendungen für eine Vollkaskoversicherung. Schließlich sei
die Versagung weiteren Schadensersatzes nicht ermessensfehlerhaft, weil die Klägerin den
Schaden zu vertreten habe. Dabei reiche jede Fahrlässigkeit aus.
18 Das Verwaltungsgericht E. hat die Klage mit Urteil vom 23. November 2005
abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Klägerin überhaupt den für mehrere Jahre im
Voraus errechneten Rabattverlust mit dem gestellten Verpflichtungsantrag einklagen könne.
Es spreche vielmehr für eine Feststellungsklage, dass der geltend gemachte Schaden bislang
nicht eingetreten sei, sondern auf einer fiktiven Berechnung beruhe. Jedenfalls seien aber die
Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben. Das beklagte Land habe das Ermessen, das ihm im
Rahmen der Anspruchsgrundlage des § 91 Abs. 1 LBG NRW zukomme, in den Richtlinien zu
dieser Vorschrift, die auf die maßgebende Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG
verwiesen, sowie durch Runderlasse des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
rechtmäßig konkretisiert. Die danach anwendbare Nr. 32.1.9 der VV zu § 32 BeamtVG sehe
vor, dass Sachschäden, die infolge von Dienstunfällen an einem Kraftfahrzeug des Beamten
entstünden, im Einzelfall bis zum Betrag von 650 DM im Rahmen der nicht gedeckten Kosten
ersetzt würden. In den Runderlassen des Finanzministeriums sei vorgesehen, dass diese - auf
300,00 Euro angepasste - Höchstgrenze seit der Neuregelung des Reisekostenrechts, nach der
die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit den Pauschalsätzen der
Wegstreckenentschädigung abgegolten sei, grundsätzlich bindend sei. Da die Klägerin für die
am Unfalltag unternommenen Fahrten reisekostenrechtliche Wegstreckenentschädigung
erhalten habe, sei eine darüber hinausgehende Erstattungsleistung nicht erforderlich.
Unerheblich sei, ob der Dienstherr auf die Inanspruchnahme des privateigenen Kraftfahrzeugs
Einfluss genommen habe, da die entsprechende Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG mit
den Runderlassen des Finanzministeriums gegenstandslos geworden sei.
19 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung gegen das am 30.
November 2005 zugestellte Urteil am 10. Dezember 2005 eingelegt und am 23. Januar 2006
begründet.
20 Der Schaden durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts habe sich mittlerweile in
Höhe von 320,69 Euro verwirklicht. Dieser Betrag, der die jeweilige Differenz bei der
Schadensfreiheitsklasse der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und der
Fahrzeugkaskoversicherung darstelle, werde nunmehr geltend gemacht. Die Beschränkung
des Schadensersatzes auf die Selbstbeteiligung sei ermessensfehlerhaft. Der Dienstherr müsse
in Fällen, in denen die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs ausdrücklich zur
Erledigung von Dienstgeschäften anerkannt worden sei, aufgrund seiner Fürsorgepflicht das
Schadensrisiko tragen. Der Verlust des Schadensfreiheitsrabatts werde durch die
Einbeziehung der Kosten einer Vollkaskoversicherung in die dem Beamten gewährte
Wegstreckenentschädigung nicht abgegolten. Die mit der Neuregelung des
Landesreisekostengesetzes erhöhte Wegstreckenentschädigung decke nur Kosten ab, die ohne
Eintritt eines Schadens durch die Vollkaskoversicherung entstünden, nicht aber die
zusätzlichen Kosten durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts. Außerdem liege ein
Härtefall im Sinne von Ziffer 32.1.3.3 der Durchführungshinweise vom 6. Februar 1981 vor.
Da die Klägerin ihr Kraftfahrzeug nur einmalig für dienstliche Zwecke eingesetzt habe und
daher nicht regelmäßig die erhöhte Wegstreckenentschädigung in Anspruch nehmen könne,
stehe der Betrag der gewährten Wegstreckenentschädigung von lediglich 11,00 Euro außer
Verhältnis zu dem durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts eingetretenen Schaden.
