Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 31.07.2008: Rabattverlust




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 31.07.2008 - 6 A 4922/05) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Fahrverbot und Verlust des Fuehrerscheins

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung

durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren

Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe

von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1 T a t b e s t a n d :

Gründe:


2 Die Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des beklagten Landes und war

beim Landrat N. (Kreispolizeibehörde N. ) tätig. Zum 1. September 2005 wurde sie

zum Polizeipräsidenten C. versetzt.

3 Am 14. Juli 2003 sollte sie um 8.30 Uhr an einem Fortbildungsseminar in I. teilnehmen

und um 11.20 Uhr einen Gerichtstermin beim Landgericht E. als Zeugin wahrnehmen.

Obwohl die Benutzung eines Dienstwagens vorgesehen war, stand an dem Morgen weder ein

Streifenwagen noch ein Zivilwagen zur Verfügung. Daraufhin erklärte der Dienstvorgesetzte

der Klägerin, der Leiter der Polizeihauptwache M. Polizeihauptkommissar L. , sein

Einverständnis mit der Nutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs der Klägerin zu

dienstlichen Zwecken. Auf dem Weg von der Fortbildung zum Gerichtstermin verursachte die

Klägerin gegen 11.10 Uhr einen Auffahrunfall. Auf ihren Antrag vom 14. Juli 2003 wurde

unter dem 15. Juli 2003 die Dienstreise der Klägerin unter Gewährung von

Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG NRW - Benutzung des Kfz aus

zwingenden dienstlichen Gründen notwendig - genehmigt.

4 Mit Schreiben vom 14. Juli 2003 wandte sich die Klägerin an die Kreispolizeibehörde

N. mit der Bitte um Prüfung möglicher Ansprüche. Unter dem 11. August 2003 legte sie

eine Bescheinigung ihrer Versicherung (T. J. Gruppe) vom

5 5. August 2003 vor, nach der der durch den Vollkasko-Schaden entstandene Verlust

906,00 Euro beträgt.

6 In einem Vermerk vom 8. Oktober 2003 stellte die Kreispolizeibehörde N. fest, es

sei ein die Erstattung einer Wegstreckenentschädigung rechtfertigender dienstlicher Grund für

die Nutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs an jenem Tag anzunehmen. Dienstfahrzeuge

hätten nicht zur Verfügung gestanden und der Einsatz des privateigenen Kraftfahrzeugs habe

es ermöglicht, beide Dienstgeschäfte in I. und in E. wahrzunehmen. Der Schaden

könne in Höhe der Selbstbeteiligung von 300,00 Euro ersetzt werden. Im Übrigen seien die

Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit der Wegstreckenentschädigung abgegolten.

7 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 teilte die Kreispolizeibehörde N. der Klägerin

mit, dass die Kosten der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro erstattet würden.

8 Unter dem 18. Dezember 2003 bat die Klägerin um Mitteilung, ob darüber hinaus eine

Erstattung der mit der Höherstufung in der Vollkaskoversicherung angefallenen Kosten in

Höhe von 906,00 Euro und der Mietwagenkosten in Höhe von 105,00 Euro in Betracht

komme.

9 Mit dem nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 6. Januar 2004

lehnte die Kreispolizeibehörde N. eine weitere Zahlung ab.

10 Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. April 2004 Widerspruch ein. Die

Benutzung des Privatfahrzeugs sei für diese Dienstreise ausdrücklich durch den Dienstherrn

veranlasst worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine

Beschränkung des Schadensersatzes nicht zulässig, wenn die Verwendung des privateigenen

Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke ausdrücklich anerkannt worden beziehungsweise im

dienstlichen Interesse veranlasst sei. Der zu erstattende Schaden umfasse auch den

eventuellen teilweisen Verlust des Schadensfreiheitsrabatts, der in ihrem Falle 906,00 Euro

betrage.