21 Die Klägerin beantragt,
22 das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des
Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde N. vom 6. Januar 2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 11. Juni 2004 zu
verpflichten, an sie (die Klägerin) einen Betrag in Höhe von 320,69 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23 Das beklagte Land beantragt,
24 die Berufung zurückzuweisen.
25 Mit der Neufassung des § 6 LRKG NRW sei zur Verwaltungsvereinfachung die
Wegstreckenentschädigung für aus triftigen Gründen mit einem privateigenen Kraftfahrzeug
unternommene Dienstreisen erhöht worden und enthalte seitdem insbesondere auch einen
Betrag - damals 2 Pfennig je Kilometer - zur Abgeltung der Kosten einer
Fahrzeugvollversicherung. Davon würden die ohnehin durch verschiedene Faktoren, etwa die
Gestaltung des Versicherungsvertrags oder die Schadenfreiheitsklasse bedingten, individuell
abweichenden Beiträge umfasst. Eine darüber hinausgehende Differenzierung und gesonderte
Berücksichtigung der durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts entstehenden Kosten sei
durch das Landesreisekostengesetz nicht geboten. Der Fürsorgepflicht sei hinreichend
Rechnung getragen, indem das Land seinen Bediensteten die Möglichkeit nachweise, zur
Vermeidung einer Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt eine
Dienstreisevollversicherung (28,90 Euro bei einer jährlichen dienstlichen Fahrleistung von bis
zu 1.500 km) abzuschließen. Soweit die Klägerin mit der Berufung auch die Kosten für den
Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltend
mache, bestehe ebenfalls kein Anspruch, da auch diese Schäden nach der Systematik des
Landesreisekostenrechts durch die Wegstreckenentschädigung abgedeckt seien.
26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakte Heft
1) Bezug genommen.
27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28 Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der
Beteiligten durch Beschluss. Er hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und
die Berufung einstimmig für unbegründet.
29 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des durch den
Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Vollkaskoversicherung erlittenen Schadens, den
sie im Berufungsverfahren nur noch in verminderter Höhe geltend macht. Der ablehnende
Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde N. vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 11. Juni 2004 ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
30 Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann für Kleidungsstücke oder sonstige Gegen-
stände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, Ersatz geleistet werden, wenn diese
Gegenstände in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden
gekommen sind.
31 Der Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Kraftfahrzeugvollversicherung stellt als
Sachfolgeschaden einen in diesem Sinne grundsätzlich erstattungsfähigen Schaden dar.
32 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 6.93 -, BVerwGE 95, 98; BGH,
Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 35/74 -, BGHZ 66, 398.
33 Ob und in welchem Umfang für einen solchen Schaden Ersatz geleistet wird, steht im
durch § 91 LBG NRW nicht näher eingegrenzten Ermessen des Dienstherrn. Dieses hat das
beklagte Land in den Verwaltungsvorschriften und Runderlassen zu § 91 LBG NRW näher
konkretisiert. Angesichts der dem Dienstherrn dabei zustehenden Gestaltungsfreiheit ist das
Gericht darauf beschränkt, zu prüfen ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
34 Das ist für den hier vorliegenden Sachverhalt hinsichtlich der insoweit einschlägigen
Verwaltungsvorschriften zu § 91 LBG NRW sowie der dazu ergangenen Runderlasse des
Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen nicht der Fall. Die Beteiligten gehen
übereinstimmend davon aus, dass der schadensauslösende Unfall am 14. Juli 2003 ein
Dienstunfall war und der Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs bei der Dienstfahrt
beziehungsweise Dienstreise aus triftigen Gründen erfolgte. Im Erlass des Finanzministeriums
vom 7. Januar 1999 (- B 3010 - 32.2 -IV B 4 -) ist dazu vorgesehen, dass zu Unfallschäden an
privaten Kraftfahrzeugen, die aus triftigen Gründen bei Dienstfahrten eingesetzt worden sind,
Schadensersatz grundsätzlich nur noch im Rahmen der Höchstgrenze der Tz. 32.1.9
BeamtVGVwV (650,00 DM) - Höhe der Selbstbeteiligung für eine entsprechende
Fahrzeugvollversicherung - gewährt wird. Unberührt bleibt die Härtefallregelung in Tz.
32.1.3.3 der Durchführungshinweise vom 6. Februar 1981 (SMBl. NRW 20323). Mit
Runderlass vom 14. Januar 2002 ist im Zusammenhang mit der Währungsumstellung und der
damit verbundenen Umstellung der Selbstbeteiligung in der Versicherungswirtschaft die
Höchstgrenze, bis zu der Schadensersatz für nicht anderweitig gedeckte Kfz-Schäden zu
gewähren ist, auf 300,00 Euro festgelegt worden.
35 Die auf diese Weise vorgenommene Begrenzung des Schadensersatzes auf die Höhe der
Selbstbeteiligung einer Fahrzeugvollversicherung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
36 Wird ein Kraftfahrzeug, dessen Benutzung - wie hier mit der Dienstreisegenehmigung
vom 15. Juli 2003 - ausdrücklich zur Erledigung von Dienstgeschäften anerkannt worden ist,
für dienstliche Zwecke verwendet und entsteht hierbei ein Sachschaden, hat der Dienstherr
grundsätzlich das Schadensrisiko zu tragen. Es obliegt dem Dienstherrn, die von ihm selbst
für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, gegebenenfalls auch ein Fahrzeug für Dienstreisen
und Dienstgänge dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der
Beschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte sie nicht selbst zu vertreten hat, zu
übernehmen. Veranlasst statt dessen der Dienstherr den Beamten, sein eigenes Fahrzeug für
dienstliche Zwecke zu nutzen, weil - aus welchen Gründen auch immer - kein Dienstfahrzeug
zur Verfügung steht, so besteht kein Grund, dem Beamten insoweit auch das Risiko nicht von
ihm zu vertretender Schäden aufzubürden.
37 BVerwG, Urteile vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 -, DÖD 1985, 245 und vom 22.
September 1988 - 2 C 2.87 -, DÖD 1989, 240.
38 Ungeachtet dessen, inwieweit diese Grundsätze auch auf von dem Beamten verschuldete
Schäden Anwendung finden können, wird durch sie eine Beschränkung der Ersatzleistungen
auf einen angemessenen Umfang jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen. Insbesondere
ist es unter Ermessensgesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei der
Festlegung des Umfangs etwaiger Ersatzleistungen auch Pauschalierungen vorgenommen
werden.
39 Für den hier in Rede stehenden Schaden infolge des Verlustes des
Schadensfreiheitsrabatts bei der Fahrzeugvollversicherung hat der Dienstherr mit der
Gewährung einer (erhöhten) Wegstreckenentschädigung einen hinreichenden anderweitigen
Ausgleich geschaffen.
40 Vgl. zur Möglichkeit einer angemessenen Ersatzleistung durch
und vom 27. Januar 1994, jeweils a.a.O.
41 Mit der Neuregelung des Landesreisekostenrechts mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch
Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW S. 738) beteiligt sich das beklagte Land mit
einem anteiligen Betrag an den Kosten der Fahrzeugvollversicherung. Nach § 6 Abs. 1 LRKG
sind - bei Vorliegen triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs - die
Kosten der Fahrzeugvollversicherung mit den Pauschalsätzen der Wegstreckenentschädigung
abgegolten. In diesem Zusammenhang wurde die Wegstreckenentschädigung von 0,38 DM
auf 0,48 DM je Kilometer angehoben. Seit dem 1. Juli 2002 wird eine
Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je Kilometer gewährt.