11 Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Juni 2004

zurück. § 91 LBG NRW stelle die Ersatzleistung für im Dienst beschädigte Gegenstände in

das Ermessen der Behörde. Nach den Verwaltungsvorschriften zum

Beamtenversorgungsgesetz seien Sachschäden an privateigenen Kraftfahrzeugen lediglich

dann ohne Begrenzung auf 300,00 Euro zu erstatten, wenn dessen Einsatz auf dem

ausdrücklichen Verlangen oder der Einflussnahme des Dienstherrn beruhe. Das sei hier nicht

der Fall, da die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs nicht vor Antritt der Dienstreise

schriftlich, das heiße aktenkundig, genehmigt oder für dienstlich veranlasst erklärt worden sei.

Der Dienststellenleiter habe lediglich sein Einverständnis erklärt. Die allgemeine

Dienstreisegenehmigung enthalte nicht zugleich die Genehmigung der Benutzung des

privateigenen Kraftfahrzeugs. Der Einsatz des Kraftfahrzeugs zur Wahrnehmung eines

Gerichtstermins sei nicht mit der Weisung des Dienstherrn zum dienstlichen Einsatz des

Kraftfahrzeugs gleichzusetzen. Ein Härtefall sei nicht anzunehmen, da die Benutzung des

privateigenen Kraftfahrzeugs nicht zwingend notwendig gewesen sei, etwa zur Beseitigung

einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Gefahrenabwehr. Der

Verkehrsunfallschaden sei auch nicht als besondere Fürsorgeleistung auszugleichen.

12 Die Klägerin hat am 13. Juli 2004 Klage erhoben und zur Begründung auf ihre

Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Ergänzend hat sie vorgetragen,

das vorherige Einverständnis des Dienststellenleiters zur dienstlichen Benutzung des

privateigenen Kraftfahrzeugs sei nur wegen der Eilbedürftigkeit nicht mehr schriftlich erfolgt.

Es habe sich um eine Dienstreise gehandelt, da der Besuch der Fortbildungsveranstaltung

dienstlich angeordnet worden und die Wahrnehmung des Gerichtstermins dienstlich

veranlasst gewesen sei. Unbeachtlich sei es, ob der Dienststellenleiter die Klägerin zur

Nutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs aufgefordert habe, oder ob der Vorschlag zunächst

von der Klägerin ausgegangen sei. Der durch die Rückstufung bei der Vollkaskoversicherung

erlittene Schaden werde mit den Pauschalsätzen der Wegstreckenentschädigung nicht

hinreichend abgegolten. Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung stelle - anders als in

der Haftpflichtversicherung - auch einen Sachschaden im Sinne des § 91 LBG NRW dar. Ein

den Ersatzanspruch ausschließendes Eigenverschulden sei der Klägerin, die lediglich leicht

fahrlässig gehandelt habe, nicht anzulasten.

13 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

14 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde

N. vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung

E. vom 11. Juni 2004 zu verpflichten, an sie (die Klägerin) einen Betrag in Höhe von

906,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15 Das beklagte Land hat beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Es hat die Ausführungen der angefochtenen Bescheide wiederholt und ergänzend

vorgetragen, ein Anspruch auf Sachschadensersatz nach § 91 LBG NRW scheide schon

deswegen aus, weil die mit der Rückstufung in der Vollkaskoversicherung anfallenden

Mehraufwendungen kein Sachschaden, sondern als Sachfolgeschaden lediglich ein nicht

erstattungsfähiger mittelbarer Vermögensschaden seien. Auch unter dem Gesichtspunkt der

Fürsorgepflicht sei eine auf den Selbstbehalt begrenzte Ersatzleistung angemessen, wenn die

Benutzung des Kraftfahrzeugs - wie hier - nicht ausdrücklich zur Erledigung von

Dienstgeschäften anerkannt worden sei. Aber auch wenn die Nutzung des privateigenen

Kraftfahrzeugs dienstlich erforderlich gewesen sei, komme ein Ersatz des Sachfolgeschadens

nicht in Betracht, da das Schadensrisiko bereits durch sonstige Leistungen abgegolten sei. Die

Pauschalsätze der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG NRW enthielten

einen anteiligen Betrag für die Aufwendungen für eine Vollkaskoversicherung. Schließlich sei

die Versagung weiteren Schadensersatzes nicht ermessensfehlerhaft, weil die Klägerin den

Schaden zu vertreten habe. Dabei reiche jede Fahrlässigkeit aus.

18 Das Verwaltungsgericht E. hat die Klage mit Urteil vom 23. November 2005

abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Klägerin überhaupt den für mehrere Jahre im

Voraus errechneten Rabattverlust mit dem gestellten Verpflichtungsantrag einklagen könne.

Es spreche vielmehr für eine Feststellungsklage, dass der geltend gemachte Schaden bislang

nicht eingetreten sei, sondern auf einer fiktiven Berechnung beruhe. Jedenfalls seien aber die

Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben. Das beklagte Land habe das Ermessen, das ihm im

Rahmen der Anspruchsgrundlage des § 91 Abs. 1 LBG NRW zukomme, in den Richtlinien zu

dieser Vorschrift, die auf die maßgebende Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG

verwiesen, sowie durch Runderlasse des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

rechtmäßig konkretisiert. Die danach anwendbare Nr. 32.1.9 der VV zu § 32 BeamtVG sehe

vor, dass Sachschäden, die infolge von Dienstunfällen an einem Kraftfahrzeug des Beamten

entstünden, im Einzelfall bis zum Betrag von 650 DM im Rahmen der nicht gedeckten Kosten

ersetzt würden. In den Runderlassen des Finanzministeriums sei vorgesehen, dass diese - auf

300,00 Euro angepasste - Höchstgrenze seit der Neuregelung des Reisekostenrechts, nach der

die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit den Pauschalsätzen der

Wegstreckenentschädigung abgegolten sei, grundsätzlich bindend sei. Da die Klägerin für die

am Unfalltag unternommenen Fahrten reisekostenrechtliche Wegstreckenentschädigung

erhalten habe, sei eine darüber hinausgehende Erstattungsleistung nicht erforderlich.

Unerheblich sei, ob der Dienstherr auf die Inanspruchnahme des privateigenen Kraftfahrzeugs

Einfluss genommen habe, da die entsprechende Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG mit

den Runderlassen des Finanzministeriums gegenstandslos geworden sei.

19 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung gegen das am 30.

November 2005 zugestellte Urteil am 10. Dezember 2005 eingelegt und am 23. Januar 2006

begründet.

20 Der Schaden durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts habe sich mittlerweile in

Höhe von 320,69 Euro verwirklicht. Dieser Betrag, der die jeweilige Differenz bei der

Schadensfreiheitsklasse der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und der

Fahrzeugkaskoversicherung darstelle, werde nunmehr geltend gemacht. Die Beschränkung

des Schadensersatzes auf die Selbstbeteiligung sei ermessensfehlerhaft. Der Dienstherr müsse

in Fällen, in denen die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs ausdrücklich zur

Erledigung von Dienstgeschäften anerkannt worden sei, aufgrund seiner Fürsorgepflicht das

Schadensrisiko tragen. Der Verlust des Schadensfreiheitsrabatts werde durch die

Einbeziehung der Kosten einer Vollkaskoversicherung in die dem Beamten gewährte

Wegstreckenentschädigung nicht abgegolten. Die mit der Neuregelung des

Landesreisekostengesetzes erhöhte Wegstreckenentschädigung decke nur Kosten ab, die ohne

Eintritt eines Schadens durch die Vollkaskoversicherung entstünden, nicht aber die

zusätzlichen Kosten durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts. Außerdem liege ein

Härtefall im Sinne von Ziffer 32.1.3.3 der Durchführungshinweise vom 6. Februar 1981 vor.

Da die Klägerin ihr Kraftfahrzeug nur einmalig für dienstliche Zwecke eingesetzt habe und

daher nicht regelmäßig die erhöhte Wegstreckenentschädigung in Anspruch nehmen könne,

stehe der Betrag der gewährten Wegstreckenentschädigung von lediglich 11,00 Euro außer

Verhältnis zu dem durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts eingetretenen Schaden.

21 Die Klägerin beantragt,

22 das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des

Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde N. vom 6. Januar 2004 in der Gestalt

des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 11. Juni 2004 zu

verpflichten, an sie (die Klägerin) einen Betrag in Höhe von 320,69 Euro nebst 5 % Zinsen

über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

23 Das beklagte Land beantragt,

24 die Berufung zurückzuweisen.