42 Die Ermessensgerechtigkeit der auf diese Weise beschränkten Ersatzleistung steht nicht
deswegen in Frage, weil der eingetretene Schaden - hier die erhöhte Versicherungsprämie
durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts - im Einzelfall nicht vollständig durch die
erhöhte Wegstreckenentschädigung ausgeglichen wird. Das beklagte Land hat für den
Schadensausgleich an privaten Kraftfahrzeugen mit dem grundsätzlich sachgerechten Ziel der
Verwaltungsvereinfachung ein pauschalierendes System eingeführt. Mit der Abgeltung über
die Wegstreckenentschädigung werden die für die Kraftfahrzeugvollversicherung benötigten
Aufwendungen entsprechend der aus dienstlichen Gründen zurückgelegten Strecke
berücksichtigt. Darin liegt ein sachgerechter Anknüpfungspunkt, denn der Umfang der
Fahrleistung hat maßgeblichen Einfluss auf das Schadensrisiko. Zugleich beteiligt sich der
Dienstherr auf diese Weise bezogen auf das Gesamtsystem angemessen am Schadensrisiko
der für den Dienstbetrieb eingesetzten Fahrzeuge. Dass es dadurch im Einzelfall zu nicht
vollständig abdeckten Schäden kommen kann, führt nicht zu einer unangemessenen
einseitigen Besserstellung des Dienstherrn und ist als systemgerecht hinzunehmen. Die
anteilig über die Wegstreckenentschädigung gewährten Kosten der
Kraftfahrzeugvollversicherung werden stets gewährt, das heißt auch dann, wenn es überhaupt
nicht zum Eintritt eines Schadensfalles am Fahrzeug des Beamten gekommen ist. Ebenso ist
nicht etwa eine Herabsetzung der Wegstreckenentschädigung vorgesehen, wenn der erlittene
Sachschaden beziehungsweise der dadurch verursachte Verlust des Schadensfreiheitsrabatts
geringer als die gewährte Wegstreckenentschädigung ist.
43 Soweit dieses System gleichwohl in Einzelfällen zu Härten führt, kann dem hinreichend
durch die vorhandene Härtefallregelung Rechnung getragen werden. Der Runderlass des
Finanzministeriums vom 7. Januar 1999 sieht vor, dass die Härtefallregelung in Tz. 32.1.3.3
der Durchführungshinweise vom 6. Februar 1981 (SMBl. NRW 20323) unberührt bleibt.
Danach kann über den Höchstbetrag hinausgegangen werden, wenn die Beschränkung der
Ersatzleistung für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde. Dafür ist angesichts
der sich für das Jahr 2004 aus dem von der Klägerin vorgelegten aktuellen Beleg ergebenden
Erhöhung des Beitrags für die Kaskoversicherung infolge der Höherstufung in der
Schadensfreiheitsklasse von 41,46 Euro nichts ersichtlich.
44 Der mit der Berufung erstmals geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des durch den
Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
entstandenen Schadens hat ebenfalls keinen Erfolg.
45 Darin liegt eine teilweise Klageänderung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §
91 VwGO. Es handelt sich um einen neuen Streitgegenstand. Gegenstand des
Klageverfahrens sowie des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens war lediglich der durch
den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Kraftfahrzeugvollversicherung entstandene
Schaden. In der Klagebegründung ist ausdrücklich nur von der Höherstufung in der
Vollkaskoversicherung aufgrund des am Kraftfahrzeug der Klägerin entstandenen
Sachschadens die Rede. Auch in der zum Nachweis der Schadenshöhe vorgelegten
Versicherungsbescheinigung vom 5. August 2003 ist der durch einen Vollkasko-Schaden
eingetretene Verlust beziffert. Die Klageänderung ist zulässig. Die nach § 91 Abs. 1 VwGO
erforderliche Einwilligung der Beteiligten liegt vor, da sich das beklagte Land in seinem
Schriftsatz vom 20. März 2006 mit seinen Ausführungen zum Schadensfreiheitsrabatt bei der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO auf die geänderte
Klage eingelassen hat.
46 Die Klage ist unbegründet.
47 Als reiner Vermögensschaden kann der Rabattverlust bei der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nur auf der Grundlage der allgemeinen Fürsorgepflicht
des Dienstherrn für den Beamten geltend gemacht werden. Es ist in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass das in diesem Zusammenhang
48 ebenfalls bestehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt ist, wenn in der
Wegstreckenentschädigung auch eine anteilige Beteiligung des Dienstherrn an den Kosten der
Haftpflichtversicherung, die zu den notwendigen Betriebskosten des Kraftfahrzeugs zählen, in
pauschalierter Form enthalten ist.
49 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 1988 und vom 27. Januar 1994, jeweils
a.a.O.
50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
51 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und
des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.
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