25 Mit der Neufassung des § 6 LRKG NRW sei zur Verwaltungsvereinfachung die

Wegstreckenentschädigung für aus triftigen Gründen mit einem privateigenen Kraftfahrzeug

unternommene Dienstreisen erhöht worden und enthalte seitdem insbesondere auch einen

Betrag - damals 2 Pfennig je Kilometer - zur Abgeltung der Kosten einer

Fahrzeugvollversicherung. Davon würden die ohnehin durch verschiedene Faktoren, etwa die

Gestaltung des Versicherungsvertrags oder die Schadenfreiheitsklasse bedingten, individuell

abweichenden Beiträge umfasst. Eine darüber hinausgehende Differenzierung und gesonderte

Berücksichtigung der durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts entstehenden Kosten sei

durch das Landesreisekostengesetz nicht geboten. Der Fürsorgepflicht sei hinreichend

Rechnung getragen, indem das Land seinen Bediensteten die Möglichkeit nachweise, zur

Vermeidung einer Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt eine

Dienstreisevollversicherung (28,90 Euro bei einer jährlichen dienstlichen Fahrleistung von bis

zu 1.500 km) abzuschließen. Soweit die Klägerin mit der Berufung auch die Kosten für den

Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltend

mache, bestehe ebenfalls kein Anspruch, da auch diese Schäden nach der Systematik des

Landesreisekostenrechts durch die Wegstreckenentschädigung abgedeckt seien.

26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakte Heft

1) Bezug genommen.

27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

28 Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der

Beteiligten durch Beschluss. Er hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und

die Berufung einstimmig für unbegründet.

29 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des durch den

Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Vollkaskoversicherung erlittenen Schadens, den

sie im Berufungsverfahren nur noch in verminderter Höhe geltend macht. Der ablehnende

Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde N. vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 11. Juni 2004 ist rechtmäßig und

verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

30 Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann für Kleidungsstücke oder sonstige Gegen-

stände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, Ersatz geleistet werden, wenn diese

Gegenstände in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden

gekommen sind.

31 Der Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Kraftfahrzeugvollversicherung stellt als

Sachfolgeschaden einen in diesem Sinne grundsätzlich erstattungsfähigen Schaden dar.

32 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 6.93 -, BVerwGE 95, 98; BGH,

Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 35/74 -, BGHZ 66, 398.

33 Ob und in welchem Umfang für einen solchen Schaden Ersatz geleistet wird, steht im

durch § 91 LBG NRW nicht näher eingegrenzten Ermessen des Dienstherrn. Dieses hat das

beklagte Land in den Verwaltungsvorschriften und Runderlassen zu § 91 LBG NRW näher

konkretisiert. Angesichts der dem Dienstherrn dabei zustehenden Gestaltungsfreiheit ist das

Gericht darauf beschränkt, zu prüfen ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens

überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht

entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

34 Das ist für den hier vorliegenden Sachverhalt hinsichtlich der insoweit einschlägigen

Verwaltungsvorschriften zu § 91 LBG NRW sowie der dazu ergangenen Runderlasse des

Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen nicht der Fall. Die Beteiligten gehen

übereinstimmend davon aus, dass der schadensauslösende Unfall am 14. Juli 2003 ein

Dienstunfall war und der Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs bei der Dienstfahrt

beziehungsweise Dienstreise aus triftigen Gründen erfolgte. Im Erlass des Finanzministeriums

vom 7. Januar 1999 (- B 3010 - 32.2 -IV B 4 -) ist dazu vorgesehen, dass zu Unfallschäden an

privaten Kraftfahrzeugen, die aus triftigen Gründen bei Dienstfahrten eingesetzt worden sind,

Schadensersatz grundsätzlich nur noch im Rahmen der Höchstgrenze der Tz. 32.1.9

BeamtVGVwV (650,00 DM) - Höhe der Selbstbeteiligung für eine entsprechende

Fahrzeugvollversicherung - gewährt wird. Unberührt bleibt die Härtefallregelung in Tz.

32.1.3.3 der Durchführungshinweise vom 6. Februar 1981 (SMBl. NRW 20323). Mit

Runderlass vom 14. Januar 2002 ist im Zusammenhang mit der Währungsumstellung und der

damit verbundenen Umstellung der Selbstbeteiligung in der Versicherungswirtschaft die

Höchstgrenze, bis zu der Schadensersatz für nicht anderweitig gedeckte Kfz-Schäden zu

gewähren ist, auf 300,00 Euro festgelegt worden.

35 Die auf diese Weise vorgenommene Begrenzung des Schadensersatzes auf die Höhe der

Selbstbeteiligung einer Fahrzeugvollversicherung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

36 Wird ein Kraftfahrzeug, dessen Benutzung - wie hier mit der Dienstreisegenehmigung

vom 15. Juli 2003 - ausdrücklich zur Erledigung von Dienstgeschäften anerkannt worden ist,

für dienstliche Zwecke verwendet und entsteht hierbei ein Sachschaden, hat der Dienstherr

grundsätzlich das Schadensrisiko zu tragen. Es obliegt dem Dienstherrn, die von ihm selbst

für notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, gegebenenfalls auch ein Fahrzeug für Dienstreisen

und Dienstgänge dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der

Beschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte sie nicht selbst zu vertreten hat, zu

übernehmen. Veranlasst statt dessen der Dienstherr den Beamten, sein eigenes Fahrzeug für

dienstliche Zwecke zu nutzen, weil - aus welchen Gründen auch immer - kein Dienstfahrzeug

zur Verfügung steht, so besteht kein Grund, dem Beamten insoweit auch das Risiko nicht von

ihm zu vertretender Schäden aufzubürden.

37 BVerwG, Urteile vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 -, DÖD 1985, 245 und vom 22.

September 1988 - 2 C 2.87 -, DÖD 1989, 240.

38 Ungeachtet dessen, inwieweit diese Grundsätze auch auf von dem Beamten verschuldete

Schäden Anwendung finden können, wird durch sie eine Beschränkung der Ersatzleistungen

auf einen angemessenen Umfang jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen. Insbesondere

ist es unter Ermessensgesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei der

Festlegung des Umfangs etwaiger Ersatzleistungen auch Pauschalierungen vorgenommen

werden.

39 Für den hier in Rede stehenden Schaden infolge des Verlustes des

Schadensfreiheitsrabatts bei der Fahrzeugvollversicherung hat der Dienstherr mit der

Gewährung einer (erhöhten) Wegstreckenentschädigung einen hinreichenden anderweitigen

Ausgleich geschaffen.

40 Vgl. zur Möglichkeit einer angemessenen Ersatzleistung durch

und vom 27. Januar 1994, jeweils a.a.O.

41 Mit der Neuregelung des Landesreisekostenrechts mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch

Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW S. 738) beteiligt sich das beklagte Land mit

einem anteiligen Betrag an den Kosten der Fahrzeugvollversicherung. Nach § 6 Abs. 1 LRKG

sind - bei Vorliegen triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs - die

Kosten der Fahrzeugvollversicherung mit den Pauschalsätzen der Wegstreckenentschädigung

abgegolten. In diesem Zusammenhang wurde die Wegstreckenentschädigung von 0,38 DM

auf 0,48 DM je Kilometer angehoben. Seit dem 1. Juli 2002 wird eine

Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je Kilometer gewährt.

42 Die Ermessensgerechtigkeit der auf diese Weise beschränkten Ersatzleistung steht nicht

deswegen in Frage, weil der eingetretene Schaden - hier die erhöhte Versicherungsprämie

durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts - im Einzelfall nicht vollständig durch die

erhöhte Wegstreckenentschädigung ausgeglichen wird. Das beklagte Land hat für den

Schadensausgleich an privaten Kraftfahrzeugen mit dem grundsätzlich sachgerechten Ziel der

Verwaltungsvereinfachung ein pauschalierendes System eingeführt. Mit der Abgeltung über

die Wegstreckenentschädigung werden die für die Kraftfahrzeugvollversicherung benötigten

Aufwendungen entsprechend der aus dienstlichen Gründen zurückgelegten Strecke

berücksichtigt. Darin liegt ein sachgerechter Anknüpfungspunkt, denn der Umfang der

Fahrleistung hat maßgeblichen Einfluss auf das Schadensrisiko. Zugleich beteiligt sich der

Dienstherr auf diese Weise bezogen auf das Gesamtsystem angemessen am Schadensrisiko

der für den Dienstbetrieb eingesetzten Fahrzeuge. Dass es dadurch im Einzelfall zu nicht

vollständig abdeckten Schäden kommen kann, führt nicht zu einer unangemessenen

einseitigen Besserstellung des Dienstherrn und ist als systemgerecht hinzunehmen. Die

anteilig über die Wegstreckenentschädigung gewährten Kosten der

Kraftfahrzeugvollversicherung werden stets gewährt, das heißt auch dann, wenn es überhaupt

nicht zum Eintritt eines Schadensfalles am Fahrzeug des Beamten gekommen ist. Ebenso ist

nicht etwa eine Herabsetzung der Wegstreckenentschädigung vorgesehen, wenn der erlittene

Sachschaden beziehungsweise der dadurch verursachte Verlust des Schadensfreiheitsrabatts

geringer als die gewährte Wegstreckenentschädigung ist.

43 Soweit dieses System gleichwohl in Einzelfällen zu Härten führt, kann dem hinreichend

durch die vorhandene Härtefallregelung Rechnung getragen werden. Der Runderlass des

Finanzministeriums vom 7. Januar 1999 sieht vor, dass die Härtefallregelung in Tz. 32.1.3.3

der Durchführungshinweise vom 6. Februar 1981 (SMBl. NRW 20323) unberührt bleibt.

Danach kann über den Höchstbetrag hinausgegangen werden, wenn die Beschränkung der

Ersatzleistung für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde. Dafür ist angesichts

der sich für das Jahr 2004 aus dem von der Klägerin vorgelegten aktuellen Beleg ergebenden

Erhöhung des Beitrags für die Kaskoversicherung infolge der Höherstufung in der

Schadensfreiheitsklasse von 41,46 Euro nichts ersichtlich.

44 Der mit der Berufung erstmals geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des durch den

Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

entstandenen Schadens hat ebenfalls keinen Erfolg.

45 Darin liegt eine teilweise Klageänderung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §

91 VwGO. Es handelt sich um einen neuen Streitgegenstand. Gegenstand des

Klageverfahrens sowie des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens war lediglich der durch

den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Kraftfahrzeugvollversicherung entstandene

Schaden. In der Klagebegründung ist ausdrücklich nur von der Höherstufung in der

Vollkaskoversicherung aufgrund des am Kraftfahrzeug der Klägerin entstandenen

Sachschadens die Rede. Auch in der zum Nachweis der Schadenshöhe vorgelegten

Versicherungsbescheinigung vom 5. August 2003 ist der durch einen Vollkasko-Schaden

eingetretene Verlust beziffert. Die Klageänderung ist zulässig. Die nach § 91 Abs. 1 VwGO

erforderliche Einwilligung der Beteiligten liegt vor, da sich das beklagte Land in seinem

Schriftsatz vom 20. März 2006 mit seinen Ausführungen zum Schadensfreiheitsrabatt bei der

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO auf die geänderte

Klage eingelassen hat.

46 Die Klage ist unbegründet.

47 Als reiner Vermögensschaden kann der Rabattverlust bei der

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nur auf der Grundlage der allgemeinen Fürsorgepflicht

des Dienstherrn für den Beamten geltend gemacht werden. Es ist in der höchstrichterlichen

Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass das in diesem Zusammenhang

48 ebenfalls bestehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt ist, wenn in der

Wegstreckenentschädigung auch eine anteilige Beteiligung des Dienstherrn an den Kosten der

Haftpflichtversicherung, die zu den notwendigen Betriebskosten des Kraftfahrzeugs zählen, in

pauschalierter Form enthalten ist.

49 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 1988 und vom 27. Januar 1994, jeweils

a.a.O.

50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711

ZPO.

51 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und

des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.

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